Erbschleicher

Unser Rat

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So gehen enterbte Verwandte vor. Wurden Sie enterbt oder im Testament stark benach­teiligt, weil ein Erbschleicher Einfluss genommen hat, können Sie sich wehren. Das geht, wenn der Verfasser beim Schreiben seines letzten Willens wegen einer geistigen Störung keinen freien Willen mehr bilden konnte. Beantragt der Erbschleicher beim Amts­gericht am Wohn­ort des Verstorbenen einen Erbschein, können Sie dort Testier­unfähigkeit reklamieren. Schildern Sie den Gesund­heits­zustand des Verfassers. Reichen Sie etwa Kranken­akten, Betreuungs­akten oder Pflege­gut­achten ein. Nennen Sie Zeugen, die etwas zur geistigen Verfassung des Verstorbenen rund um die Testaments­errichtung sagen können.

Anfechtung bei Drohung und Irrtum. Hat der Erbschleicher ein Testament beein­flusst, indem er dem Verfasser des Testaments gedroht hat, können Sie als Kind des Verstorbenen einzelne Verfügungen im Testament anfechten. Dafür haben Sie ein Jahr Zeit. Die Anfechtung müssen Sie beim Amts­gericht am Wohn­ort des Verstorbenen erklären. Sie können auch anfechten, wenn Ihre Eltern etwa den Nach­barn zum Allein­erben gemacht haben, weil er lebens­lange Pflege versprochen, sich dann aber nicht daran gehalten hat (Anfechtung wegen Irrtums).

Für Schutz zu Lebzeiten sorgen. Erfahren Sie, dass Sie Demenz im Anfangs­stadium haben und wollen Sie dann noch ein möglichst unangreif­bares Testament schreiben, sollten Sie kein eigenhändiges Testament verfassen, sondern zum Notar gehen. Das senkt das Risiko von Einfluss­nahme und Fälschungen. Lassen Sie sich von einem Fach­arzt für Neurologie und Psychiatrie begut­achten. Legen Sie das Gutachten dem Notar vor. Hilf­reich können auch Handy­videos von Ihnen sein, die Ihre geistige Fitness zeigen.

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Pit14 am 12.01.2017 um 12:11 Uhr
Pflichtteilsverzicht

Ich empfehle im Erbvertrag für den Fall eines darin enthaltenen Pflichtteilsverzichtes unbedingt den Widerruf der Verzichtserklärung zu vereinbaren. Folgender Fall einer Patchwork-Konstellation.
Die Tochter (einziges Kind) mit gestörtem Kontakt zur Mutter hat wegen hoher Schulden gegen vorzeitige Auszahlung des Erbes Erb- und Pflichtteilsverzicht nach ihrer Mutter erklärt. An ihrer statt sollen deren Töchter erben. Der Passus wird zur Grundlage eines Erbvertrages zwischen der Mutter und einem zweiten Ehemann. Die Kinder des Mannes haben teilweise Pflichtteilsverzicht erklärt, um ebenfalls Schlusserben zu werden. Nach Erstversterben des Mannes fällt der Ehefrau das Erbe allein zu. Die Ehefrau macht im Hospiz unter der Kontrolle Ihrer Tochter liegend den Pflichtteilsverzicht mit ihrer Tochter rückgängig. Nach dem Tod der Mutter fordert die Tochter Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte des Erbes. Die Anteile der erbenden Enkeltöchter bleiben ebenfalls bestehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 16.11.2016 um 09:22 Uhr
Kinder enterben

Nach der gesetzlichen Erbfolge gehören die Kinder zur Erbengemeinschaft. Enterben die Eltern ihre Kinder, bilden die im Testament bedachten Erben die Erbengemeinschaft. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass die nicht im Testament bedachten Kinder einen Pflichtteilsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft zusteht. Der erbrechtliche Laie versteht diesen Pflichtteil sehr oft als Erbe. Tatsächlich ist er enterbt und nur der Pflichtteilsberechtigte . (maa)

KlausH70 am 15.11.2016 um 16:14 Uhr
Kinder enterbeben

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihren Artikel zum "Erben" finde ich sehr gut, danke.
Habe ich das falsch ausgelegt, bisher war ich der Auffassung, dass man Kinder nicht enterben kann, den Pflichtanteil müssen sie immer bekommen, nur in ganz besonderen Fällen - "trachten nach dem Leben".
Leider hört man immer mehr, dass sich die Kinder nicht mehr um ihre alten und kranken Eltern kümmern. Sicher ist das oft eine aufopferungsvolle Aufgabe, aber es sollte dann auch möglich sein, die zu begünstigen, die diese Aufgabe übenehmen.
Ich kenne mehr, die "geholfen" haben und dann leer ausgegangen sind, als wirkliche "Erbschleicher". Ich glaube, bei der Verwendung dieses Begriffes ist viel Neid dabei.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Hempel