So gehen enterbte Verwandte vor. Wurden Sie enterbt oder im Testament stark benachteiligt, weil ein Erbschleicher Einfluss genommen hat, können Sie sich wehren. Das geht, wenn der Verfasser beim Schreiben seines letzten Willens wegen einer geistigen Störung keinen freien Willen mehr bilden konnte. Beantragt der Erbschleicher beim Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen einen Erbschein, können Sie dort Testierunfähigkeit reklamieren. Schildern Sie den Gesundheitszustand des Verfassers. Reichen Sie etwa Krankenakten, Betreuungsakten oder Pflegegutachten ein. Nennen Sie Zeugen, die etwas zur geistigen Verfassung des Verstorbenen rund um die Testamentserrichtung sagen können.
Anfechtung bei Drohung und Irrtum. Hat der Erbschleicher ein Testament beeinflusst, indem er dem Verfasser des Testaments gedroht hat, können Sie als Kind des Verstorbenen einzelne Verfügungen im Testament anfechten. Dafür haben Sie ein Jahr Zeit. Die Anfechtung müssen Sie beim Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen erklären. Sie können auch anfechten, wenn Ihre Eltern etwa den Nachbarn zum Alleinerben gemacht haben, weil er lebenslange Pflege versprochen, sich dann aber nicht daran gehalten hat (Anfechtung wegen Irrtums).
Für Schutz zu Lebzeiten sorgen. Erfahren Sie, dass Sie Demenz im Anfangsstadium haben und wollen Sie dann noch ein möglichst unangreifbares Testament schreiben, sollten Sie kein eigenhändiges Testament verfassen, sondern zum Notar gehen. Das senkt das Risiko von Einflussnahme und Fälschungen. Lassen Sie sich von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie begutachten. Legen Sie das Gutachten dem Notar vor. Hilfreich können auch Handyvideos von Ihnen sein, die Ihre geistige Fitness zeigen.
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- Erben heißt nicht immer reich werden. Wenn Schulden drohen, kann der Erbe sie ausschlagen. Wir erklären, welche Regeln und Fristen für eine Ausschlagung gelten.
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- Nach dem Tod eines Menschen benötigen die Erben oft einen Nachweis für ihre Erbenstellung. Ist kein Testament vorhanden oder reicht es nicht aus, muss ein Erbschein her.
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- Ob Erbfolge oder Steuern: Wir räumen mit den häufigsten Irrtümern auf und erklären, was im Erbfall gilt – damit Ihr Vermögen so vererbt wird, wie Sie es sich wünschen.
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Ich empfehle im Erbvertrag für den Fall eines darin enthaltenen Pflichtteilsverzichtes unbedingt den Widerruf der Verzichtserklärung zu vereinbaren. Folgender Fall einer Patchwork-Konstellation.
Die Tochter (einziges Kind) mit gestörtem Kontakt zur Mutter hat wegen hoher Schulden gegen vorzeitige Auszahlung des Erbes Erb- und Pflichtteilsverzicht nach ihrer Mutter erklärt. An ihrer statt sollen deren Töchter erben. Der Passus wird zur Grundlage eines Erbvertrages zwischen der Mutter und einem zweiten Ehemann. Die Kinder des Mannes haben teilweise Pflichtteilsverzicht erklärt, um ebenfalls Schlusserben zu werden. Nach Erstversterben des Mannes fällt der Ehefrau das Erbe allein zu. Die Ehefrau macht im Hospiz unter der Kontrolle Ihrer Tochter liegend den Pflichtteilsverzicht mit ihrer Tochter rückgängig. Nach dem Tod der Mutter fordert die Tochter Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte des Erbes. Die Anteile der erbenden Enkeltöchter bleiben ebenfalls bestehen.
Nach der gesetzlichen Erbfolge gehören die Kinder zur Erbengemeinschaft. Enterben die Eltern ihre Kinder, bilden die im Testament bedachten Erben die Erbengemeinschaft. Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass die nicht im Testament bedachten Kinder einen Pflichtteilsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft zusteht. Der erbrechtliche Laie versteht diesen Pflichtteil sehr oft als Erbe. Tatsächlich ist er enterbt und nur der Pflichtteilsberechtigte . (maa)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihren Artikel zum "Erben" finde ich sehr gut, danke.
Habe ich das falsch ausgelegt, bisher war ich der Auffassung, dass man Kinder nicht enterben kann, den Pflichtanteil müssen sie immer bekommen, nur in ganz besonderen Fällen - "trachten nach dem Leben".
Leider hört man immer mehr, dass sich die Kinder nicht mehr um ihre alten und kranken Eltern kümmern. Sicher ist das oft eine aufopferungsvolle Aufgabe, aber es sollte dann auch möglich sein, die zu begünstigen, die diese Aufgabe übenehmen.
Ich kenne mehr, die "geholfen" haben und dann leer ausgegangen sind, als wirkliche "Erbschleicher". Ich glaube, bei der Verwendung dieses Begriffes ist viel Neid dabei.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Hempel