Banken dürfen nicht generell einen Erbschein verlangen. Erben können sich auch anders legitimieren, urteilte der Bundesgerichtshof über die Klausel, die viele Banken nutzen (Az. XI ZR 311/04). Hinterbliebene können auch einen Erbvertrag vorlegen oder ein beglaubigtes Testament. Wer Probleme vermeiden will, lässt sich vom Erblasser rechtzeitig eine Vollmacht geben. Viele Banken bieten dafür Formulare. Das ist billiger als ein Erbschein vom Nachlassgericht. Der kostet bei 350 000 Euro Erbschaft 1 014 Euro.
-
- Auf Ebay oder in Online-Kleinanzeigen wird man alte Sachen los. Wir erklären Privatverkäufern, wie sie die Haftung mit korrekten Privatverkaufs-Klauseln ausschließen.
-
- Hunderttausende von Bankkunden stecken in teuren Ratenkrediten fest. Fast immer kann der Widerruf helfen. test.de erklärt die Rechtslage.
-
- Kunden der Aachener Bausparkasse, deren Bausparvertrag 2017 wegen einer angeblichen „Störung der Geschäftsgrundlage“ gekündigt wurde, müssen sich bis zum Jahresende...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Ein Bevollmächtigter darf bei vielen Banken nach dem Ableben des Kontoinhabers das Konto schließen.
Die Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Kontoinhabers, sie geht über den Tod hinaus. Die Erben können diese VM aber widerrufen, so beginnt z.T. quasi ein Wettlauf Erbe vs. Bevollmächtigten.
Sollte der Bevollmächtigte sich unerlaubt durch die Kontoschließung bereichern, entsteht m.E. nach ein zivilrechtlicher Anspruch der abweichenden Erben (vom evtl. Straftatbestand mal abgesehen...).
Bei einer Vollmacht handelt der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers, nicht als dessen Erbe. Wenn ein Bevollmächtigter an sich selbst als Erbe zahlte, entstünde ein unauflösbarer Interessenkonflikt. Die Banken gehen daher davon aus, dass es dem Bevollmächtigten ("im Innenverhältnis") verboten ist, In-sich-Geschäfte zu tätigen -- auch dann, wenn die Volllmacht ("Außenverhältnis") dies explizit erlaubt. Die Auszahlung eines Erbteils durch den Bevollmächtigten an sich selbst wäre ein solches In-Sich-Geschäft. Die Bank haftet für falsche Erbauszahlungen. Daher erlauben Banken die Vollmachtsnutzung dafür nicht, sondern nur zur Begleichung Bestattungskosten, etc.. Besser ist ein sogenantes "nicht auslegungsbedürftiges Testament", das mit der Bank abgesprochen ist. Wie man ein solches erstellt, ist aber eine Wissenschaft für sich und die Anwaltskosten dafür letztlich höher als die Kosten für den Erbschein. Fazit: Trotz Vollmacht immer mit der Notwendigkeit eines Erbscheins rechnen...