Steuerfreiheit für ein Eigenheim gilt nicht, wenn zum Todeszeitpunkt nur eine Auflassungsvormerkung existiert, so der Bundesfinanzhof (BFH, Az. II R 14/16). Der Wert eines Eigenheims bleibt bei der Erbschaftsteuer außen vor, wenn der Ehepartner als Erbe die Immobilie selbst bewohnt. In dem Fall verstarb die Erblasserin ein halbes Jahr nach Einzug in eine Eigentumswohnung. Da war sie im Grundbuch noch nicht als Eigentümerin eingetragen, es gab lediglich eine Auflassung. Der BFH lehnte die Befreiung von der Erbschaftsteuer ab. Käufer sollten auf schnelle Eintragung ins Grundbuch drängen.