Kinder, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner können das Familienhaus zusätzlich zu den Freibeträgen steuerfrei erben. Dafür müssen sie dort einziehen und darin zumindest zehn Jahre lang wohnen. Zudem muss es ihr Eigentum bleiben, sonst entfällt die Befreiung. Das hat der Bundesfinanzhof zum Nachteil einer Witwe entschieden (Az. II R 38/16).
Die Frau muss das Haus, das sie von ihrem Mann erbte, nachträglich versteuern. Zwar wohnt sie weiter dort, hatte es aber in der Zehnjahresfrist – bei lebenslangem Wohnrecht – an ihre Tochter übertragen.
Unschädlich wäre nur, wenn sie früher auszieht, weil sie den Haushalt nicht mehr führen kann und ins Seniorenheim umziehen muss.
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