Schlagen Sie als Erbe die Erbschaft aus, wandert sie zum nächsten.
Auch weitere Erben müssen ausschlagen
Wer eine Erbschaft ausschlägt, löst einen Dominoeffekt aus. Sagt der erste nein, landet der Nachlass beim nächsten in der gesetzlichen Erbfolge. Lehnt auch dieser ab, wandert die Erbschaft weiter. Den Weg des Schuldenbergs gibt die gesetzliche Erbfolge vor. Sie regelt, dass Verwandte in einer bestimmten Rangfolge erben. Ehe- und eingetragene Lebenspartner haben ein spezielles gesetzliches Erbrecht. Ansonsten stehen Kinder an erster Stelle, dann Enkel oder Urenkel. Wenn der Verstorbene keine hat, erben seine Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Ein einziger Erbfall kann also sehr weite Kreise ziehen. Die Angelegenheit endet erst, wenn das Nachlassgericht keine weiteren Erben ermitteln kann.
Beispiel: Der Nachlass des verstorbenen Fritz Kaufmann ist heillos überschuldet, das Haus abbruchreif. Fritz‘ Sohn Daniel schlägt das Erbe aus. Da Daniel kinderlos ist und die Eltern von Fritz Kaufmann tot sind, ist Fritz‘ Schwester – Daniel Kaufmanns Tante – die nächste in der gesetzlichen Erbfolge. Auch sie schlägt die Erbschaft aus. Die Schulden und das marode Haus wandern an ihre Tochter und ihren Sohn, Daniel Kaufmanns Cousine und Cousin. Wenn diese für sich und ihre minderjährigen Kinder bis hin zum Baby die Ausschlagung erklärt haben, ist der letzte Dominostein in dieser Erbangelegenheit gefallen.
Eltern schlagen für ihre minderjährigen Kinder aus
Landet die überschuldete Erbschaft bei minderjährigen Kindern, müssen die sorgeberechtigten Eltern auch für diese ausschlagen. Dabei gibt es eine Besonderheit: Wenn die Kinder nicht erst infolge der Erbausschlagung eines Elternteils Erbe werden, sondern neben den Eltern erben, brauchen diese für die Ausschlagung eine familiengerichtliche Genehmigung. Das wäre zum Beispiel bei Eheleuten der Fall, wenn der überschuldete Mann verstirbt, es kein Testament gibt und die Frau nicht nur für sich, sondern auch für die gemeinsamen Kinder ausschlagen will.
Eine Ausschlagung ist sogar für ungeborene Kinder möglich und nötig. In einem Erbfall gelten sie rein rechtlich als „bereits geboren“.
Per Testament als Erbe eingesetzt
Gibt es ein Testament, aber der dort eingesetzte Erbe möchte das ihm Zugesprochene nicht haben und schlägt die Erbschaft aus, wird der Nachlass ebenfalls nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Auch der neue Erbe hat sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Die Frist beginnt, wenn ihm das Nachlassgericht mitteilt, dass er Erbe geworden ist.
Nicht auf Mitteilung des Nachlassgerichts warten
Manchmal wissen entferntere Verwandte, dass der Nachlass überschuldet ist und die Näherstehenden ausschlagen werden. Dann müssen sie nicht warten, bis sich das Nachlassgericht bei ihnen meldet, sondern können die Erbschaft auch schon vorher ausschlagen – sogar schon vor den engeren Verwandten.
Am Ende landet die Erbschaft beim Staat
Haben alle Erben ausgeschlagen, landet die Erbschaft beim Staat. Der macht das Hab und Gut des Verstorbenen, sofern noch vorhanden, zu Geld und tilgt damit vielleicht einen Teil der Schulden. Für den Rest haftet der Staat nicht. Die Gläubiger gehen leer aus.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@wicky1: Die Sache ist schwierig. Ja, es besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, die Ausschlagung einer Erbschaft anzufechten, aber nur unter gesetzlich festgelegten engen Voraussetzungen (§ 1954 BGB). Eine Anfechtung ist nur dann möglich, wenn einer der in den §§ 119 und 123 BGB normierten Anfechtungsgründe gegeben ist.
Man hat aber auch die Möglichkeit, den Nachlassverwalter zum (schnelleren) Handeln zu bewegen, indem man ihn auf seine Pflichten hinweist. Der Nachlassverwalter ist zur Unterstützung des Erben bei der Abwicklung des Nachlasses zuständig. Dem Nachlassverwalter obliegt auch eine Fürsorgepflicht. Er hat das Erbe so zu verwalten, als wäre es sein Eigentum. Wenn dem Nachlassverwalter dabei Fehler unterlaufen, muss er sich diese anrechnen lassen und aufgrund seiner Aufgaben und Rechte für Fehler ggf. haften. (PH)
Was gilt denn, wenn der Nachlassverwalter nicht in die Gänge kommt und man dadurch vor Ablauf der 6 Wochen keine Auskunft über das Vermögen erhält? Kann man dann Ausschlagen und hinterher wieder Ausschlagung anfechten?
@kone1000: Die im Artikel "Wie Erben die Haftung beschränken." genannten Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gibt es weiterhin.
Das gilt auch für die Aussage im Artikel "Erbschein: Es geht auch ohne". Legen die Erben einen beglaubigtes Testament oder einen Erbvertrag vor, hat der BGH entschieden, dass die Banken dann nicht auf die Vorlage des Erbscheins bestehen dürfen.
Was die Akzeptanz von Vollmachten der Banken betrifft, gibt es unter dem folgenden Link eine ausführlichere Darstellung zu diesem Thema: www.test.de/Vorsorgevollmacht-und-Patientenverfuegung-Wie-Sie-rechtzeitig-Klarheit-schaffen-4641470-5384666/ (maa)
gelten den Ihre alten Artikel nicht mehr?:
Wie Erben die Haftung beschränken.
Erbschein: Es geht auch ohne.