
Testament. Mit dieser Verfügung kann jeder selbst entscheiden, wer erben soll. © Roman Klonek
Ob Erbfolge oder Steuern: Wir räumen mit den häufigsten Irrtümern auf und erklären, was im Erbfall gilt – damit Ihr Vermögen so vererbt wird, wie Sie es sich wünschen.
Unser Rat
- Testament.
- Nur eine letztwillige Verfügung wie Testament oder Erbvertrag stellt sicher, dass das eigene Vermögen bei dem landet, der es bekommen soll. Sonst gilt die gesetzliche Erbfolge, die den Nachlass streng schematisch verteilt.
- Ansprechpartner.
- Viele selbst verfasste Testamente sind unwirksam. Deshalb ist es sinnvoll, einen Fachmann zu beauftragen, wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, ob Sie Ihren letzten Willen ohne Hilfe zu Papier bringen können. Notare erstellen notarielle Testamente nach Ihren Wünschen. Aber auch Fachanwälte für Erbrecht sind gute Ansprechpartner, wenn es darum geht, ein Testament zu machen.
- Kosten.
- Die Kosten des Notars richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Eine Erstberatung beim Rechtsanwalt kostet maximal rund 230 Euro inklusive Mehrwertsteuer, allerdings ohne dass ein Testament erstellt wird.
- Ratgeber.
- Übersichtlich und praxisnah zeigen wir Ihnen in unserem Nachlass-Set, wie Sie in zehn Schritten ein Testament verfassen. Echte Beispielfälle und professionelle Formulierungen unterstützen Sie dabei (144 Seiten, 14,90 Euro).
- Rechner.
- Sie finden hier einen Rechner, mit dem Sie prüfen können, wie viel Steuern im Falle einer Erbschaft oder Schenkung im individuellen Fall zu zahlen wären.
Erbschaftssteuer-Rechner: So viel Steuern werden fällig
Sie wollen Vermögen verschenken oder vererben? Dann sollten Sie rechtzeitig auch die Steuer einkalkulieren. Wie viel das ist, können Sie mit diesem Rechner ermitteln.
Grundsätzlich muss der Beschenkte und Erbende über gewissen Freibeträgen Schenkung- oder Erbschaftsteuer zahlen. Beachten Sie, dass es die Freibeträge bei der Schenkung alle zehn Jahre aufs Neue gibt. Deshalb kann eine rechtzeitige Vermögensübertragung lohnen.
{{data.error}}
{{col.comment.i}} {{comment.i}} |
---|
{{col.comment.i}} {{comment.i}} |
---|
{{col.comment.i}} {{comment.i}} |
---|
- {{item.i}}
- {{item.text}}
1. Wenn ich sterbe, erbt mein Ehepartner automatisch alles
Nicht unbedingt. Er erbt alles, wenn Sie ihn in Ihrem Testament zum Alleinerben gemacht haben. Wenn nicht, ist Ihr Ehepartner nur einer von vielen möglichen Erben.
Gesetzliche Erbfolge. Ohne ein Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt und verteilt das Vermögen streng schematisch. Ehe- und eingetragene Lebenspartner haben zwar ein spezielles gesetzliches Erbrecht. Daneben erben aber auch Kinder, Enkel oder Urenkel. Gibt es keine, kommen als Erben sogar die eigenen Eltern oder Geschwister in Betracht – je nach Familienkonstellation.
Erbengemeinschaft. Wenn Sie gemeinsame Kinder haben und es kein Testament gibt, bekommt Ihr Ehepartner im Normalfall – also bei einer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – die Hälfte des Erbes, die Kinder die andere Hälfte. Alle zusammen bilden dann eine Erbengemeinschaft, die über den Nachlass nur gemeinsam entscheiden kann.
2. Mein langjähriger Lebenspartner gehört zum Kreis der Erben
Das stimmt nicht. Im Erbfall behandelt das Bürgerliche Gesetzbuch Unverheiratete wie Fremde. Ein gesetzliches Erbrecht, wie es für Ehe- und eingetragene Lebenspartner vorgesehen ist, gibt es nicht. Das bedeutet: Hinterlässt der Verstorbene kein Testament, geht der andere komplett leer aus – selbst nach jahrzehntelangem Zusammenleben.
Testament oder Erbvertrag. Wenn Sie das vermeiden wollen, sollten Sie ein Testament machen oder einen gemeinsamen Erbvertrag schließen und den anderen darin bedenken. Sie können Ihren Partner auch zum Alleinerben machen.
Freibeträge und Steuersätze. Ein Problem bleibt allerdings bestehen: Geht es um die Erbschaftsteuer, sind unverheiratete Partner deutlich schlechter gestellt als Verheiratete. Sie können nur 20 000 Euro steuerfrei erben, bei Verheirateten sind es 500 000 Euro. Alles, was über den Freibetrag hinausgeht, muss versteuert werden. Für Paare ohne Trauschein gelten außerdem die höchsten Steuersätze in Höhe von 30 bis 50 Prozent. Was zu zahlen ist, richtet sich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erbes. Das Problem mit der Erbschaftsteuer lässt sich durch eine Heirat lösen.
3. Wenn ich ein Testament machen will, muss ich zum Notar
Nein. Sie können Ihr Testament auch ganz allein aufsetzen – ohne dass es ein Notar beurkunden muss. Es kann allerdings ein gewisses Risiko bergen, sich nicht von einem Fachmann wie einem Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen. Denn Sie müssen die richtigen Worte finden, um Ihr Vermögen zu verteilen. Dazu gehört, genau festzulegen, wer was erben soll, also zum Beispiel Ihr Ehepartner alles oder Ihre Nichte und Ihr Neffe jeweils zur Hälfte. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Familienverhältnissen – zum Beispiel in einer Patchworkfamilie – kann es deshalb sinnvoll sein, kein eigenhändiges Testament zu verfassen, sondern bei einem Notar ein notarielles Testament nach Ihren Vorstellungen erstellen zu lassen.
Notar oder Erbschein. Der Gang zum Notar macht den Erbfall auch nicht unbedingt teurer, sondern unter Umständen sogar günstiger. Nämlich dann, wenn die Erben sonst einen Erbschein beantragen müssen, etwa weil es eine Immobilie oder größere Ersparnisse gibt oder weil die Erbfolge aufgrund des eigenhändigen Testaments nicht eindeutig ist. Einen Erbschein zu beantragen, kostet nämlich auch Geld, und zwar mehr als das Erstellen des Testaments beim Notar. Dafür wird eine „einfache Gebühr“ fällig, für das Erbscheinverfahren sind es zwei. Wie hoch die Gebühren sind, hängt vom Vermögen ab. Gibt es ein notarielles Testament, brauchen die Erben in der Regel keinen Erbschein.
Beispiel. Bei einem Nachlasswert von 50 000 Euro kostet das Erstellen eines Einzeltestaments beim Notar 165 Euro. Hinzu kommen Auslagen und die Umsatzsteuer. Für das Erbscheinverfahren entstehen beim Nachlassgericht Kosten von 330 Euro.
4. Ich darf mein Testament tippen und unterschreibe es dann

© Roman Klonek
Tun Sie das auf keinen Fall, denn dann wäre Ihr Testament unwirksam. Folge: Es würden die gesetzlichen Regelungen gelten, von denen Sie mit Ihrem Testament ja gerade abweichen wollten.
Handschriftlich und unterschrieben. Damit Ihr letzter Wille formal wirksam ist, müssen Sie ihn von der ersten bis zur letzten Zeile handschriftlich und eigenhändig verfassen und am Ende unterschreiben. Nennen Sie auch Ort und Datum. Handschrift und Unterschrift sollen sicherstellen, dass Ihnen das Schriftstück nach Ihrem Tod zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Mit dem Computer getippte Seiten könnten auch von einer anderen Person stammen.
5. Meine Kinder dürfen meinen letzten Willen selbst umsetzen
Das geht nicht. Wer ein Testament aufbewahrt oder wer eines findet, muss es nach dem Tod des Verfassers beim zuständigen Nachlassgericht abgeben, und zwar unverzüglich, also so schnell wie möglich. Zuständig ist das Nachlassgericht des Ortes, an dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das ist oft der Wohnsitz.
Nachlassverfahren. Das Nachlassgericht führt das Nachlassverfahren durch: Normalerweise öffnet ein Rechtspfleger am Gericht das Testament und schreibt darüber ein Protokoll, das er gemeinsam mit einer Kopie des Testaments an die Erben schickt. Dem Nachlassgericht müssen alle Schriftstücke vorgelegt werden, die ein Testament sind oder sein könnten – zum Beispiel auch ein an die Angehörigen gerichteter Brief, in dem der Verfasser sein Vermögen verteilt.
Vorlagepflicht. Wer ein Testament nicht abliefert, muss mit schwerwiegenden Folgen rechnen. Zum einen kann er sich wegen Urkundenunterdrückung strafbar machen. Zum anderen droht eine zivilrechtliche Konsequenz: Verstößt jemand gegen die Vorlagepflicht, bekommt er nichts vom Erbe, weil er als erbunwürdig gilt.
6. Um der Steuer zu entgehen, sollte ich alles vorab verschenken
Das ist nicht nötig. Denn Erbschaftsteuer wird erst dann fällig, wenn die steuerlichen Freibeträge der Erben ausgeschöpft sind. Eheleute haben in einem Erbfall einen Freibetrag in Höhe von 500 000 Euro, für Kinder beträgt er 400 000 Euro. Wenn mehrere Personen gemeinsam erben und jeder seinen Freibetrag nutzt, gehen sogar größere Erbschaften steuerfrei von einem zu den anderen.
Beispiel. Der Verstorbene hinterlässt ein Vermögen von 1,7 Millionen. In seinem Testament hat er seine Ehefrau und seine drei Kinder als Erben eingesetzt und die Freibeträge geschickt genutzt: Seine Frau erbt 500 000 Euro, die Kinder jeweils 400 000 Euro. Die Freibeträge machen es möglich, dass die Erben keine Steuern zahlen müssen: 500 000 Euro + 400 000 Euro + 400 000 Euro + 400 000 Euro= 1 700 000 Euro.
Steuerfrei bleibt auch das selbst bewohnte Familienheim, wenn der erbende Ehepartner oder die erbenden Kinder weiter dort wohnen oder einziehen. Wenn der neue Bewohner mindestens zehn Jahre in Haus oder Wohnung bleibt, wird keine Erbschaftsteuer fällig.
7. Mein enterbter Sohn bekommt keinen Cent vom Vermögen

© Roman Klonek
Sie können erbberechtigte Angehörige zwar in Ihrem Testament enterben. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass der Enterbte komplett leer ausgeht. Das verhindert oft genug der Anspruch auf den Pflichtteil, der – je nach Familienkonstellation – Ehepartnern, Kindern, Enkeln oder Urenkeln sowie den Eltern des Verstorbenen zusteht.
Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Geldzahlung und richtet sich gegen den oder die Erben. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Höhe hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und der Zahl der Erben ab, bei Eheleuten auch vom vereinbarten Güterstand.
Beispiel. Der Verstorbene hinterlässt seine Ehefrau, mit der er in Zugewinngemeinschaft verheiratet war, und zwei Kinder. In seinem Testament hat er seinen Sohn enterbt, Ehefrau und Tochter sollen das Vermögen in Höhe von 600 000 Euro jeweils zur Hälfte bekommen. Der Pflichtteilsanspruch des Sohns richtet sich nach dem Anteil, der ihm laut Gesetz zustehen würde. Gäbe es kein Testament, bekäme die Ehefrau die Hälfte des Nachlasses, die Kinder würden sich die andere Hälfte teilen. Jeder bekäme 150 000 Euro. Von diesem gesetzlichen Erbteil bekommt der Sohn als Pflichtteil 75 000 Euro.
Schenkung. Der Anspruch auf den Pflichtteil entfällt nur selten, etwa, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde. Der Pflichtteil lässt sich aber reduzieren, wenn Sie Teile Ihres Vermögens verschenken.
Zehnjahresfrist. Sie müssen allerdings frühzeitig damit anfangen, denn die Tücke steckt im Detail: Die meisten Schenkungen, die ein Vererbender in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod veranlasst hat, werden zum Nachlass gezählt und erhöhen so den Pflichtteilsanspruch. Aber: Je länger eine Schenkung zurückliegt, desto geringer ist der Wertanteil, der in die Berechnung des Pflichtteils einfließt. Nach zehn Jahren spielt die Schenkung für den Pflichtteil keine Rolle mehr. Das gilt aber nicht bei Schenkungen zwischen Ehegatten. Hier läuft die Zehnjahresfrist erst, wenn die Ehe aufgelöst ist: durch Scheidung oder Tod.
8. Nichteheliche Kinder bekommen nichts vom Nachlass.
Das stimmt nicht. Nichteheliche Kinder sind ebenso erbberechtigt wie eheliche. Wenn Sie nicht wollen, dass ein Kind aus einer früheren Beziehung erbt – zum Beispiel, weil sie keinerlei Kontakt mehr zu ihm haben –, können Sie es im Testament enterben. Der Anspruch auf einen Pflichtteil bleibt aber bestehen (siehe Irrtum 7).
9. Wenn ich geschieden bin, kann mein Expartner nichts erben
Mit einer Scheidung endet das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners. Trotzdem kann Ihr Expartner über Umwege Zugriff auf den Nachlass bekommen oder sogar erben, wenn Sie nicht in Ihrem Testament vorsorgen.
Beispiel. Frank hat mit seiner Exfrau Susanne einen gemeinsamen Sohn, Paul. Nach Franks Tod erbt Paul das gesamte Vermögen. Solange er noch minderjährig ist, bekommt im Normalfall der noch lebende Elternteil die Vermögenssorge für das Geerbte, hier also Pauls Mutter Susanne. Sie hat damit Zugriff auf das Geld. Stirbt Paul unerwartet früh und hat er selbst weder Ehepartnerin noch Kinder und auch kein Testament, landet das Erbe – das Vermögen seines Vaters Frank – letztlich bei Susanne.
10. Schlage ich aus, muss ich die Beerdigung nicht bezahlen
Die Kosten einer Bestattung müssen aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt werden. Also muss der Erbe dafür aufkommen. Wenn die Erbschaft allerdings überschuldet ist, schlägt der Erbe sie in der Regel aus. Eine Ausschlagung ändert aber oft nichts daran, dass er trotzdem die Kosten für die Bestattung zahlen muss – nämlich dann, wenn er nicht nur Erbe, sondern auch gleichzeitig unterhalts- oder bestattungspflichtiger Angehöriger ist.
Unterhaltspflicht und Bestattungspflicht. Eine Unterhaltspflicht haben Eltern für ihre Kinder und umgekehrt. Wer bestattungspflichtig ist, bestimmen die Bestattungsgesetze der Bundesländer: Verantwortlich ist in erster Linie der Ehe- oder der eingetragene Lebenspartner. Gibt es den nicht, sind die volljährigen Kinder zuständig, dann meist die Eltern. Gibt es weder Ehepartner noch Kinder und sind die Eltern verstorben, müssen Geschwister für die Bestattung sorgen. Schlagen sämtliche Erben aus und gibt es keine unterhaltspflichtigen Angehörigen, müssen jene zahlen, die durch Bestattungsgesetz zur Bestattung verpflichtet sind. Wenn etwa die Schwester des Verstorbenen als einzige noch lebende Angehörige das Erbe ausschlägt, muss sie dennoch die Kosten für die Beisetzung tragen.
-
- Mit einem klug formulierten Testament können Sie Angehörige absichern, Konflikte unter Erben vermeiden und Steuern sparen. Hier lesen Sie, wie es geht.
-
- Stirbt ein Mensch, müssen die Erben oft ihre Berechtigung nachweisen. Manchmal ist dafür ein Erbschein zu beantragen. Wann das gilt und was er kostet.
-
- Eine Erbschaft ist mit Rechten und Pflichten verbunden. Wir sagen, was auf Hinterbliebene zukommt, welche Fristen gelten, vor allem auch beim Erbe ausschlagen.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@zebri17: Hier ist leider nicht der richtige Ort für eine persönliche Rechtsberatung und schon gar nicht in einem so heiklen Fall. Bitte wenden Sie sich in dieser Sache schnellstmöglich an eine versierte Anwaltskanzlei. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, fragen Sie zunächst dort an, ob es zumindest die Möglichkeit einer Erstberatung durch den Versicherer gibt. Die Kosten eines gerichtlichen Erbrechts-Streits werden von den Versicherungen in aller Regel nicht übernommen. (PH)
Guten Tag,
vor Kurzem habe ich erfahren, dass im Berliner Testament meiner Eltern (mein Vater ist schon verstorben) steht, dass ich vor Jahren 250.000,- DM vorab erhalten hätte und mein Bruder im Ausgleich dazu nun eine Immobilie erhält.
Die Summe habe ich nie erhalten - es liegt auch keine Bestätigung meinerseits über den Erhalt dieser Summe vor.
Kann ich das Testament anfechten und wie stehen meine Chancen in diesem Fall?
Herzlichen Dank für eine Rückantwort.
@klausram:
Wenn die Erben sich einig sind kann man mit einem Erbauseinandersetzungsvertrag beim Notar das Erbe neu aufteilen.
@klausram: Wir bitten um Verständnis, hier ist nicht der Ort für eine individuelle Beratung. Wenn eine Erbengemeinschaft große Probleme mit der Umsetzung einer letztwilligen Verfügung hat, führt an einer fachanwaltlichen Beratung kein Weg vorbei. Es hindert einen Erben aber nichts daran, das Erbe zunächst anzunehmen, abzuwickeln und das verbliebene Vermögen anschließend teilweise zu verschenken. (PH)
Hallo an alle die genau wie wir einen großen Verlust erlitten haben. Leider war der Erblasser im Leben nicht wirklich ein gerechter Mensch, der seine 3 Kinder wie in unserm Fall zu erwarten ist, gleichwertig bedacht hat. Mir fehlt daher in der Aufzählung oben, wie man gegen den letzten Willen des Erblassers unter den 3 Kindern das Erbe selber gleichmäßig verteilt. Kann oder muss das bereits vor dem Nachlassgericht wenn man einen gemeinsamen Erbschein beantragt erklärt werden? Da wir wahrscheinlich als Universalerbe eingetragen sind, wiederspricht es unserem Gerechtigkeitsgefühl zu tiefst, dass wir fast alles und die anderen nur einen Pflichtteil erhalten sollen. Vielleicht sind wir so selten mit unserer moralischen Grundhaltung, dass es im Erbrecht keine Lösung für uns gibt? Müssen wir Teile des Erbe nachher verschenken? Vielleicht kennt einer hier einen möglichen Weg, der auch die nachlaufenden Kosten des Erbe wie Gebühren etc. in gleichmäßigen Ansatz unter uns bringt ?