Erbrecht Zehn Irrtümer rund ums Erbe

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Erbrecht - Zehn Irrtümer rund ums Erbe

Testament. Mit dieser Verfügung kann jeder selbst entscheiden, wer erben soll. © Roman Klonek

Ob Erbfolge oder Steuern: Wir räumen mit den häufigsten Irrtümern auf und erklären, was im Erbfall gilt – damit Ihr Vermögen so vererbt wird, wie Sie es sich wünschen.

Unser Rat

Testament.
Nur eine letzt­willige Verfügung wie Testament oder Erbvertrag stellt sicher, dass das eigene Vermögen bei dem landet, der es bekommen soll. Sonst gilt die gesetzliche Erbfolge, die den Nach­lass streng schema­tisch verteilt.
Ansprech­partner.
Viele selbst verfasste Testamente sind unwirk­sam. Deshalb ist es sinn­voll, einen Fachmann zu beauftragen, wenn Sie sich nicht ganz sicher sind, ob Sie Ihren letzten Willen ohne Hilfe zu Papier bringen können. Notare erstellen notarielle Testamente nach Ihren Wünschen. Aber auch Fach­anwälte für Erbrecht sind gute Ansprech­partner, wenn es darum geht, ein Testament zu machen.
Kosten.
Die Kosten des Notars richten sich nach dem Wert des Nach­lasses. Eine Erst­beratung beim Rechts­anwalt kostet maximal rund 230 Euro inklusive Mehr­wert­steuer, allerdings ohne dass ein Testament erstellt wird.
Ratgeber.
Über­sicht­lich und praxis­nah zeigen wir Ihnen in unserem Nachlass-Set, wie Sie in zehn Schritten ein Testament verfassen. Echte Beispielfälle und professionelle Formulierungen unterstützen Sie dabei (144 Seiten, 14,90 Euro).
Rechner.
Sie finden hier einen Rechner, mit dem Sie prüfen können, wie viel Steuern im Falle einer Erbschaft oder Schenkung im individuellen Fall zu zahlen wären.

Erbschafts­steuer-Rechner: So viel Steuern werden fällig

Sie wollen Vermögen verschenken oder vererben? Dann sollten Sie recht­zeitig auch die Steuer einkalkulieren. Wie viel das ist, können Sie mit diesem Rechner ermitteln.

Grund­sätzlich muss der Beschenkte und Erbende über gewissen Frei­beträgen Schenkung- oder Erbschaft­steuer zahlen. Beachten Sie, dass es die Frei­beträge bei der Schenkung alle zehn Jahre aufs Neue gibt. Deshalb kann eine recht­zeitige Vermögens­über­tragung lohnen.

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1. Wenn ich sterbe, erbt mein Ehepartner auto­matisch alles

Nicht unbe­dingt. Er erbt alles, wenn Sie ihn in Ihrem Testament zum Allein­erben gemacht haben. Wenn nicht, ist Ihr Ehepartner nur einer von vielen möglichen Erben.

Gesetzliche Erbfolge. Ohne ein Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie ist im Bürgerlichen Gesetz­buch fest­gelegt und verteilt das Vermögen streng schema­tisch. Ehe- und einge­tragene Lebens­partner haben zwar ein spezielles gesetzliches Erbrecht. Daneben erben aber auch Kinder, Enkel oder Urenkel. Gibt es keine, kommen als Erben sogar die eigenen Eltern oder Geschwister in Betracht – je nach Familien­konstellation.

Erben­gemeinschaft. Wenn Sie gemein­same Kinder haben und es kein Testament gibt, bekommt Ihr Ehepartner im Normalfall – also bei einer Ehe im gesetzlichen Güter­stand der Zugewinn­gemeinschaft – die Hälfte des Erbes, die Kinder die andere Hälfte. Alle zusammen bilden dann eine Erben­gemeinschaft, die über den Nach­lass nur gemein­sam entscheiden kann.

2. Mein lang­jähriger Lebens­partner gehört zum Kreis der Erben

Das stimmt nicht. Im Erbfall behandelt das Bürgerliche Gesetz­buch Unver­heiratete wie Fremde. Ein gesetzliches Erbrecht, wie es für Ehe- und einge­tragene Lebens­partner vorgesehen ist, gibt es nicht. Das bedeutet: Hinterlässt der Verstorbene kein Testament, geht der andere komplett leer aus – selbst nach jahr­zehnte­langem Zusammenleben.

Testament oder Erbvertrag. Wenn Sie das vermeiden wollen, sollten Sie ein Testament machen oder einen gemein­samen Erbvertrag schließen und den anderen darin bedenken. Sie können Ihren Partner auch zum Allein­erben machen.

Frei­beträge und Steuersätze. Ein Problem bleibt allerdings bestehen: Geht es um die Erbschaftsteuer, sind unver­heiratete Partner deutlich schlechter gestellt als Verheiratete. Sie können nur 20 000 Euro steuerfrei erben, bei Verheirateten sind es 500 000 Euro. Alles, was über den Frei­betrag hinaus­geht, muss versteuert werden. Für Paare ohne Trau­schein gelten außerdem die höchsten Steuersätze in Höhe von 30 bis 50 Prozent. Was zu zahlen ist, richtet sich nach dem Wert des steuer­pflichtigen Erbes. Das Problem mit der Erbschaft­steuer lässt sich durch eine Heirat lösen.

3. Wenn ich ein Testament machen will, muss ich zum Notar

Nein. Sie können Ihr Testament auch ganz allein aufsetzen – ohne dass es ein Notar beur­kunden muss. Es kann allerdings ein gewisses Risiko bergen, sich nicht von einem Fachmann wie einem Notar oder Rechts­anwalt beraten zu lassen. Denn Sie müssen die richtigen Worte finden, um Ihr Vermögen zu verteilen. Dazu gehört, genau fest­zulegen, wer was erben soll, also zum Beispiel Ihr Ehepartner alles oder Ihre Nichte und Ihr Neffe jeweils zur Hälfte. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Familien­verhält­nissen – zum Beispiel in einer Patchworkfamilie – kann es deshalb sinn­voll sein, kein eigenhändiges Testament zu verfassen, sondern bei einem Notar ein notarielles Testament nach Ihren Vorstel­lungen erstellen zu lassen.

Notar oder Erbschein. Der Gang zum Notar macht den Erbfall auch nicht unbe­dingt teurer, sondern unter Umständen sogar güns­tiger. Nämlich dann, wenn die Erben sonst einen Erbschein beantragen müssen, etwa weil es eine Immobilie oder größere Erspar­nisse gibt oder weil die Erbfolge aufgrund des eigenhändigen Testaments nicht eindeutig ist. Einen Erbschein zu beantragen, kostet nämlich auch Geld, und zwar mehr als das Erstellen des Testaments beim Notar. Dafür wird eine „einfache Gebühr“ fällig, für das Erbschein­verfahren sind es zwei. Wie hoch die Gebühren sind, hängt vom Vermögen ab. Gibt es ein notarielles Testament, brauchen die Erben in der Regel keinen Erbschein.

Beispiel. Bei einem Nach­lass­wert von 50 000 Euro kostet das Erstellen eines Einzel­testaments beim Notar 165 Euro. Hinzu kommen Auslagen und die Umsatz­steuer. Für das Erbschein­verfahren entstehen beim Nach­lass­gericht Kosten von 330 Euro.

4. Ich darf mein Testament tippen und unter­schreibe es dann

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© Roman Klonek

Tun Sie das auf keinen Fall, denn dann wäre Ihr Testament unwirk­sam. Folge: Es würden die gesetzlichen Rege­lungen gelten, von denen Sie mit Ihrem Testament ja gerade abweichen wollten.

Hand­schriftlich und unter­schrieben. Damit Ihr letzter Wille formal wirk­sam ist, müssen Sie ihn von der ersten bis zur letzten Zeile hand­schriftlich und eigenhändig verfassen und am Ende unter­schreiben. Nennen Sie auch Ort und Datum. Hand­schrift und Unter­schrift sollen sicher­stellen, dass Ihnen das Schrift­stück nach Ihrem Tod zweifels­frei zuge­ordnet werden kann. Mit dem Computer getippte Seiten könnten auch von einer anderen Person stammen.

5. Meine Kinder dürfen meinen letzten Willen selbst umsetzen

Das geht nicht. Wer ein Testament aufbewahrt oder wer eines findet, muss es nach dem Tod des Verfassers beim zuständigen Nach­lass­gericht abgeben, und zwar unver­züglich, also so schnell wie möglich. Zuständig ist das Nach­lass­gericht des Ortes, an dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das ist oft der Wohn­sitz.

Nach­lass­verfahren. Das Nach­lass­gericht führt das Nach­lass­verfahren durch: Normaler­weise öffnet ein Rechts­pfleger am Gericht das Testament und schreibt darüber ein Protokoll, das er gemein­sam mit einer Kopie des Testaments an die Erben schickt. Dem Nach­lass­gericht müssen alle Schrift­stücke vorgelegt werden, die ein Testament sind oder sein könnten – zum Beispiel auch ein an die Angehörigen gerichteter Brief, in dem der Verfasser sein Vermögen verteilt.

Vorlagepflicht. Wer ein Testament nicht abliefert, muss mit schwerwiegenden Folgen rechnen. Zum einen kann er sich wegen Urkunden­unterdrückung strafbar machen. Zum anderen droht eine zivilrecht­liche Konsequenz: Verstößt jemand gegen die Vorlagepflicht, bekommt er nichts vom Erbe, weil er als erbunwürdig gilt.

6. Um der Steuer zu entgehen, sollte ich alles vorab verschenken

Das ist nicht nötig. Denn Erbschaft­steuer wird erst dann fällig, wenn die steuerlichen Frei­beträge der Erben ausgeschöpft sind. Eheleute haben in einem Erbfall einen Frei­betrag in Höhe von 500 000 Euro, für Kinder beträgt er 400 000 Euro. Wenn mehrere Personen gemein­sam erben und jeder seinen Frei­betrag nutzt, gehen sogar größere Erbschaften steuerfrei von einem zu den anderen.

Beispiel. Der Verstorbene hinterlässt ein Vermögen von 1,7 Millionen. In seinem Testament hat er seine Ehefrau und seine drei Kinder als Erben einge­setzt und die Frei­beträge geschickt genutzt: Seine Frau erbt 500 000 Euro, die Kinder jeweils 400 000 Euro. Die Frei­beträge machen es möglich, dass die Erben keine Steuern zahlen müssen: 500 000 Euro + 400 000 Euro + 400 000 Euro + 400 000 Euro= 1 700 000 Euro.

Steuerfrei bleibt auch das selbst bewohnte Familien­heim, wenn der erbende Ehepartner oder die erbenden Kinder weiter dort wohnen oder einziehen. Wenn der neue Bewohner mindestens zehn Jahre in Haus oder Wohnung bleibt, wird keine Erbschaft­steuer fällig.

7. Mein enterbter Sohn bekommt keinen Cent vom Vermögen

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© Roman Klonek

Sie können erbberechtigte Angehörige zwar in Ihrem Testament enterben. Das bedeutet aber nicht zwangs­läufig, dass der Enterbte komplett leer ausgeht. Das verhindert oft genug der Anspruch auf den Pflicht­teil, der – je nach Familien­konstellation – Ehepart­nern, Kindern, Enkeln oder Urenkeln sowie den Eltern des Verstorbenen zusteht.

Pflicht­teil. Der Pflicht­teils­anspruch ist ein Anspruch auf Geldzahlung und richtet sich gegen den oder die Erben. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Höhe hängt vom Verwandt­schafts­verhältnis zum Verstorbenen und der Zahl der Erben ab, bei Eheleuten auch vom vereinbarten Güter­stand.

Beispiel. Der Verstorbene hinterlässt seine Ehefrau, mit der er in Zugewinn­gemeinschaft verheiratet war, und zwei Kinder. In seinem Testament hat er seinen Sohn enterbt, Ehefrau und Tochter sollen das Vermögen in Höhe von 600 000 Euro jeweils zur Hälfte bekommen. Der Pflicht­teils­anspruch des Sohns richtet sich nach dem Anteil, der ihm laut Gesetz zustehen würde. Gäbe es kein Testament, bekäme die Ehefrau die Hälfte des Nach­lasses, die Kinder würden sich die andere Hälfte teilen. Jeder bekäme 150 000 Euro. Von diesem gesetzlichen Erbteil bekommt der Sohn als Pflicht­teil 75 000 Euro.

Schenkung. Der Anspruch auf den Pflicht­teil entfällt nur selten, etwa, wenn der Pflicht­teils­berechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Frei­heits­strafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde. Der Pflicht­teil lässt sich aber reduzieren, wenn Sie Teile Ihres Vermögens verschenken.

Zehn­jahres­frist. Sie müssen allerdings früh­zeitig damit anfangen, denn die Tücke steckt im Detail: Die meisten Schenkungen, die ein Vererbender in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod veranlasst hat, werden zum Nach­lass gezählt und erhöhen so den Pflicht­teils­anspruch. Aber: Je länger eine Schenkung zurück­liegt, desto geringer ist der Wert­anteil, der in die Berechnung des Pflicht­teils einfließt. Nach zehn Jahren spielt die Schenkung für den Pflicht­teil keine Rolle mehr. Das gilt aber nicht bei Schenkungen zwischen Ehegatten. Hier läuft die Zehn­jahres­frist erst, wenn die Ehe aufgelöst ist: durch Scheidung oder Tod.

8. Nicht­eheliche Kinder bekommen nichts vom Nach­lass.

Das stimmt nicht. Nicht­eheliche Kinder sind ebenso erbberechtigt wie eheliche. Wenn Sie nicht wollen, dass ein Kind aus einer früheren Beziehung erbt – zum Beispiel, weil sie keinerlei Kontakt mehr zu ihm haben –, können Sie es im Testament enterben. Der Anspruch auf einen Pflicht­teil bleibt aber bestehen (siehe Irrtum 7).

9. Wenn ich geschieden bin, kann mein Expartner nichts erben

Mit einer Scheidung endet das gesetzliche Erbrecht des Ehepart­ners. Trotzdem kann Ihr Expartner über Umwege Zugriff auf den Nach­lass bekommen oder sogar erben, wenn Sie nicht in Ihrem Testament vorsorgen.

Beispiel. Frank hat mit seiner Exfrau Susanne einen gemein­samen Sohn, Paul. Nach Franks Tod erbt Paul das gesamte Vermögen. Solange er noch minderjäh­rig ist, bekommt im Normalfall der noch lebende Eltern­teil die Vermögens­sorge für das Geerbte, hier also Pauls Mutter Susanne. Sie hat damit Zugriff auf das Geld. Stirbt Paul unerwartet früh und hat er selbst weder Ehepart­nerin noch Kinder und auch kein Testament, landet das Erbe – das Vermögen seines Vaters Frank – letzt­lich bei Susanne.

10. Schlage ich aus, muss ich die Beerdigung nicht bezahlen

Die Kosten einer Bestattung müssen aus dem Vermögen des Verstorbenen bezahlt werden. Also muss der Erbe dafür aufkommen. Wenn die Erbschaft allerdings über­schuldet ist, schlägt der Erbe sie in der Regel aus. Eine Ausschlagung ändert aber oft nichts daran, dass er trotzdem die Kosten für die Bestattung zahlen muss – nämlich dann, wenn er nicht nur Erbe, sondern auch gleich­zeitig unter­halts- oder bestattungs­pflichtiger Angehöriger ist.

Unter­halts­pflicht und Bestattungs­pflicht. Eine Unter­halts­pflicht haben Eltern für ihre Kinder und umge­kehrt. Wer bestattungs­pflichtig ist, bestimmen die Bestattungs­gesetze der Bundes­länder: Verantwort­lich ist in erster Linie der Ehe- oder der einge­tragene Lebens­partner. Gibt es den nicht, sind die voll­jährigen Kinder zuständig, dann meist die Eltern. Gibt es weder Ehepartner noch Kinder und sind die Eltern verstorben, müssen Geschwister für die Bestattung sorgen. Schlagen sämtliche Erben aus und gibt es keine unter­halts­pflichtigen Angehörigen, müssen jene zahlen, die durch Bestattungs­gesetz zur Bestattung verpflichtet sind. Wenn etwa die Schwester des Verstorbenen als einzige noch lebende Angehörige das Erbe ausschlägt, muss sie dennoch die Kosten für die Beiset­zung tragen.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 28.01.2021 um 09:01 Uhr
Falsche Angaben im Berliner Testament

@zebri17: Hier ist leider nicht der richtige Ort für eine persönliche Rechtsberatung und schon gar nicht in einem so heiklen Fall. Bitte wenden Sie sich in dieser Sache schnellstmöglich an eine versierte Anwaltskanzlei. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, fragen Sie zunächst dort an, ob es zumindest die Möglichkeit einer Erstberatung durch den Versicherer gibt. Die Kosten eines gerichtlichen Erbrechts-Streits werden von den Versicherungen in aller Regel nicht übernommen. (PH)

zebri17 am 28.01.2021 um 07:06 Uhr
Falsche Angaben im Berliner Testament

Guten Tag,
vor Kurzem habe ich erfahren, dass im Berliner Testament meiner Eltern (mein Vater ist schon verstorben) steht, dass ich vor Jahren 250.000,- DM vorab erhalten hätte und mein Bruder im Ausgleich dazu nun eine Immobilie erhält.
Die Summe habe ich nie erhalten - es liegt auch keine Bestätigung meinerseits über den Erhalt dieser Summe vor.
Kann ich das Testament anfechten und wie stehen meine Chancen in diesem Fall?
Herzlichen Dank für eine Rückantwort.

JTWin am 27.08.2020 um 19:43 Uhr
Erbauseinandersetzungsvertrag

@klausram:
Wenn die Erben sich einig sind kann man mit einem Erbauseinandersetzungsvertrag beim Notar das Erbe neu aufteilen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 07.01.2020 um 09:34 Uhr
Gerechtigkeit unter Erben selber erzeugen?

@klausram: Wir bitten um Verständnis, hier ist nicht der Ort für eine individuelle Beratung. Wenn eine Erbengemeinschaft große Probleme mit der Umsetzung einer letztwilligen Verfügung hat, führt an einer fachanwaltlichen Beratung kein Weg vorbei. Es hindert einen Erben aber nichts daran, das Erbe zunächst anzunehmen, abzuwickeln und das verbliebene Vermögen anschließend teilweise zu verschenken. (PH)

klausram am 06.01.2020 um 18:53 Uhr
Gerechtigkeit unter Ergeben selber erzeugen?

Hallo an alle die genau wie wir einen großen Verlust erlitten haben. Leider war der Erblasser im Leben nicht wirklich ein gerechter Mensch, der seine 3 Kinder wie in unserm Fall zu erwarten ist, gleichwertig bedacht hat. Mir fehlt daher in der Aufzählung oben, wie man gegen den letzten Willen des Erblassers unter den 3 Kindern das Erbe selber gleichmäßig verteilt. Kann oder muss das bereits vor dem Nachlassgericht wenn man einen gemeinsamen Erbschein beantragt erklärt werden? Da wir wahrscheinlich als Universalerbe eingetragen sind, wiederspricht es unserem Gerechtigkeitsgefühl zu tiefst, dass wir fast alles und die anderen nur einen Pflichtteil erhalten sollen. Vielleicht sind wir so selten mit unserer moralischen Grundhaltung, dass es im Erbrecht keine Lösung für uns gibt? Müssen wir Teile des Erbe nachher verschenken? Vielleicht kennt einer hier einen möglichen Weg, der auch die nachlaufenden Kosten des Erbe wie Gebühren etc. in gleichmäßigen Ansatz unter uns bringt ?