Erbrecht Sohn enterbt – Pflicht­teil geht an Enkelkind

0

Enterbt ein Groß­vater seine beiden Söhne und setzt andere Personen als Erben ein, kann sein Enkel gleich­wohl Anspruch auf einen Pflicht­teil haben, entschied das Ober­landes­gericht Hamm (Az. 10 U 31/17).

In dem Fall hinterließ der im Alter von 72 Jahren Verstorbene aus Hagen einen Nach­lass und eine Lebens­versicherung im Wert von etwa 1 854 000 Euro. Er hatte in einem Testament seine ehemalige Lebens­gefähr­tin und seinen Bruder als Erben einge­setzt. Seine Söhne hatte er wegen ihrer Rauschgiftsucht und begangener Straftaten enterbt – sein jüngerer Sohn hatte unter anderem eine Körperverletzung gegen ihn verübt. Jahre nach dem Tod des Groß­vaters machte der einzige Enkel die Hälfte des Nach­lasses (knapp 927 000 Euro) als Pflicht­teil geltend – mit Erfolg. Die Richter urteilten, er habe im Gegen­satz zu seinem Vater sein Pflicht­teils­recht nicht verloren. Im Testament war nur ange­ordnet, dass beiden Söhnen der Pflicht­teil entzogen werden sollte, nicht aber deren Nach­kommen. Als allein verbliebener gesetzlicher Erbe stehe ihm damit der Pflicht­teil zu. Der Bruder und die ehemalige Lebens­gefähr­tin bezweifelten die Abstammung des unehelichen Enkels. Das Gericht verwies auf die Geburts­urkunde, nach der der Sohn des Verstorbenen Vater des Enkels ist.

Tipp: Sie wollen alles richtig machen in Sachen Testament und Nach­lass? Das große Vorsorge-Set der Stiftung Warentest hilft Ihnen dabei.

0

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.