Crashkurs Erbrecht
Das deutsche Erbrecht ist komplex. Welche Begriffe Sie kennen sollten.
Erbschaft
Nach dem Tod eines Menschen treten dessen Erben rechtlich an seine Stelle. Auf sie geht nicht nur das gesamte Vermögen über; auch die Verbindlichkeiten des Verstorbenen werden zu ihren (Gesamtrechtsnachfolge). Erben erhalten also einerseits Rechte, können etwa Miete für Immobilien verlangen, sie müssen aber auch Schulden bedienen oder Steuern nachzahlen. Wer das nicht will, kann die Erbschaft binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls ausschlagen.
Gesetzliche Erbfolge
Hat der Verstorbene keine speziellen Anordnungen getroffen, greift die gesetzliche Erbfolge. Danach erben Eheleute/Verpartnerte und Verwandte des Verstorbenen in einer bestimmten Rangfolge. An erster Stelle stehen Kinder, Enkel oder Urenkel, dann folgen Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Stets erbberechtigt sind zudem Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen. Stiefkinder bleiben bei der gesetzlichen Erbfolge außen vor, ebenso unverheiratete Partner. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Sie kümmern sich zusammen um den Nachlass und müssen Entscheidungen stets gemeinsam treffen. Gibt es weder gesetzliche Erben noch einen letzten Willen, der den Nachlass regelt, fällt das Vermögen an den Staat.
Testament
Wer von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will, muss ein Testament aufsetzen. Darin kann er – nach eigenem Gutdünken – Personen oder Firmen bedenken, beispielsweise das eigene Familienunternehmen, oder wohltätige Organisationen. Wichtig: Testamente sind an strenge Formvorschriften gebunden. Wer nicht zum Notar gehen will, muss seinen letzten Willen von Anfang bis Ende per Hand schreiben, mit vollem Namen signieren und Ort und Datum der Errichtung festhalten. Wichtig ist zudem, dass das Dokument eindeutige und klare Verfügungen enthält – sonst ist Streit programmiert.
Widerruf
Testamente lassen sich, mit wenigen Ausnahmen, durch ein neues Testament widerrufen oder ändern. Zerstören Sie in diesem Fall das ältere Schriftstück! Bewahren Sie Ihr Testament sicher auf, jedoch so, dass eine Person Ihres Vertrauens es nach Ihrem Tod schnell finden kann. Sie können Ihr Testament auch beim nächsten Amtsgericht hinterlegen und im zentralen Testamentsregister bei der Notariatskammer in Berlin registrieren lassen.
Ehegattentestament
Verheiratete oder verpartnerte Paare können ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Beide Partner müssen es eigenhändig unterschreiben. Ein Klassiker ist das „Berliner Testament“. Dabei erbt der längerlebende Partner zunächst alles. Nach dem Tod des zweiten Partners kommen dann die Kinder oder andere Schlusserben zum Zug – zum Beispiel eine gemeinnützige Organisation. Der Nachteil des Berliner Testaments: Wenn der eine Partner verstorben ist, kann der andere das Testament nur noch ändern oder ergänzen, wenn das Paar sich dies gegenseitig im Testament erlaubt hat.
Pflichtteil
Grundsätzlich besteht in Deutschland Testierfreiheit. Das heißt: Jeder kann zum Erben bestimmen, wen er will. Ganz leer gehen die nächsten Verwandten aber selbst dann nicht aus, wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Das Gesetz spricht ihnen und den Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern einen Pflichtteil zu. Sein Wert: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigte sind keine Erben, sie können von ihnen aber die Auszahlung ihres Anteils in Geld verlangen.
Vermächtnis
Erben bedeutet stets, neben den Rechten auch die Pflichten des Verstorbenen zu übernehmen. Geht es nur darum, jemandem nach dem Tod eine bestimmte Summe oder einen bestimmten Gegenstand zuzusichern, ist das Vermächtnis das Mittel der Wahl. Vermächtnisnehmer können das Zugesprochene von den Erben fordern. Diese müssen das Vermächtnis erfüllen.
Testamentsvollstrecker
Wer sicher sein will, dass sein letzter Wille wirklich umgesetzt wird, kann einen Testamentsvollstrecker berufen. Er fungiert wie der verlängerte Arm des Erblassers und verteilt den Nachlass wunschgemäß. Dafür kann er laut Gesetz eine „angemessene Vergütung“ verlangen.
Erbschaftsteuer
Von Erben, Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern kann das Finanzamt Erbschaftsteuer verlangen. Ob und in welcher Höhe diese anfällt, hängt von der Höhe der Erbschaft und vom Verwandtschaftsgrad ab. Als Faustregel gilt: Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher die Freibeträge und so geringer die Steuer. Durch das geschickte Ausnutzen persönlicher Freibeträge, etwa durch eine Schenkung zu Lebzeiten, lässt sich Erbschaftsteuer vermeiden oder vermindern.
Schenkung
Oft lohnt es sich, Vermögen schon zu Lebzeiten zu verteilen. Zwar fällt dann oft Schenkungssteuer an, die genauso hoch ist wie die Erbschaftsteuer. Dafür lassen sich Freibeträge mit diesem Instrument alle zehn Jahre neu ausschöpfen. Bei großen Vermögen spart das eine Menge Geld.