Eigenhändige Dokumente können Testamente sein, selbst wenn sie als Vollmacht bezeichnet sind, so das Oberlandesgericht Hamm. Wichtig sei, dass die Vollmacht die formalen Anforderungen eines Testaments erfülle und ein ernstlicher Testierwillen bestanden habe. Es dürfen keine Zweifel bestehen, dass der Erblasser die Vollmacht als rechtsverbindlichen letzten Willen angesehen hat (Az. 10 U 64/16).
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