Erbrecht Achtung beim Erbverzicht

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Erbrecht - Achtung beim Erbverzicht

Gang zum Notar. Kinder können mit dem Einverständnis ihrer Eltern auf ihren Teil des Nach­lasses verzichten – der Vertrags­abschluss sollte jedoch gut über­legt sein. © Getty Images / Oliver Rossi

Wer auf sein Erbe verzichten möchte, sollte sich über die Voraus­setzungen und Folgen informieren – ein Verzichts­vertrag kann unvor­hergesehene Konsequenzen haben.

Vater bringt Sohn um Erbe – Verzicht unwirk­sam

Den eigenen Sohn mit einem schnellen Auto zu einem Erbverzicht zu ködern, ist sittenwid­rig. Einen groben Verstoß gegen das Anstands­gefühl warf das Ober­landes­gericht Hamm einem geschiedenen Vater vor. Er habe die jugend­liche Unerfahrenheit gezielt ausgenutzt. Sein Sohn war bei der Mutter aufgewachsen. Als er mit 17 Jahren Schul­probleme hatte, lotste der Vater – Zahn­arzt und Mitinhaber eines Dental­labors – ihn zu sich. Er sollte im Labor eine Ausbildung beginnen. Gleich­zeitig kaufte er einen 320 km/h schnellen Sport­wagen für 100 000 Euro und versprach ihn dem Sohn als Geschenk. Zwei Tage nach dem 18. Geburts­tag brachte er ihn zum Notar, um dies offiziell zu machen.

Der Jugend­liche unter­schrieb, auf sein gesamtes Erbe zu verzichten, um den Wagen zu erhalten – das sollte aber erst sieben Jahre später der Fall sein und nur, wenn er die Meister­prüfung mit der Bestnote bestehen würde. Das hielt das Gericht für viel zu nach­teilig. Einer­seits sei der Wert­verlust des Autos hoch. Anderer­seits müsse dem Sohn Spielraum bleiben, sich beruflich umzu­orientieren. Der Vater habe nur an sich gedacht und die Auto­begeisterung des jungen Mannes ausgenutzt. Der Erbverzicht war unwirk­sam.

Ober­landes­gericht Hamm, Urteil vom 08.11.2016
Aktenzeichen: I-10 U 36/15

Vater verzichtet, auch Enkelin geht leer aus

Wer auf das Erbe der Eltern verzichtet, sollte die eigenen Kinder nicht vergessen: Wird im Verzichts­vertrag nichts anderes vereinbart, gilt ein Erbverzicht auch für die eigenen bereits existierenden und zukünftigen Nach­kommen. In einem verzwickten Fall hatten sich zwei Ehepartner 1968 gegen­seitig zu Allein­erben und ihren Sohn sowie ersatz­weise dessen Kinder als Schluss­erben einge­setzt. Nach dem Tod der Ehefrau schlossen Vater und Sohn 2019 einen Verzichts­vertrag, der den Sohn und dessen potenzielle Nach­kommen vom Nach­lass ausschloss. Der Sohn verstarb 2020, wenige Monate vor dem Vater. Als dessen Enkelin ihr Erbe an­treten wollte, wurde klar: Ihr Vater hatte auch für die Enkel auf das Erbe verzichtet. Die Beschwerde der Enkelin, dass beide Groß­eltern sie zu Lebzeiten als ­Ersatz­erbin einge­setzt hatten, blieb vor dem Ober­landes­gericht ohne Erfolg.

Ober­landes­gericht Köln, Urteil vom 02.06.2021
Aktenzeichen: 2 Wx 145/21

Verzicht unter Umständen unumkehr­bar

Dass ein Erbverzicht in einigen Fällen nicht mehr rück­gängig zu machen ist, erfuhr ein vermeintlicher Erbe am Ober­landes­gericht Hamm: Der Mann hatte 1996 auf sein Erbe verzichtet, 2009 jedoch mit seinem 86-jährigen Vater einen notariellen Auf­hebungs­vertrag geschlossen, um den Verzicht rück­gängig zu machen. Nach dem Tod des Vaters klagte der Sohn seinen Pflicht­teil ein, blieb jedoch vor Gericht ­erfolg­los: Der Aufhebungs­vertrag war ungültig. Laut einem Gutachter war der Vater 2009 bereits dement und somit nicht mehr geschäfts­fähig. Da der Notar kein ­Mediziner sei, habe er den Gesund­heits­zustand des Mannes bei der Vertrags­aufset­zung nicht korrekt einschätzen können.

Ober­landes­gericht Hamm, Urteil vom 13.07.2021
Aktenzeichen: 10 U 5/20

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