
Eine Wespe stach einem Bahnmitarbeiter in die Hand, als er während der Arbeitszeit nach seinem Schlüsselbund suchte. Er erlitt einen allergischen Schock und war einige Tage arbeitsunfähig. Seinen Antrag, den Wespenstich als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Dienstherr ab. Es sei kein Zusammenhang zwischen Stich und Arbeit erkennbar. Der Vorfall hätte auch andernorts zu anderer Zeit geschehen können und gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Der Mann klagte und bekam vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen recht (Az. 12 K 683/16): Ein Dienstunfall setzt nicht voraus, dass Beamte bei ihrer Tätigkeit höherer Gefahr ausgesetzt sind als die restliche Bevölkerung. Auch auf die Schwere des Schadens kommt es nicht an. Der Mann wird entschädigt.