Entlassung aus dem Kranken­haus Kliniken müssen Hilfe organisieren

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Entlassung aus dem Kranken­haus - Kliniken müssen Hilfe organisieren

© Stiftung Warentest

Hinter dem sper­rigen Wort „Entlass­management“ verbirgt sich ein ernstes Problem. Braucht ein Patient nach der Entlassung aus dem Kranken­haus Hilfe, muss die Klinik diese künftig organisieren. Ab Oktober 2017 ist das behandelnde Kranken­haus verpflichtet, recht­zeitig für eine lückenlose Anschluss­versorgung zu sorgen. test.de erklärt die neuen Regeln.

„Die Entlassung beginnt mit der Aufnahme des Patienten“

Es ist immer die ganze Familie, die erkrankt ist, und nicht nur der einzelne Patient, davon ist Gerhard Lindel über­zeugt. Seit zwölf Jahren kümmert sich der Pflegeberater im Klinikum Heidenheim in Baden-Württem­berg darum, wie es für Patienten nach dem stationären Aufenthalt weitergeht. Lindel ist verantwort­lich für Pflegeberatung und Entlassungs­management: „Die Entlassung beginnt mit der Aufnahme des Patienten. Sobald dieser bei uns ist, ermitteln wir anhand der Diagnose und anderer Kriterien, was er nach seinem Aufenthalt benötigt, und kümmern uns um die weitere Versorgung.“

Ärzte, Kassen und Kliniken haben Rahmenvertrag abge­schlossen

Das betrifft vor allem schwerkranke Krebs­patienten, aber auch immer mehr ältere Menschen. Lindel: „Die Nach­frage ist stetig gestiegen und hat sich in den letzten sieben Jahre verdoppelt. Im Schnitt wird für jeden sechsten Patienten das Entlassungs­management vorgeschlagen.“ Was Lindel mit seinen Kollegen organisiert, ist Teil der Kranken­hausbe­hand­lung und für Kliniken gesetzlich vorgeschrieben. Fachleute sprechen auch von Pflege- oder Über­leitungs­management. Konkret formuliert ist das im Rahmenvertrag Entlass­management, der zwischen Ärzteschaft, Krankenkassen und Krankenhäusern geschlossen wurde, und ab Oktober 2017 gilt. Er ist Teil des seit 2016 geltenden Versorgungs­stärkungs­gesetzes.

Kranken­haus muss aktiv werden

Das behandelnde Kranken­haus muss nun für seine Patienten eine lückenlose Anschluss­versorgung recht­zeitig koor­dinieren und organisieren. Geregelt werden:

  • medizi­nische Weiterbe­hand­lung durch Haus- oder Fach­ärzte,
  • die Pflege durch pflegerische Dienste etwa zur Wund­versorgung oder Grund­pflege,
  • die Über­leitung ins Pfle­geheim,
  • Alltags­hilfen, die sich um die haus­wirt­schaftliche Versorgung kümmern und
  • die ambulante Rehabilitation wie Krankengymnastik oder Anschluss­heilbe­hand­lung.

Ebenso dazu gehören das Versorgen mit erforderlichen Medikamenten, das Vermitteln von Kontakten zu Ärzten, Therapeuten, Pflege­dienst oder -heim und Selbst­hilfe­gruppen sowie das Beantragen von Leistungen bei Kosten­trägern wie der Deutschen Renten­versicherung (Sozialdienst als Lotse für die Entlassung).

Der Patient entscheidet selbst

In einem Erst­gespräch klärt Gerhard Lindel die Patienten über ihre Möglich­keiten auf: „Manche freuen sich, andere wollen keine Hilfe. Dann können sie auch ablehnen.“ In jedem Fall muss der Patient unter­schreiben, ob er einwilligt oder nicht. Mit einer Ausnahme: Hat er eine schwere Demenz, muss das Betreuungs­gericht einge­schaltet und ein recht­licher Betreuer bestimmt werden, der für ihn entscheidet.

Jede Klinik macht es anders

Die Planung der Anschluss­versorgung regelt jedes Kranken­haus etwas anders. Oft sind Pfle­gekräfte speziell dafür geschult, Patienten den Über­gang von der Klinik in den Alltag zu erleichtern – entweder sind sie allein für eine Station oder abteilungs­über­greifend verantwort­lich. Andern­orts kümmert sich ein Sozial­dienst um die Entlassung. Neben Pfle­gekräften beraten hier oft auch Sozial­arbeiter und -pädagogen. Lindels Abteilung im Heiden­heimer Klinikum teilt sich in zwei Bereiche: den Sozial­dienst, der Patienten in sozialrecht­lichen Fragen berät, zum Beispiel zur medizi­nischen Reha, dem Schwerbehinderten­ausweis oder dem Blindengeld, und die Pflegeberatung. Hier geht es vor allem um pflegerische Aspekte, etwa wie die Pflege zu Hause organisiert werden kann.

Angehörige sind mit im Boot

„Teil meiner Arbeit sind immer auch Gespräche mit Angehörigen,“ sagt Lindel. Von der Familie erhält er oft wichtige Informationen über den Patienten, die ihm bei der Planung helfen. Es geht um Fragen wie: Wer über­nimmt die Einkäufe, wer sorgt für das Essen? Soll ein Pflege­dienst Körper­pflege und Hilfe beim Anziehen über­nehmen? Manchmal muss auch der barrierefreie Umbau der Wohnung auf den Weg gebracht werden, damit der Erkrankte weiter zu Hause wohnen kann.

Hilfs­mittel für die Zeit nach der Klinik

In anderen Fällen wird ein Hilfs­mittel wie ein Roll­stuhl notwendig. Dann geht es darum, diesen bei einem möglichst wohn­ortnahen Sanitäts­haus vorzubestellen. Das Sanitäts­haus beantragt dann auch die Kosten­über­nahme bei der gesetzlichen Krankenkasse. Die Nähe zum Wohn­ort ist wichtig, weil der Roll­stuhl angepasst und manchmal später repariert werden muss. Vielleicht ist auch Ersatz nötig. Darauf und genauso auf die Schulung im Gebrauch des Hilfs­mittels hat der Patient einen Anspruch. Schwierig einzulösen ist dieser Anspruch, wenn die gesetzliche Krankenkasse aus Kostengründen einen Hersteller oder Lieferanten bestimmt, der Hunderte Kilo­meter weit entfernt ansässig ist. Pflegeberater Lindel: „Wir versuchen dann bei der Kasse durch­zusetzen, dass die Versorgung in Wohn­ortnähe des Patienten statt­findet.“

Kurz­zeit­pflege für Allein­lebende

Auch im Pots­damer Klinikum Ernst von Berg­mann koor­diniert der Sozial­dienst die Entlassung der Patienten. Er arbeitet mit geschulten Patienten­koordinatoren zusammen – Pfle­gekräften auf den Stationen. Pflegedirektorin Steffi Schmidt: „Mit der Aufnahme des Patienten werden seine Daten in die elektronische Patienten­akte einge­tragen. Ist er dann auf der Station, besprechen behandelnde Ärzte, Pfle­gekräfte und Koor­dinatoren regel­mäßig seinen gesundheitlichen Zustand und dessen Therapie. Fest­gehalten wird das in der Patienten­akte. Auf dieser Basis weiß der Sozial­dienst dann, ob er aktiv werden muss oder nicht.“

Recht auf Kurz­zeit­pflege

Jeder Fall ist anders, und es muss neu über­legt werden, welche Hilfe sinn­voll ist. Vor allem wenn die medizi­nische Behand­lung abge­schlossen ist, der Patient aber noch nicht nach Hause kann, weil er allein lebt und keine Angehörigen hat, die sich um ihn kümmern können. „Für solche Fälle wurde auf dem Klinikgelände eine Kurz­zeit­pflege einge­richtet.“ Die Kosten über­nimmt bei pflegebedürftigen Patienten zum größten Teil die Pflegekasse. Seit 2016 haben auch Versicherte, die nicht pflegebedürftig sind, bis zu vier Wochen ein Recht auf Kurz­zeit­pflege in einer stationären Einrichtung oder eine Haus­halts­hilfe in häuslicher Umge­bung, wenn niemand sie versorgen kann.

Heraus­fordernde Erkrankungen

Am einfachsten zu regeln sind geplante Eingriffe – wenn der Patient beispiels­weise ein neues Kniegelenk bekommt und zum abge­sprochenen Termin in der Klinik erscheint. „Für viele Erkrankungen gibt es fest­gelegte Behand­lungs­abläufe. So können wir oft schon am Anfang gleich einschätzen, wie lange der Patient im Schnitt bleiben wird und was wann wo beantragt wird“, sagt Pflegeberater Lindel. „Eine Heraus­forderung sind häufig Notfall­patienten, die verschiedene Erkrankungen mitbringen, zum Beispiel ein Schlag­anfall­patient mit einer halb­seitigen Lähmung“, sagt Pflegedirektorin Schmidt. Am Anfang ist schwer einschätz­bar, welchen Verlauf die Heilung nimmt. Kommt noch eine Demenz dazu, wird es doppelt schwierig.

Demenz als Neben­diagnose

Einge­liefert werden immer mehr Patienten, die neben einer akuten Erkrankung demenziell erkrankt sind – eine Entwick­lung, die in den vergangenen Jahren stark zugenommen hat. Das Problem dabei: Der Mensch verliert durch den Orts­wechsel oft die Orientierung und es fehlt die Einsicht, erkrankt zu sein. Das erschwert eine erfolg­reiche Behand­lung. Geschultes Kranken­haus­personal erkennt eine Demenz, auch wenn der Patient darüber hinweg­täuschen will, und berück­sichtigt das in der Behand­lung. Cornelia Plenter, Leiterin des Projekts Blick­wechsel Demenz, kennt solche Situationen. Sie schult Kranken­haus­personal: „Wird die Demenz nicht erkannt, droht eine fehler­hafte Versorgung auch nach der Entlassung.“

Was Angehörige tun können

Um das zu verhindern, können Angehörige auch etwas tun. Zuerst sollten sie mit dem einweisenden Arzt reden, ob die Behand­lung auch ambulant möglich ist, um einen Orts­wechsel zu vermeiden. In manchen Fällen informiert auch die Internetseite einer Klinik, ob sie eine demenzsensible Behand­lung anbietet. Im Kranken­haus ist wichtig, das Personal auf Verhalten und Gewohn­heiten des Dementen aufmerk­sam zu machen (Checkliste).

Offene Fragen im Pflegekurs klären

Demenz ist nicht das einzige Problem. Ein Kranken­haus­auf­enthalt und die Einnahme beruhigender Medikamente verwirren ältere Menschen oft schon von vorn­herein. So ist das sogenannte Durch­gangs­syndrom oder Delir, das sich mit Unruhe und Gedächt­nisstörungen zeigt, ein Begleit­symptom schwerer Erkrankungen und Operationen. Angehörige erschreckt das oft. Die Symptome gehen normaler­weise wieder zurück. Diese Erfahrung hat auch Iris Tomalla* gemacht. Ihr Vater erlitt einen Schlag­anfall und war kaum ansprech­bar: „Vier Wochen ging das. Er schlief ständig und so musste der Ergo­therapeut unver­richteter Dinge wieder gehen.“ Inzwischen hat er sich soweit erholt, dass er wieder nach Hause konnte. Er muss aber weiter gepflegt werden. Frau und Tochter über­nehmen das zusammen mit dem Pflege­dienst.

Viele Kliniken bieten Kurse an

Zur Vorbereitung besuchte Tomalla einen zwei­tägigen Pflegekurs im Klinikum Ernst von Berg­mann – ein Angebot, das heute viele Kliniken machen. Hier lernte sie, wie sie ihren Vater rückenschonend lagern und ihm aus dem Bett helfen kann, wie sie erkennt, dass es ihm nicht gut geht und welche Unterstüt­zung die Kasse bezahlt. „Was dabei wirk­lich geholfen hat, ist, dass ich all meine Fragen loswerden konnte, zum Beispiel auch, was den Wechsel des Blasen­katheters betrifft“, sagt die 48-Jährige. In der Klinik war kaum Zeit dafür, da das Personal ständig beschäftigt war und sie sich anfangs stark über­fordert fühlte.

Entlassungs­gespräch mit dem Arzt

Mit dem Wissen aus dem Pflegekurs konnte Tomalla beim letzten Gespräch mit dem Arzt in der Klinik genauer nach­fragen: „So erfuhr ich, dass ein Pflege­dienst für den Katheter­wechsel kommt. Das beruhigte mich.“ Im Entlassungs­gespräch bespricht der Arzt mit Patient und eventuell Angehörigen die ausstehende Behand­lung und Nach­sorge. Er über­gibt dem Patienten den Arzt­brief, der Gesund­heits­zustand und Krank­heits­verlauf beschreibt. Erwähnt werden derzeitige Therapie und Empfehlungen für die Weiterbe­hand­lung. Manchmal schickt er den Brief direkt an den Haus­arzt. Auf Wunsch erhält der Patient eine Kopie des Briefes.

Arznei­mittel zur Über­brückung

Für den Patienten wichtig zu wissen ist, wie die weitere Behand­lung aussieht, wann die nächste ärzt­liche Kontrolle ansteht und welche Medikamente er einnehmen muss. Das gilt besonders, wenn er direkt vor dem Wochen­ende entlassen wird und keine Chance hat, zu seinem Haus- oder Fach­arzt zu gehen. Pflegedirektorin Schmidt sagt: „Die Klinik kann ihm die kleinste Packungs­größe eines Arznei­mittels verschreiben, so dass es mindestens drei Tage ausreicht.“

Patient muss Frist einhalten

Aber auch der Patient muss sich kümmern: Erhält er ein Rezept, muss er es inner­halb von drei Werk­tagen, Samstag einge­schlossen, nach seiner Entlassung in der Apotheke einlösen. Ähnliches gilt für Heil­mittel­ver­ordnungen wie Ergo- oder Physio­therapie: Die Behand­lung muss inner­halb von sieben Tagen begonnen werden. Inner­halb von weiteren zwölf Tagen müssen die Sitzungen aus der Verordnung der Klinik abge­schlossen sein. Geschieht das nicht, verfallen sie.

Ratgeber Schnelle Hilfe im Pflegefall

Entlassung aus dem Kranken­haus - Kliniken müssen Hilfe organisieren

Der Ratgeber Schnelle Hilfe im Pflegefall gibt einen raschen Über­blick über die Schritte, die im Pflegefall wichtig sind: Antrag auf Pflegegeld und richtiges Auftreten beim Gutachter­termin, Suche nach Pflege­diensten, osteuropäischen Haus­halts­hilfen, Pfle­geheimen, Pflege-WGs und weiteren Alternativen. Das Buch kostet 16,90 Euro und ist im Handel sowie im test.de-Shop erhältlich.

*Name von der Redak­tion geändert.

Unser Rat

Sich vorbereiten.
Damit bei einem Klinik­aufenthalt und der Entlassung alles glatt läuft, klären Sie bei geplanten Aufenthalten wichtige Fragen vorher. Denken Sie an Unterlagen und Dinge, die Sie brauchen werden (Checkliste).
Sich besprechen.
Braucht ein nahe­stehender Mensch nach einem Klinik­aufenthalt Unterstüt­zung, über­legen Sie mit Familie, Freunden oder Bekannten, wie diese aussehen kann. Erste Schritte können Sie schon in der Klinik besprechen. Ansprech­partner dort ist der Sozial­dienst, der bei Bedarf die Weiterversorgung plant.
Sich beschweren.
Fühlen Sie sich als Patient oder Angehöriger von der Klinik nicht gut informiert, sprechen Sie den behandelnden Arzt an oder suchen Sie den Sozial­dienst auf und stellen Ihre Fragen. Oft können Sie sich im Kranken­haus auch an Patientenfür­sprecher wenden, die bei Konflikten vermitteln.

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auchegal500 am 11.08.2019 um 23:07 Uhr
Das Krankenhaus macht NIX

Meiner verwirrrten Mutter lag ein Brief auf dem Tisch "an die Angehörigen". Dabei die Anweisung eine Pflegeantrag zu stellen, einen für Kurzzeitpflege und Liste mit 60 Pflegeheimen. Als die alle auf eine Email ablehnten kam die nun mündliche Anweisung einige der Liste nochmal anzurufen......wohl um zu betteln. Nach 1 Woche immer noch keinen Platz gefunden.
Wir mobilieren als Besucher Mutter so weit das wieder stehen kann und nun hoffenltlich Rehatauglich ist. Die Pfleger und Ärzt erklärten nur "Sie kann ja gar nichts". Sie ist verwirrt und traut den Pflegern nicht, schaltet das Hörgerät ab und pennt bei Essen ein. Etwas mehr Motivation hätte ich erwartet.
Hauptsache der teure Patient verschwindet aus dem Haus. Und nach 3 Wochen Kurzzeitpflege steht man dann vor dem Hausarzt der keine Reha genemigt oder die Kasse die es ablehnt

Kathrin51 am 14.02.2018 um 18:11 Uhr
hilfe

Und was kann man machen, wenn sich die Kliniken nicht danach richten?
Ein Bekannter wird morgen aus der Klinik geworfen, obwohl er beide Beine nicht belasten darf. Dem behandelnden Krankenhausarzt ist das egal, vom Entlassungsmanagement hat er noch nichts gehört und der Sozialdienst verweist auf den Arzt! Da nützen alle diese schönen Gesetze nichts😵

Profilbild Stiftung_Warentest am 21.08.2017 um 11:40 Uhr
Unabhängige Patientenberatung

@alle: Ob Arzt­ - oder Krankenhausrechnung, Wechsel­wirkungen von Medikamenten oder das Recht auf Zweitmeinung u.v.m., Sie können sich mit ihren Fragen zum Gesund­heits­wesen kostenlos an die Unabhängige Patientenberatung (UPD) wenden: www.test.de/Patientenberatung-Unabhaengige-Stelle-beriet-im-Juli-7000-Patienten-5082316-0 (maa)

marcbs am 19.08.2017 um 21:55 Uhr
Hilfe für ALLE Kranken/Pflegebedürftige?

Egal, ob nicht, gesetzlich, privat oder beihilfeberechtigt+nicht, mehr oder weniger umfassend ergänzend versichert mit Tarif XY:
Im krank+pflegebedürftig sein sind alle zunächst gleich: Hilfebedürftig bis hilflos. Angehörige ebenso, teilweise gar vom Kranken/Pflegebedürftigen abhängig.
Privatversicherte+Beihilfeberechtigte bekommen die in 14-30 Tagen zu zahlende Rechnung vom behandelnden Krankenhaus mitunter aufs Krankenzimmer. Wohl dem Kranken, der nicht alleinlebend oder auch nur der einzige die Zahlung+Rückerstattung Erledigende+diesbezüglich Kundige ist, was häufig vorkommt. Bei mir ist es so.
Diese Personengruppe weiß nicht, ob sie das ausgelegte Geld zurückbekommt - bei Krankenhausaufenthalten min. zwei- bis mehrere zehntausend Euro.
Gesetzlich+nicht Versicherte “dürfen“ vor Behandlung zwischen Rudimentärbehandlung+den ebenso teuren IGELeistungen wählen.
Alle interessiert letztlich:
Wo gibt's zentrale, fachkundige+handlungsfähige Hilfe für alle Kranke/Hilfebedürftige?

marcbs am 19.08.2017 um 16:57 Uhr
Und für Beamte u.a. Beihilfeberechtigte?

Zunächst danke @remus4romulus.
Für Beamte ist es komplizierter. Zur Übersicht Erstattungsanteile nummeriert:
Die BEIHILFE von Land oder Bund erstattet
1. Anteil beihilfefähiger Leistungen, bei mir z.B. 70%.
Eine günstigstenfalls abgeschlossene ERGÄNZENDE private KRANKENVERSICHERUNG erstattet je nach Tarif Teile des Rests, bei mir
2. fehlende 30% der beihilfefähigen und
3. vertraglich vereinbarte und darauf begrenzte Teile der NICHT beihilfefähigen Leistungen, dem kleinsten Anteil (s. Antwort auf remus4romulus).
Anteil 2 richtet sich nach 1 und der ändert sich mit dem Beihilferecht, das ungünstigerweise vom eigenen Dienstherrn als Gesetzgeber bestimmt wird.
Bei rechtlichen Auseinandersetzungen arbeiten sowohl gegnerische Anwälte als auch die entscheidenden Richter und Gutachter für ebendiesen Dienstherrn.
Also erst privat ärztliche/pflegerische Leistungen teurer zu sofort zahlen, dann um Erstattung betteln. Da durchblicken ist chancenlos, da Anteile 1+2 unberechenbar.