Enterben

Nach­lass­planung: So können Sie Ihr Vermögen verteilen

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Ausgleichen. Mit einem Testament können Sie für Gerechtig­keit sorgen. Hat ein Kind zum Beispiel schon zu Lebzeiten viel von Ihnen erhalten – etwa für einen Hauskauf –, kann es später weniger bekommen. Auch wenn es sich hart anhört: Sie können das betreffende Kind zum Beispiel enterben. Dann erhält es nur den Pflicht­teil, der je nach Vermögen immer noch hoch sein kann.

Enterben. Möchten Sie jemanden enterben, müssen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen, in dem Sie das deutlich machen. Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann erhält der Betreffende seinen gesetzlichen Erbteil.

Entziehen. Wer als naher Verwandter enterbt ist, bekommt noch seinen gesetzlichen Pflicht­teil. Den können Sie nur entziehen, wenn schwerwiegende, im Bürgerlichen Gesetz­buch in Paragraf 2333 genannte Gründe vorliegen. Enttäuschung und Entfremdung gehören nicht dazu.

Verschenken. Ansprüche des Pflicht­teils­berechtigten können Sie verkleinern, indem Sie Ihr Vermögen oder Teile davon früh­zeitig verschenken. Bei Immobilien wird die Schenkung erst rechts­kräftig, wenn die neuen Eigentums­verhält­nisse im Grund­buch stehen und ein Notar den Vorgang beur­kundet hat. Denken Sie an den Grund­satz: Geschenkt ist geschenkt. Schenkungen rück­gängig zu machen, ist schwierig.

Verzicht einholen. Sie können mit Ihrem Erben vereinbaren, dass er auf den Pflicht­teil verzichtet und dafür eine Abfindung erhält, etwa als Unterstüt­zung für einen Hausbau. Den Verzicht muss ein Notar beur­kunden.

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