Ausgleichen. Mit einem Testament können Sie für Gerechtigkeit sorgen. Hat ein Kind zum Beispiel schon zu Lebzeiten viel von Ihnen erhalten – etwa für einen Hauskauf –, kann es später weniger bekommen. Auch wenn es sich hart anhört: Sie können das betreffende Kind zum Beispiel enterben. Dann erhält es nur den Pflichtteil, der je nach Vermögen immer noch hoch sein kann.
Enterben. Möchten Sie jemanden enterben, müssen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen, in dem Sie das deutlich machen. Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Dann erhält der Betreffende seinen gesetzlichen Erbteil.
Entziehen. Wer als naher Verwandter enterbt ist, bekommt noch seinen gesetzlichen Pflichtteil. Den können Sie nur entziehen, wenn schwerwiegende, im Bürgerlichen Gesetzbuch in Paragraf 2333 genannte Gründe vorliegen. Enttäuschung und Entfremdung gehören nicht dazu.
Verschenken. Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten können Sie verkleinern, indem Sie Ihr Vermögen oder Teile davon frühzeitig verschenken. Bei Immobilien wird die Schenkung erst rechtskräftig, wenn die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch stehen und ein Notar den Vorgang beurkundet hat. Denken Sie an den Grundsatz: Geschenkt ist geschenkt. Schenkungen rückgängig zu machen, ist schwierig.
Verzicht einholen. Sie können mit Ihrem Erben vereinbaren, dass er auf den Pflichtteil verzichtet und dafür eine Abfindung erhält, etwa als Unterstützung für einen Hausbau. Den Verzicht muss ein Notar beurkunden.
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