Enterben

Pflicht­teils­recht naher Angehöriger: Weit mehr als ein Trost­pflaster

0

Nahen Verwandten steht ein Mindest­anteil am Nach­lass zu: der Pflicht­teil. „Pflicht­teils­berechtigt“ sind Kinder, Enkel und Urenkel des Vererbenden, sein Ehepartner und seine Eltern. Die Existenz naher Verwandter schließt das Pflicht­teils­recht weiter entfernter aus. Das heißt: Lebt das Kind noch, bekommen die Enkel nichts.

Der Pflicht­teil ist ein Geld­anspruch gegen­über dem oder den Erben. Er umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe hängt vom Verwandt­schafts­verhältnis und der Zahl der Erben ab, bei Eheleuten auch vom vereinbarten Güter­stand. Ein Beispiel: Ein Paar ist in Zugewinn­gemeinschaft verheiratet. Der Mann stirbt und hinterlässt 100 000 Euro. Die Frau bekommt als gesetzlichen Erbteil die Hälfte. Die zwei Kinder bekommen die andere Hälfte, also je 25 000 Euro. Wurde ein Kind auf den Pflicht­teil gesetzt, bekommt es „nur“ 12 500 Euro.

0

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.