Nahen Verwandten steht ein Mindestanteil am Nachlass zu: der Pflichtteil. „Pflichtteilsberechtigt“ sind Kinder, Enkel und Urenkel des Vererbenden, sein Ehepartner und seine Eltern. Die Existenz naher Verwandter schließt das Pflichtteilsrecht weiter entfernter aus. Das heißt: Lebt das Kind noch, bekommen die Enkel nichts.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegenüber dem oder den Erben. Er umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und der Zahl der Erben ab, bei Eheleuten auch vom vereinbarten Güterstand. Ein Beispiel: Ein Paar ist in Zugewinngemeinschaft verheiratet. Der Mann stirbt und hinterlässt 100 000 Euro. Die Frau bekommt als gesetzlichen Erbteil die Hälfte. Die zwei Kinder bekommen die andere Hälfte, also je 25 000 Euro. Wurde ein Kind auf den Pflichtteil gesetzt, bekommt es „nur“ 12 500 Euro.
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