Enterben Welche Regeln gelten – und was nahen Verwandten zusteht

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Enterben - Welche Regeln gelten – und was nahen Verwandten zusteht

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Das Kind oder den Partner enterben – oft ist das der letzte Schritt nach einer langen Geschichte von Streit und Miss­verständ­nissen, Enttäuschung und Entfremdung. Doch jemanden tatsäch­lich leer ausgehen zu lassen, ist gar nicht so leicht: Nahen Angehörigen steht ein Mindest­anteil am Nach­lass zu, der so genannte Pflicht­teil. Aber auch der lässt sich entziehen oder geschickt verkleinern. Finanztest erklärt, welche Regeln fürs Enterben gelten.

Wenn die Eltern versuchen, Schenkungen rück­gängig zu machen

Der Satz klingt wie aus einem Film: „Du bist enterbt.“ Oft steht er am Ende einer langen Geschichte von Streit, Miss­verständ­nissen, Enttäuschung und Entfremdung. „Harte Worte“, findet Eckart Yersin, Rechts­anwalt in Berlin, der auch als Notar tätig war. Yersin hat häufig mit Menschen zu tun, die diesen Satz sagen. „Wenn Eltern mehrere Kinder haben, gibt es oft ein schwarzes Schaf: ein Kind, das mit den Eltern zerstritten ist oder sonst viel Ärger macht.“ Wie etwa der Sohn eines Paares, Mandanten von Yersin, der jahre­lang im „Hotel Mama“ gelebt hat und seinen Eltern treu verbunden war. Plötzlich lernte er die Frau seines Lebens kennen, die – vermeintlich – gegen die Eltern stänkerte und den Sohn auf ihre Seite zog. Vater und Mutter versuchten, Schenkungen rück­gängig zu machen. Der Sohn verklagte die Eltern. „Jetzt soll er nichts mehr vom zukünftigen Erbe bekommen“, erzählt Yersin.

Erbteil nein, Pflicht­teil ja

Was viele nicht wissen: Jemanden zu enterben, bedeutet nicht, dass die Person völlig leer ausgeht. Da kann die Beziehung noch so zerrüttet sein: Schließt der Vererbende einen nahen Verwandten von der Erbfolge aus, kann dieser einen Mindest­anteil am Nach­lass einfordern, den Pflichtteil. Das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Vielen ist diese Regelung ein Dorn im Auge. Laut einer Studie des Instituts für Demoskopie Allens­bach aus dem Jahr 2013 ist fast jeder dritte Deutsche dafür, den Pflicht­teil abzu­schaffen.

„Mein Sohn soll nichts erben“

Die Ansprüche eines Verwandten auf den Pflicht­teil zu reduzieren, ist nicht schwer. „Entweder ordnet der Vererbende in seinem Testament an, dass derjenige nichts bekommen soll, oder er bedenkt ihn einfach nicht“, sagt Rechts­anwalt Yersin. Im Testament könnte die Formulierung so aussehen: „Mein Sohn Florian soll nichts erben.“ Der Sohn ist damit von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. An seine Stelle treten andere Erben. Gründe muss der Vater nicht angeben.

Pflicht­teil lässt sich selten entziehen

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Letzter Wille. Wer sein Kind enterben möchte, braucht ein Testament. © Stiftung Warentest

Nur unter engen Voraus­setzungen können Vererbende den Pflicht­teil entziehen. Zum Beispiel dann, wenn die Person dem Vererbenden nach dem Leben getrachtet oder sonst eine schwere Straftat begangen und dafür im Gefäng­nis gesessen hat. Rechts­anwalt Yersin weiß von einem Fall zu berichten: Die Enkelin pflegte den Groß­vater. Er traute ihr und gab ihr Konto­voll­macht. Die drogen­abhängige Frau, die wegen verschiedener Straftaten im Gefäng­nis gesessen hatte, räumte das Geld des Groß­vaters ab. Ein vorhandenes Grund­stück sollte sie nicht auch noch bekommen. Yersin half bei der Pflicht­teilsentziehung.

Grund für Entziehung konkret beschreiben

Dazu muss der Vererbende die Entziehung ausdrück­lich im Testament oder Erbvertrag anordnen und den Grund konkret beschreiben. Er muss also zum Beispiel die Straftat und deren Umstände nennen sowie das verurteilende Gericht und das Aktenzeichen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Regelung unwirk­sam ist und der Pflicht­teils­anspruch doch bestehen bleibt.

Gericht kann Erbunwürdig­keit fest­stellen

In seltenen Fällen müssen die Erben selbst dafür sorgen, dass ein Pflicht­teils­berechtigter kein Geld bekommt – etwa, wenn dieser den Erblasser gezwungen hat, ein Testament aufzusetzen oder ihn im Extremfall getötet hat. Dazu müssen die Erben vor Gericht fest­stellen lassen, dass der Berechtigte „erbunwürdig“ ist.

Pflicht­teil durch Schenken verringern

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Vorsorgen. Der Pflicht­teil lässt sich durch Schenkungen verkleinern. Wer Immobilien über­trägt, muss zum Notar. © Fotolia / photographee.eu / Stiftung Warentest (M)

Konflikte und schwere Zerwürf­nisse kommen häufiger vor als Gründe, die einen Pflicht­teilent­zug oder den Vorwurf der Erbunwürdig­keit recht­fertigen. Viele, die etwas zu vererben haben, suchen deshalb nach anderen Wegen, um ungeliebte Angehörige vom Vermögen auszuschließen. Ein geeignetes Vorgehen ist es, zu Lebzeiten sein Hab und Gut zu verschenken. So verkleinert sich der spätere Nach­lass und damit der Pflicht­teil. Der Schenkende muss früh genug damit anfangen und vereinbaren, dass die Schenkungen nicht auf den späteren Nach­lass anzu­rechnen sind.

Pflicht­teil­ergän­zungs­ansprüche

Die Tücke steckt jedoch im Detail: Wer sein Vermögen verschenkt, kann den Anspruch auf einen Pflicht­teil dadurch nicht beliebig aushöhlen. Angehörige sind durch „Pflicht­teil­ergän­zungs­ansprüche“ geschützt. Das heißt: Die meisten Schenkungen, die jemand in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod veranlasst hat, werden zum Nach­lass gezählt und erhöhen so den Pflicht­teils­anspruch. Davon ausgenommen sind lediglich kleinere Geschenke, zum Beispiel zur Hoch­zeit.

Nach zehn Jahren spielt die Schenkung keine Rolle mehr

Je länger eine Schenkung zurück­liegt, desto geringer ist der Wert, der in die Berechnung des Pflicht­teils einfließt. Wer also früh genug mit dem Schenken anfängt, kann den Pflicht­teil verkleinern. Verstirbt der Schenker im ersten Jahr nach der Schenkung, richtet sich der Pflicht­teil nach deren Gesamt­wert. Stirbt er im zweiten Jahr, beträgt der Pflicht­teil 90 Prozent des Wertes, im dritten Jahr 80 Prozent, bis die Schenkung nach zehn Jahren für den Pflicht­teil keine Rolle mehr spielt.

Bei Nieß­brauch läuft die Frist nicht

Anders kann es bei verschenkten Immobilien sein: Hat sich der ehemalige Eigentümer einen Nieß­brauch, also ein Wohn- und Nutzungs­recht, vorbehalten, läuft die Frist nicht. Die Immobilie zählt bei der Berechnung des Pflicht­teils mit. Die Frist läuft ebenso wenig, wenn sich Ehepartner Geschenke machen, etwa um den Pflicht­teil außer­ehelicher Kinder zu verkleinern. Sie beginnt erst, wenn die Ehe aufgelöst ist oder der Beschenkte stirbt.

Anspruch verjährt nach drei Jahren

Die Pflicht­teils­berechtigten müssen ihren Anspruch nach dem Tod des Erblassers gegen­über den Erben geltend machen. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren.

Mit Anwalts­hilfe Vermögen retten

Rechts­anwälte kennen weitere Möglich­keiten, den Pflicht­teil zu verringern oder auszuschließen. „Zum Beispiel durch einen Pflicht­teils­verzicht“, sagt Yersin. Der ist aber nur möglich, wenn sich der Berechtigte darauf einlässt, etwa, weil er eine Abfindung erhält. Der Verzicht muss notariell beur­kundet werden. Vererbende können den Pflicht­teil natürlich verringern, indem sie ihr Vermögen verbrauchen. Dann bleibt aber auch für die anderen Verwandten weniger übrig.

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