Auch Makler sind verpflichtet, in Immobilienanzeigen alle Pflichtangaben aus dem Energieausweis zu machen. Das hat das Landgericht Würzburg nach einer Klage der Deutschen Umwelthilfe klargestellt (Az. 1HK 0 1046/15).
Ein Makler hatte in einer Zeitungsannonce zwar den Energiebedarf des beworbenen Hauses angegeben, nicht aber den Energieträger (etwa Öl oder Gas), wie es die Energieeinsparverordnung seit 2014 vorschreibt. Er berief sich darauf, die Angabe sei nur für Verkäufer verbindlich – zu Unrecht, entschied das Gericht.
Die Pflichtangaben können nur entfallen, wenn dem Eigentümer zum Zeitpunkt der Annonce noch gar kein Energieausweis vorliegt.
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