Empfehlungen von Ärzten Nur auf Nach­frage erlaubt

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Empfehlungen von Ärzten - Nur auf Nach­frage erlaubt

Sanitäts­haus. Der Arzt darf eine Adresse empfehlen, wenn die Patientin fragt. © Getty Images / Monty Rakusen

Mediziner dürfen kein Geld mit Empfehlungen verdienen

Wer wegen Rücken­schmerzen einen Arzt aufsucht, erhält oft ein Rezept für Krankengymnastik oder einen Tipp, in welche Physio­therapiepraxis sie oder er gehen könnte. Doch solche Empfehlungen sind nur erlaubt, wenn sie medizi­nisch notwendig sind und Ärzte damit kein Geld verdienen. Ohne „hinreichenden Grund“, wie es juristisch heißt, dürfen Ärzte keine Berufs­kollegen, Apotheken oder andere Anbieter von Gesund­heits­leistungen empfehlen. Sonst drohen ihnen berufs- oder wett­bewerbs­recht­liche Konsequenzen.

Patienten müssen von sich aus eine Auskunft verlangen

Jedoch können Patienten selbst aktiv werden: Wenn sie eine Ärztin oder einen Arzt konkret nach einer Empfehlung fragen, können sie eine Auskunft bekommen. So entschied das Land­gericht Köln, dass Ärzte Empfehlungen aussprechen dürfen, wenn Patienten sie darum bitten (Az. 33 O 23/20). Ein Sanitäts­haus hatte einen Praktikanten als Testpatienten wegen eines Rezepts für Einlagen zu einem Ortho­päden geschickt. Dieser empfahl dem Patienten ein konkurrierendes Sanitäts­haus und vermerkte in der Patienten­akte, dass der Patient nach einer Empfehlung gefragt hatte. In diesem Fall gab es keinen Beweis für eine unzu­lässige Empfehlung.

Auch Flyer, Gutscheine und Werbe­videos sind verboten

Für Patienten gilt die Wahl­freiheit. Sie sollen davor geschützt werden, Anbieter gesundheitlicher Leistungen aufgedrängt zu bekommen. So darf ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt nach Ausstellen des Rezepts für ein Hörgerät keine Hörakustiker empfehlen – etwa durch den Aushang von Plakaten, Flyern, Gutscheinen oder Werbe­videos im Warte­zimmer. Auch die bequeme Erreich­barkeit eines Hörgeräte­akustikers ist nur bei gehbehinderten Patienten hinreichender Grund für eine Empfehlung. Die vertrauens­volle Zusammen­arbeit eines Arztes mit einem Hörakustiker reicht ebenfalls nicht als Grund aus (Bundes­gerichts­hof, Az. I ZR 111/08). Fragen Patienten dagegen nach, gilt auch hier: Ärzte dürfen Anbieter empfehlen oder Listen mit Adressen aushändigen.

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