
Sanitätshaus. Der Arzt darf eine Adresse empfehlen, wenn die Patientin fragt. © Getty Images / Monty Rakusen
Mediziner dürfen kein Geld mit Empfehlungen verdienen
Wer wegen Rückenschmerzen einen Arzt aufsucht, erhält oft ein Rezept für Krankengymnastik oder einen Tipp, in welche Physiotherapiepraxis sie oder er gehen könnte. Doch solche Empfehlungen sind nur erlaubt, wenn sie medizinisch notwendig sind und Ärzte damit kein Geld verdienen. Ohne „hinreichenden Grund“, wie es juristisch heißt, dürfen Ärzte keine Berufskollegen, Apotheken oder andere Anbieter von Gesundheitsleistungen empfehlen. Sonst drohen ihnen berufs- oder wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.
Patienten müssen von sich aus eine Auskunft verlangen
Jedoch können Patienten selbst aktiv werden: Wenn sie eine Ärztin oder einen Arzt konkret nach einer Empfehlung fragen, können sie eine Auskunft bekommen. So entschied das Landgericht Köln, dass Ärzte Empfehlungen aussprechen dürfen, wenn Patienten sie darum bitten (Az. 33 O 23/20). Ein Sanitätshaus hatte einen Praktikanten als Testpatienten wegen eines Rezepts für Einlagen zu einem Orthopäden geschickt. Dieser empfahl dem Patienten ein konkurrierendes Sanitätshaus und vermerkte in der Patientenakte, dass der Patient nach einer Empfehlung gefragt hatte. In diesem Fall gab es keinen Beweis für eine unzulässige Empfehlung.
Auch Flyer, Gutscheine und Werbevideos sind verboten
Für Patienten gilt die Wahlfreiheit. Sie sollen davor geschützt werden, Anbieter gesundheitlicher Leistungen aufgedrängt zu bekommen. So darf ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt nach Ausstellen des Rezepts für ein Hörgerät keine Hörakustiker empfehlen – etwa durch den Aushang von Plakaten, Flyern, Gutscheinen oder Werbevideos im Wartezimmer. Auch die bequeme Erreichbarkeit eines Hörgeräteakustikers ist nur bei gehbehinderten Patienten hinreichender Grund für eine Empfehlung. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit eines Arztes mit einem Hörakustiker reicht ebenfalls nicht als Grund aus (Bundesgerichtshof, Az. I ZR 111/08). Fragen Patienten dagegen nach, gilt auch hier: Ärzte dürfen Anbieter empfehlen oder Listen mit Adressen aushändigen.
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