Wer für pflegebedürftige Eltern Unterhalt zahlen muss, braucht seine Altersvorsorge nicht aufzulösen. Damit gab der Bundesgerichtshof einem kinderlosen 50-Jährigen Recht, der 113 400 Euro in Lebensversicherungen, Wertpapieren, Gold, Schmuck und auf Girokonten angelegt hatte. Das Sozialamt hatte verlangt, er solle davon die Kosten für die Mutter im Pflegeheim zahlen. Der BGH entschied: Unterhaltspflichtige dürfen so viel Vermögen behalten, wie für eine angemessene Altersvorsorge nötig ist. Es kommt nicht darauf an, in welcher Anlageform das Geld liegt, darüber darf der Unterhaltspflichtige entscheiden. Als Maßstab für das Schonvermögen nennt das Gericht: Zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung dürfen monatlich bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens in die Altersvorsorge gehen. Ein Vermögen, das im Laufe eines Erwerbslebens so angespart werden kann, darf der Unterhaltspflichtige behalten. Der Sohn hatte monatlich 1 330 Euro Netto und 56 Euro Kapitalerträge. Das liegt unter dem Selbstbehalt von 1 400 Euro. So muss er aus seinem laufenden Einkommen ohnehin keinen Unterhalt zahlen (Az. XII ZR 98/04).
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- Viele erwachsene Kinder müssen jetzt nicht mehr für bedürftige Eltern im Pflegeheim zahlen. Ausnahme: Ihr Jahreseinkommen übersteigt 100 000 Euro.
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