Eltern­geld So klappt der Eltern­geld­antrag

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Eltern­geld - So klappt der Eltern­geld­antrag

Eltern­geld­antrag. Ein Kind ist unterwegs! In diesem Fall hilft Eltern­geld. Hier lesen Sie, wie Sie das Eltern­geld korrekt beantragen. © Alamy Stock Photo / Rafael Ben-Ari

Im Eltern­geld­antrag können Eltern zwischen dem Basis­eltern­geld oder dem Eltern­geld Plus wählen. Hier erfahren Sie, worauf Sie beim Antrag von Eltern­geld achten sollten.

Wahl zwischen Basis­eltern­geld und Eltern­geld Plus

Wer beim Antrag auf Eltern­geld das Maximale für sich heraus­holen will, muss sich vorher intensiv mit dem Thema Eltern­geld und den Gestaltungs­möglich­keiten beschäftigen. Hier hilft unser Special Basiswissen Elterngeld. Im Antrag auf Eltern­geld sind Paare mit der Wahl zwischen zwei Arten des Eltern­gelds konfrontiert. Sie können nur Basis­eltern­geld beantragen, nur Eltern­geld Plus oder eine Kombination aus beidem. Die normale – bislang unter dem einfache Namen Eltern­geld bekannte – Sozial­leistung heißt heute Basis­eltern­geld. Grobe Faust­regel: Das Basis­eltern­geld beträgt 65 Prozent des Netto­lohns vor der Geburt des Kindes. Beide Eltern­teile haben zusammen Anspruch auf zwölf Monate Basis­eltern­geld in Höhe von maximal 1800 Euro. Die kann das Eltern­paar ganz beliebig unter­einander aufteilen.

Zwei weitere Part­nermonate als Bonus

Der Gesetz­geber belohnt Paare mit zwei weiteren Monaten Basis­eltern­geld, wenn wenigs­tens ein Partner für mindestens zwei Monate durch die Kinder­betreuung Gehalts­einbußen hat. Part­nermonate nennt das Gesetz diese beiden Zusatz­monate. Statt vierzehn Monate Basis­eltern­geld (12 Monate plus die zwei Part­nerschafts­monate; monatlich maximal 1 800 Euro) kann ein Eltern­paar auch 28 Monate Eltern­geld Plus wählen. Das Eltern­geld Plus bedeutet für Eltern eine Verlängerung des Auszahlungs­zeitraums. Statt einem Monat Basis­eltern­geld kann das Paar zwei Monate Eltern­gelde Plus beantragen. Die Eltern­geldbehörde zahlt maximal 900 Euro pro Monat als Eltern­geld Plus aus. Eltern können die beiden Formen des Eltern­gelds auf verschiedenste Arten kombinieren (Beispiele im Basistext Elterngeld).

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Eltern­geld und Eltern­zeit früh vor der Geburt planen

Partner sollten früh miteinander über­legen, wer für welchen Zeitraum Eltern­geld beantragen will. Denn die Eltern­geld­planung ergibt sich, für welchen Zeitraum die Eltern bei ihrem Arbeit­geber Eltern­zeit beantragen müssen (Basistext Elternzeit). Eine wichtige Maßnahme, mit der Ehepaare das Eltern­geld enorm erhöhen können, liegt viele Monate vor der Geburt: Der Wechsel der Steuerklasse. Alles wichtigen Informationen dazu im Special Elterngeld – Steuerklasse wechseln.

Den Eltern­geld­antrag ausfüllen

Je schneller Eltern alle für den Eltern­geld­antrag notwendigen Unterlagen zusammen haben, desto schneller können sie den Antrag bei ihrer Eltern­geld­stelle einreichen. Das ist wichtig, da viele Eltern­geldbehörden lange Bearbeitungs­zeiten haben. Schnelles Handeln ist auch deshalb wichtig, weil das Eltern­geld maximal für drei letzten Lebens­monate des Kindes rück­wirkend gezahlt wird. Folgende Unterlagen müssen Eltern zusammen mit dem ausgefüllten Eltern­geld­antrag bei der Eltern­geld­stelle abgeben oder dorthin schi­cken:

Geburts­bescheinigung. Für den ­Eltern­geld­antrag benötigen Sie die Geburts­bescheinigung Ihres Kindes im Original (Verwendungs­zweck „Eltern­geld“ oder „Für soziale Zwecke“).

Krankenkasse. Legen Sie dem Eltern­geld­antrag die Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutter­schafts­geld nach der Geburt bei und die Arbeit­geber­bescheinigung über den Zuschuss zum Mutter­schafts­geld nach der Geburt. Beamtinnen brauchen die Bescheinigung über ihre Dienst­bezüge während des Mutter­schutzes nach der Geburt.

Einkommens­nach­weise. Angestellte Väter oder verbeamtete Eltern­teile benötigen in der Regel die Lohn­abrechnungen der letzten zwölf Mo­nate vor dem Geburts­monat. Angestellte Mütter müssen in der Regel die Lohn­nach­weise für die letzten zwölf Monate vor dem Monat vorlegen, in dem der Mutter­schutz begann. Selbst­ständige legen in der Regel den Steuer­bescheid aus dem Kalender­jahr vor der Geburt vor.

Eltern­geld­stellen: Hier beantragen Sie das Eltern­geld

Wer fürs Eltern­geld zuständig ist, ist in den Bundes­ländern unterschiedlich geregelt. Die Adresse der Eltern­geld­stellen finden Sie hier. Die Unterlagen für den Antrag auf Eltern erreichen Sie über folgende Links:

Änderung eines Eltern­geld­antrags nach Geburt mehr­fach möglich

Die im Eltern­geld­antrag getroffenen Entscheidungen – welche Art des Eltern­geld, für welchen Lebens­monat des Kindes und für wie viele Monate – ist verbindlich. Der Antrag kann von Müttern und Vätern während der Eltern­geldbe­zugs­phase noch mehr­fach ohne Angabe von Gründen geändert werden.

Beispiel: Ein Vater beantragt direkt nach der Geburt für zwei Lebens­monate des Kindes Basis­eltern­geld. Die Mutter des Kindes beantragt zwölf Monate Basis­eltern­geld. Im zehnten Monat nach Geburt entscheidet sich das Paar um. Die Mutter will ab Monat elf wieder voll im Job arbeiten. Dafür verlängert der Vater die Kinder­betreuung: er will nun für Lebens­monat elf und zwölf Basis­eltern­geld. Bei der Eltern­geld­stelle beantragen die beiden eine Änderung ihres ursprüng­lichen Eltern­geld­antrags.

Aufgepasst: Eine rück­wirkende Änderung für bereits ausgezahlte Eltern­geldmonate ist aber in der Regel nicht möglich. Eine Ausnahme gilt, wenn der Väter und Mütter ausgezahlte Eltern­geld-Plus-Monate nach­träglich noch zu Basis­eltern­geldmonaten machen möchten:

Eltern­geld­antrag ändern – ein Beispiel

Der Vater hat für zwölf Lebens­monate seines Kindes Eltern­geld Plus in Höhe von 650 Euro beantragt. Ende des sechsten Monats bittet ihn der Arbeit­geber, doch früh wieder in den Job zurück­zukehren. Zu diesem Zeit­punkt hat der Vater insgesamt 3 900 Euro Eltern­geld Plus erhalten. Der Vater stimmt zu, ab Monat sieben wieder voll, 40 Stunden pro Woche, zu arbeiten. Damit reißt er aber die fürs Eltern­geld geltende Grenze der maximalen Stunden­anzahl von 30 Stunden pro Woche und verliert den Anspruch auf das Eltern­geld Plus für die noch verbleibenden sechs Monate. 3 900 Euro Eltern­geld Plus drohen ihm verloren zu gehen. Das kann er verhindern, indem er nach­träglich und rück­wirkend seinen Eltern­geld­antrag ändert: Statt zwölf Monate Eltern­geld Plus, beantragt er nach­träglich und rück­wirkend für die ersten sechs Lebens­monate seines Kindes Basis­eltern­geld in Höhe von 6 mal 1300 Euro Basis­eltern­geld. So verhindert er den Verlust von 3 900 Euro staatlicher Unterstüt­zung. Der Mann geht dann also ab dem siebten Monat wieder voll arbeiten und bekommt die Differenz zwischen dem zu diesem Zeit­punkt tatsäch­lich ausgezahlten Eltern­geld Plus (3 900 Euro) und seinem Anspruch auf sechs Monate Basis­eltern­geld (7 800 Euro) von der Eltern­geld­stelle auf einen Schlag ausgezahlt.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 30.04.2021 um 11:52 Uhr
Verzicht auf Mutterschaftsurlaub

@otzelotti: Wenn Angestellte in den ersten 8 Monaten des Bemessungszeitraumes (von Juni bis April) Lohn nach Steuerklasse 4 und in den letzten 4 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes Lohn nach Lohnsteuerklasse 3 bezogen haben, wird für die Berechnung des Elterngeldes die Lohnsteuerklasse 4 herangezogen. In diesem Fall hilft es auch nicht weiter, wenn die Angestellte im ersten Mutterschaftsurlaub Urlaub nimmt, um dann wieder auf diesen zu verzichten. Auch mit der Verschiebung des Bemessungszeitraumes um einen Monat bleibt es bei diesem Beispiel dabei, dass in der Mehrzahl der Monate Lohn nach Lohnsteuerklasse 4 bezogen wurde.
Den Trick mit dem Verzicht auf den Mutterschaftsurlaub klappt in diesem Fall nur, wenn auf zwei Monate des Mutterschaftsurlaubes verzichtet wird. Ob sich das noch lohnt, müssen Sie konkret berechnen.
Der Verzicht auf den Mutterschaftsurlaub wird gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, siehe Beispiel 2 unter:
www.test.de/Steuerklasse-wechseln-Ein-Riesenplus-beim-Elterngeld-4577976-0
(maa)

otzelotti am 28.04.2021 um 22:18 Uhr
Urlaub in Mutterschutzfrist?

Hallo - sehr spannende Kommentare! Wir haben ein ähnlich gelagerten Fall:
- Berechneter Geburtstermin: 7.8.21
- Beginn Mutterschutzfrist: 24.6.21
- Bemessungszeitraum für Elterngeld: 1.5.20 - 31.5.21
- Verdienstzeitraum: Ab 15.1.20 - 24.6.21 (davor 0€)
- Steuerklassenwechsel: Ab März 21
- Unterschied: Es liegt kein Beschäftigungsverbot vor.
Soweit ich verstehe kann man in Rücksprache mit der Krankenkasse die Auszahlung des Mutterschutzgeldes verschieben ODER verkürzen - wie genau funktioniert das? Ist es wirklich notwendig beim Arbeitgeber (in unserem Fall 24.6.21 - 30.6.21) bei Aufschub / Kürzung des Mutterschutzgeldes die entsprechenden Tage mit Urlaub zu befüllen?
Wär klasse wenn ihr weiterhelfen könnt, da ich zu dem Thema im Netz absolut nichts finde... meine Hoffnung war der Verzicht auf Ausklammerung... aber anscheinend wird das seit 2018 laut Foreneinträge nicht mehr mehr anerkannt...
BG und vielen Dank im voraus für Unterstützung!

Profilbild Stiftung_Warentest am 14.12.2020 um 17:54 Uhr
Elterngeldhöhe / Krankengeld

@Mädchen1993: Nur wenn Sie aufgrund der Schwangerschaft krank waren und sich Ihr Einkommen deswegen vermindert hat, kann sich der Bemessungszeitraum dadurch ändern. Etwas anderes gilt für Monate mit Krankengeldbezug aufgrund einer nicht schwangerhaftsbedingten Erkrankung. Dann bleibt es bei den 12 Monaten vor dem Monat des Erhalts des ersten Mutterschaftsgeldes (bei angestellten Müttern).
Befinden sich im Betrachtungszeitraum dieser 12 Monaten zum Beispiel 9 Monate, in denen an keinem Tag Lohn empfangen wurde, sondern „nur“ Krankengeld, gehen diese Monate mit einem Einkommen von Null in die Berechnung mit ein, weil Entgeltersatzleistungen (z.B: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten), nicht als Erwerbseinkommen zählt. (maa)

Mädchen1993 am 13.12.2020 um 15:45 Uhr
Elterngeld

Hallo liebes Team von Test,
Ich habe eine schwierige Frage: Ich habe bereits im Dez. letzten Jahres unter Depressionen gelitten weil ich Angst hatte wegen einer chronischen Krankheit keine Kinder bekommen zu können. Im Jan. wurde ich dann doch schwanger, aber die Sorgen sind irgendwie geblieben. Ich wurde dann u.a. wegen der Depressionen bis zur Geburt krank geschrieben. Das Kind wurde jetzt im Nov. geboren und alles ist erst einmal gut. Wegen der Krankschreibungen habe ich in diesem Jahr nur wenig verdient. (6 Wochen Lohnfortzahlung)
Meine Frage: Kann für meinen Antrag des Elterngeldes mein Gehalt vor meiner Erkrankung herangezogen werden? Danke im Voraus. VG

trixxa am 12.07.2019 um 17:38 Uhr
Urlaub in Mutterschutzfrist(Beschäftigungsverbot)

Hallo, wir möchten uns hiermit nochmals recht herzlich für die Hilfe von Stiftung Warentest test.de bedanken.
Unser Sohn kam am 31.08.2018 zur Welt. Vorab hatten wir uns hier über die Elterngeldberechnung informiert. In unserem Fall hatten wir unsere Steuerklassen etwas zu spät gewechselt. Trotz eines Beschäftigungsverbotes meiner Frau, gelang es uns doch, durch das Inanspruchnehmen von Urlaub in der Mutterschutzfrist das höhere Elterngeld zu erzielen. Es war ein langer Weg, aber es hat geklappt.
Auf Ihren Wunsch nach einem kurzen Feedback möchten wir hier kurz mitteilen, dass der Urlaub - wie beschrieben (Ihre Antwort vom 16.05.18, 14:32 Uhr) - in der Zeit der Mutterschutzfrist mit dem Arbeitgeber abgesprochen wurde und das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse erst ab dem 01.08.18 gezahlt wurde. Somit erreichten wir den gewünschten Bemessungszeitraum in der meine Frau in der besseren Steuerklasse war. Mit ausführlichen Schreiben an Arbeitgeber und Krankenkasse war es möglich. MfG