
Elterngeldantrag. Ein Kind ist unterwegs! In diesem Fall hilft Elterngeld. Hier lesen Sie, wie Sie das Elterngeld korrekt beantragen. © Alamy Stock Photo / Rafael Ben-Ari
Im Elterngeldantrag können Eltern zwischen dem Basiselterngeld oder dem Elterngeld Plus wählen. Hier erfahren Sie, worauf Sie beim Antrag von Elterngeld achten sollten.
Wahl zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus
Wer beim Antrag auf Elterngeld das Maximale für sich herausholen will, muss sich vorher intensiv mit dem Thema Elterngeld und den Gestaltungsmöglichkeiten beschäftigen. Hier hilft unser Special Basiswissen Elterngeld. Im Antrag auf Elterngeld sind Paare mit der Wahl zwischen zwei Arten des Elterngelds konfrontiert. Sie können nur Basiselterngeld beantragen, nur Elterngeld Plus oder eine Kombination aus beidem. Die normale – bislang unter dem einfache Namen Elterngeld bekannte – Sozialleistung heißt heute Basiselterngeld. Grobe Faustregel: Das Basiselterngeld beträgt 65 Prozent des Nettolohns vor der Geburt des Kindes. Beide Elternteile haben zusammen Anspruch auf zwölf Monate Basiselterngeld in Höhe von maximal 1800 Euro. Die kann das Elternpaar ganz beliebig untereinander aufteilen.
Zwei weitere Partnermonate als Bonus
Der Gesetzgeber belohnt Paare mit zwei weiteren Monaten Basiselterngeld, wenn wenigstens ein Partner für mindestens zwei Monate durch die Kinderbetreuung Gehaltseinbußen hat. Partnermonate nennt das Gesetz diese beiden Zusatzmonate. Statt vierzehn Monate Basiselterngeld (12 Monate plus die zwei Partnerschaftsmonate; monatlich maximal 1 800 Euro) kann ein Elternpaar auch 28 Monate Elterngeld Plus wählen. Das Elterngeld Plus bedeutet für Eltern eine Verlängerung des Auszahlungszeitraums. Statt einem Monat Basiselterngeld kann das Paar zwei Monate Elterngelde Plus beantragen. Die Elterngeldbehörde zahlt maximal 900 Euro pro Monat als Elterngeld Plus aus. Eltern können die beiden Formen des Elterngelds auf verschiedenste Arten kombinieren (Beispiele im Basistext Elterngeld).
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Elterngeld und Elternzeit früh vor der Geburt planen
Partner sollten früh miteinander überlegen, wer für welchen Zeitraum Elterngeld beantragen will. Denn die Elterngeldplanung ergibt sich, für welchen Zeitraum die Eltern bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen müssen (Basistext Elternzeit). Eine wichtige Maßnahme, mit der Ehepaare das Elterngeld enorm erhöhen können, liegt viele Monate vor der Geburt: Der Wechsel der Steuerklasse. Alles wichtigen Informationen dazu im Special Elterngeld – Steuerklasse wechseln.
Den Elterngeldantrag ausfüllen
Je schneller Eltern alle für den Elterngeldantrag notwendigen Unterlagen zusammen haben, desto schneller können sie den Antrag bei ihrer Elterngeldstelle einreichen. Das ist wichtig, da viele Elterngeldbehörden lange Bearbeitungszeiten haben. Schnelles Handeln ist auch deshalb wichtig, weil das Elterngeld maximal für drei letzten Lebensmonate des Kindes rückwirkend gezahlt wird. Folgende Unterlagen müssen Eltern zusammen mit dem ausgefüllten Elterngeldantrag bei der Elterngeldstelle abgeben oder dorthin schicken:
Geburtsbescheinigung. Für den Elterngeldantrag benötigen Sie die Geburtsbescheinigung Ihres Kindes im Original (Verwendungszweck „Elterngeld“ oder „Für soziale Zwecke“).
Krankenkasse. Legen Sie dem Elterngeldantrag die Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld nach der Geburt bei und die Arbeitgeberbescheinigung über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach der Geburt. Beamtinnen brauchen die Bescheinigung über ihre Dienstbezüge während des Mutterschutzes nach der Geburt.
Einkommensnachweise. Angestellte Väter oder verbeamtete Elternteile benötigen in der Regel die Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate vor dem Geburtsmonat. Angestellte Mütter müssen in der Regel die Lohnnachweise für die letzten zwölf Monate vor dem Monat vorlegen, in dem der Mutterschutz begann. Selbstständige legen in der Regel den Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt vor.
Elterngeldstellen: Hier beantragen Sie das Elterngeld
Wer fürs Elterngeld zuständig ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die Adresse der Elterngeldstellen finden Sie hier. Die Unterlagen für den Antrag auf Eltern erreichen Sie über folgende Links:
Änderung eines Elterngeldantrags nach Geburt mehrfach möglich
Die im Elterngeldantrag getroffenen Entscheidungen – welche Art des Elterngeld, für welchen Lebensmonat des Kindes und für wie viele Monate – ist verbindlich. Der Antrag kann von Müttern und Vätern während der Elterngeldbezugsphase noch mehrfach ohne Angabe von Gründen geändert werden.
Beispiel: Ein Vater beantragt direkt nach der Geburt für zwei Lebensmonate des Kindes Basiselterngeld. Die Mutter des Kindes beantragt zwölf Monate Basiselterngeld. Im zehnten Monat nach Geburt entscheidet sich das Paar um. Die Mutter will ab Monat elf wieder voll im Job arbeiten. Dafür verlängert der Vater die Kinderbetreuung: er will nun für Lebensmonat elf und zwölf Basiselterngeld. Bei der Elterngeldstelle beantragen die beiden eine Änderung ihres ursprünglichen Elterngeldantrags.
Aufgepasst: Eine rückwirkende Änderung für bereits ausgezahlte Elterngeldmonate ist aber in der Regel nicht möglich. Eine Ausnahme gilt, wenn der Väter und Mütter ausgezahlte Elterngeld-Plus-Monate nachträglich noch zu Basiselterngeldmonaten machen möchten:
Elterngeldantrag ändern – ein Beispiel
Der Vater hat für zwölf Lebensmonate seines Kindes Elterngeld Plus in Höhe von 650 Euro beantragt. Ende des sechsten Monats bittet ihn der Arbeitgeber, doch früh wieder in den Job zurückzukehren. Zu diesem Zeitpunkt hat der Vater insgesamt 3 900 Euro Elterngeld Plus erhalten. Der Vater stimmt zu, ab Monat sieben wieder voll, 40 Stunden pro Woche, zu arbeiten. Damit reißt er aber die fürs Elterngeld geltende Grenze der maximalen Stundenanzahl von 30 Stunden pro Woche und verliert den Anspruch auf das Elterngeld Plus für die noch verbleibenden sechs Monate. 3 900 Euro Elterngeld Plus drohen ihm verloren zu gehen. Das kann er verhindern, indem er nachträglich und rückwirkend seinen Elterngeldantrag ändert: Statt zwölf Monate Elterngeld Plus, beantragt er nachträglich und rückwirkend für die ersten sechs Lebensmonate seines Kindes Basiselterngeld in Höhe von 6 mal 1300 Euro Basiselterngeld. So verhindert er den Verlust von 3 900 Euro staatlicher Unterstützung. Der Mann geht dann also ab dem siebten Monat wieder voll arbeiten und bekommt die Differenz zwischen dem zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgezahlten Elterngeld Plus (3 900 Euro) und seinem Anspruch auf sechs Monate Basiselterngeld (7 800 Euro) von der Elterngeldstelle auf einen Schlag ausgezahlt.
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@otzelotti: Wenn Angestellte in den ersten 8 Monaten des Bemessungszeitraumes (von Juni bis April) Lohn nach Steuerklasse 4 und in den letzten 4 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes Lohn nach Lohnsteuerklasse 3 bezogen haben, wird für die Berechnung des Elterngeldes die Lohnsteuerklasse 4 herangezogen. In diesem Fall hilft es auch nicht weiter, wenn die Angestellte im ersten Mutterschaftsurlaub Urlaub nimmt, um dann wieder auf diesen zu verzichten. Auch mit der Verschiebung des Bemessungszeitraumes um einen Monat bleibt es bei diesem Beispiel dabei, dass in der Mehrzahl der Monate Lohn nach Lohnsteuerklasse 4 bezogen wurde.
Den Trick mit dem Verzicht auf den Mutterschaftsurlaub klappt in diesem Fall nur, wenn auf zwei Monate des Mutterschaftsurlaubes verzichtet wird. Ob sich das noch lohnt, müssen Sie konkret berechnen.
Der Verzicht auf den Mutterschaftsurlaub wird gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, siehe Beispiel 2 unter:
www.test.de/Steuerklasse-wechseln-Ein-Riesenplus-beim-Elterngeld-4577976-0
(maa)
Hallo - sehr spannende Kommentare! Wir haben ein ähnlich gelagerten Fall:
- Berechneter Geburtstermin: 7.8.21
- Beginn Mutterschutzfrist: 24.6.21
- Bemessungszeitraum für Elterngeld: 1.5.20 - 31.5.21
- Verdienstzeitraum: Ab 15.1.20 - 24.6.21 (davor 0€)
- Steuerklassenwechsel: Ab März 21
- Unterschied: Es liegt kein Beschäftigungsverbot vor.
Soweit ich verstehe kann man in Rücksprache mit der Krankenkasse die Auszahlung des Mutterschutzgeldes verschieben ODER verkürzen - wie genau funktioniert das? Ist es wirklich notwendig beim Arbeitgeber (in unserem Fall 24.6.21 - 30.6.21) bei Aufschub / Kürzung des Mutterschutzgeldes die entsprechenden Tage mit Urlaub zu befüllen?
Wär klasse wenn ihr weiterhelfen könnt, da ich zu dem Thema im Netz absolut nichts finde... meine Hoffnung war der Verzicht auf Ausklammerung... aber anscheinend wird das seit 2018 laut Foreneinträge nicht mehr mehr anerkannt...
BG und vielen Dank im voraus für Unterstützung!
@Mädchen1993: Nur wenn Sie aufgrund der Schwangerschaft krank waren und sich Ihr Einkommen deswegen vermindert hat, kann sich der Bemessungszeitraum dadurch ändern. Etwas anderes gilt für Monate mit Krankengeldbezug aufgrund einer nicht schwangerhaftsbedingten Erkrankung. Dann bleibt es bei den 12 Monaten vor dem Monat des Erhalts des ersten Mutterschaftsgeldes (bei angestellten Müttern).
Befinden sich im Betrachtungszeitraum dieser 12 Monaten zum Beispiel 9 Monate, in denen an keinem Tag Lohn empfangen wurde, sondern „nur“ Krankengeld, gehen diese Monate mit einem Einkommen von Null in die Berechnung mit ein, weil Entgeltersatzleistungen (z.B: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten), nicht als Erwerbseinkommen zählt. (maa)
Hallo liebes Team von Test,
Ich habe eine schwierige Frage: Ich habe bereits im Dez. letzten Jahres unter Depressionen gelitten weil ich Angst hatte wegen einer chronischen Krankheit keine Kinder bekommen zu können. Im Jan. wurde ich dann doch schwanger, aber die Sorgen sind irgendwie geblieben. Ich wurde dann u.a. wegen der Depressionen bis zur Geburt krank geschrieben. Das Kind wurde jetzt im Nov. geboren und alles ist erst einmal gut. Wegen der Krankschreibungen habe ich in diesem Jahr nur wenig verdient. (6 Wochen Lohnfortzahlung)
Meine Frage: Kann für meinen Antrag des Elterngeldes mein Gehalt vor meiner Erkrankung herangezogen werden? Danke im Voraus. VG
Hallo, wir möchten uns hiermit nochmals recht herzlich für die Hilfe von Stiftung Warentest test.de bedanken.
Unser Sohn kam am 31.08.2018 zur Welt. Vorab hatten wir uns hier über die Elterngeldberechnung informiert. In unserem Fall hatten wir unsere Steuerklassen etwas zu spät gewechselt. Trotz eines Beschäftigungsverbotes meiner Frau, gelang es uns doch, durch das Inanspruchnehmen von Urlaub in der Mutterschutzfrist das höhere Elterngeld zu erzielen. Es war ein langer Weg, aber es hat geklappt.
Auf Ihren Wunsch nach einem kurzen Feedback möchten wir hier kurz mitteilen, dass der Urlaub - wie beschrieben (Ihre Antwort vom 16.05.18, 14:32 Uhr) - in der Zeit der Mutterschutzfrist mit dem Arbeitgeber abgesprochen wurde und das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse erst ab dem 01.08.18 gezahlt wurde. Somit erreichten wir den gewünschten Bemessungszeitraum in der meine Frau in der besseren Steuerklasse war. Mit ausführlichen Schreiben an Arbeitgeber und Krankenkasse war es möglich. MfG