
Die ersten Monate mit dem neugeborenen Kind – wer deshalb im Job kürzer tritt, freut sich über Elterngeld.
Eltern können nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld beantragen. Es beträgt meist etwa 65 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt. Eltern können wählen – zwischen bis zu 14 Monaten Basiselterngeld (maximal 1 800 Euro pro Monat) oder Elterngeld Plus (maximal 900 Euro pro Monat) für maximal 28 Monate. Dazu winken weitere finanzielle Hilfen. Hier lesen Sie, für wen welche Elterngeldvariante die beste ist – und was wichtig ist rund um Elterngeld und Elterngeldberechnung.
- Elterngeld – das Wichtigste in Kürze
- Wer Anspruch auf Elterngeld hat
- 12 Monate Basiselterngeld oder bis zu 28 Monate Elterngeld Plus
- Höhe des Basis-Elterngeldes: So viel zahlt die Elterngeldstelle
- Elterngeld bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
- Richtige Steuerklassen-Wahl bringt Riesenplus
- Steuern zahlen auf das Elterngeld?
- Krankenversicherung bei Elterngeldbezug
- Im Ausland oft kein Anspruch
Elterngeld – das Wichtigste in Kürze
Elterngeld – so machen Sie alles richtig
Partnermonate nicht verschenken. Paare haben Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld („Basiselterngeld“). Zwei weitere Monate („Partnermonate“) bekommen sie, wenn nicht nur die Mutter des Kindes, sondern auch der Vater für wenigstens zwei Monate Elterngeld beantragt und für die Kinderbetreuung im Job kürzer tritt. Eine Anspruch auf eine bis zu dreijährige Elternzeit (Reduzierung der Arbeit auf null) hat jeder Arbeitnehmer.
Schwanger? Sofort zum Finanzamt! Ehepaare können sich ein riesiges Plus beim Elterngeld sichern, wenn derjenige rechtzeitig vor der Geburt in die Steuerklasse III wechselt, der später die meisten Monate Elterngeld beantragen wird. Das sind in der Regel die Mütter. Der Wechsel muss beim Finanzamt gestellt werden. Wenn Mütter hohes Elterngeld nach Steuerklasse III wollen, müssen sie den Antrag dort in der Regel sieben Monate vor dem Kalendermonat stellen, in dem ihr sechswöchiger Mutterschutz vor der Geburt beginnen wird. Sobald das Ehepaar von der Schwangerschaft weiß, ist also Eile geboten (Details im Special Elterngeld – Steuerklasse wechseln).
„Elterngeld Plus“ lukrativ für Eltern in Teilzeit. Eltern können wählen zwischen bis zu 14 Monaten vollem Elterngeld („Basiselterngeld“) oder 28 Monaten halbem Elterngeld („Elterngeld Plus“). Das Elterngeld Plus lohnt sich besonders für Mütter und Väter, die früh nach der Geburt wieder in Teilzeit im Job anfangen. Es bringt ihnen dann mehr staatliche Förderung als das Basiselterngeld.
Früh planen. Das Thema Elterngeld ist kompliziert. Beschäftigen Sie nicht erst nach der Geburt ihres Kindes damit. Dann haben Sie Wichtigeres im Kopf. Besorgen Sie sich früh den Elterngeldantrag und füllen ihn aus, soweit es geht. Dann müssen Sie nach der Geburt nur noch unterschreiben und die notwendigen Unterlagen dazulegen (Details zum Antrag im Special Elterngeld beantragen).
Elterngeldstellen. Wer fürs Elterngeld zuständig ist, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Die Adresse der Elterngeldstellen finden Sie im Special Elterngeld - So klappt der Elterngeldantrag. Dort lesen Sie auch, wo Sie die Antragsunterlagen herunterladen können und was sonst noch beim Antrag auf Elterngeld zu beachten ist.
Ausstattung. Werdende Eltern müssen die eine oder andere Anschaffung tätigen, zum Beispiel einen Kinderwagen oder einen Autokindersitz.
Wer Anspruch auf Elterngeld hat
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die nach der Geburt ihres Kindes nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind. Auch arbeitslose Eltern bekommen Elterngeld. Elterngeld kann nur beantragen, wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt. Bei getrennt lebenden Eltern, die sich die Kinderbetreuung teilen, kann das zum Problem werden.
Nach einer Formel des Bundesfamilienministeriums lebt das Kind nur noch bei einem Elternteil, wenn es sich dort „mehr als circa“ 70 Prozent der Zeit aufhält. Umgekehrt formuliert: Ein Elternteil, bei dem das Kind zu weniger als circa 30 Prozent lebt, ist in der Regel nicht berechtigt, Elterngeld zu beziehen. Neben den leiblichen Eltern können auch andere Personen berechtigt sein, Elterngeld zu bekommen:
Adoptiveltern. Personen, die mit einem Kind in einem Haushalt leben, dass sie adoptiert oder mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben.
Stiefeltern. Ehegatten des leiblichen Elternteils, die mit dem Kind zusammenleben. Das gilt auch für einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner des leiblichen Elternteils, sofern er mit ihm die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen ist („Homo-Ehe“).
„Noch-Nicht-Väter“. Wer ein Kind zeugt und zum Zeitpunkt der Geburt nicht mit der Kindsmutter verheiratet ist, ist rechtlich noch kein Vater, bis er die Vaterschaft etwa beim Standesamt freiwillig anerkannt hat. Kommen mehrere Männer als Erzeuger in Frage, wird die Vaterschaft im Verfahren vor dem Familiengericht festgestellt. In beiden Fällen müssen die „Noch-Nicht-Väter“ nicht warten, bis die Anerkennung beim Standesamt wirksam geworden oder das Familiengericht entschieden hat. Sie können auch vorher schon Elterngeld beantragen, sobald sie das Verfahren zur Anerkennung beziehungsweise Feststellung der Vaterschaft eingeleitet haben.
Härtefälle. Können sich die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder gar einem Tod nicht um ihr Kind kümmern, sind ausnahmsweise Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten berechtigt Elterngeld zu beantragen. In einem solchen Ausnahmefall können also etwa Großeltern, Onkel, Tanten und Geschwister des Neugeborenen anspruchsberechtigt sein.
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Viel mehr Elterngeld mit der richtigen Steuerklasse
Elterngeld – Steuerklasse wechseln
So beantragen Sie das Elterngeld
Elterngeld beantragen
So beantragen Sie die Elternzeit
Elternzeit beantragen
Elterngeld und Teilzeitarbeiten – so holen Sie alles raus
Teilzeit und Elterngeld
Elterngeld für Eltern mit Teilzeitjob
Auch Eltern, die nach der Geburt ihre Arbeitszeit nicht ganz auf null reduzieren, sondern Teilzeit arbeiten, bekommen Elterngeld. Allerdings darf die Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht überschreiten. Wer mehr arbeitet, bekommt gar kein Elterngeld. Die Elterngeldstelle überprüft das auch. Wer Teilzeit arbeitet, muss der Elterngeldstelle nach dem Ende der Elterngeldphase eine Arbeitszeitbescheinigung vom Arbeitgeber vorlegen. Überschreitungen der Grenze in einzelnen Wochen sind unschädlich, solange innerhalb eines Lebensmonat des Kindes im Monatsschnitt nicht mehr als 30 Stunden die Woche gearbeitet werden. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet.
Teilzeit arbeitende Arbeitnehmer müssen bei der Elterngeldstelle eine Arbeitszeitbescheinigung vorlegen. Selbstständige müssen gegenüber der Behörde selbst glaubhaft erklären, wie viel sie arbeiten und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um ihren Arbeitsausfall (etwa durch die Einstellung einer Aushilfe) auszugleichen.
Elterngeld beim Staat, Elternzeit beim Chef beantragen
Das Elterngeld beantragen Vater und Mutter übrigens bei der Elterngeldstelle, die Elternzeit beim Arbeitgeber. Arbeitnehmer können ab Geburt maximal drei Jahre Elternzeit nehmen. Anspruch darauf haben auch Beschäftigte in Kleinbetrieben. In der Elternzeit gilt Kündigungsschutz. Eltern müssen die Elternzeit schriftlich beantragen. Eine E-Mail oder ein Fax reicht nicht. Der Antrag muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn vorliegen. Am besten geben Arbeitnehmer den Antrag in der Personalabteilung ihres Arbeitgebers persönlich ab und lassen sich sich den Empfang bestätigen. Ein Ein Musterformular für den Antrag auf Elternzeit und alle Details zum Antrag finden Eltern im Special Elternzeit beantragen.
12 Monate Basiselterngeld oder bis zu 28 Monate Elterngeld Plus
Bei der Frage, wie lange Elterngeld maximal gezahlt wird, ist zu unterscheiden, ob es um das Basiseltergeld oder das Elterngeld Plus geht:
Basiselterngeld. Für das „normale“ Elterngeld gilt die grobe Faustregel: Das Basiselterngeld beträgt 65 Prozent des Nettolohns vor der Geburt des Kindes. Beide Elternteile haben zusammen Anspruch auf zwölf Monate Basiselterngeld in Höhe von maximal 1 800 Euro. Die kann das Elternpaar ganz beliebig untereinander aufteilen. Zum Beispiel können Mann und Frau gleichzeitig nach der Geburt für sechs Monate Basiselterngeld beantragen. Es ist auch möglich, dass die Frau die ersten acht Lebensmonate Basiselterngeld beantragt und dann der Mann für die anschließenden vier Monate. Der Gesetzgeber belohnt Paare mit zwei weiteren Monaten Basiselterngeld, wenn wenigstens ein Partner für mindestens zwei Monate durch die Kinderbetreuung Gehaltseinbußen hat. Partnermonate nennt das Gesetz diese beiden Zusatzmonate. Das heißt: Bei einer klassischen Rollenverteilung, bei der nur die Mutter in Elternzeit geht und Elterngeld beantragt und der Vater des Kindes arbeitet, verschenkt das Paar zwei Monate Basiselterngeld. Väter sollten überlegen, ob sie nicht wenigstens für zwei Monate Basiselterngeld beantragen − etwa im Anschluss an die Elterngeldbezugszeit der Frau für die Lebensmonate 13 und 14 des Kindes. Sie müssen dafür nicht zwangsläufig ganz im Job pausieren. Basiselterngeld gibt es ja auch für Teilzeitmitarbeiter, sofern sie während der Elterngeldphase im Schnitt nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten (siehe oben „Elterngeld für Eltern in Teilzeit“).
Mehrlingszuschlag. Eltern, die Mehrlinge bekommen, erhalten außerdem einen Zuschlag in Höhe von 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
Geschwisterbonus. Einen Geschwisterbonus von 10 Prozent des Elterngeldes (wenigstens 75 Euro) gibt es für Eltern, die neben dem Neugeborenen schon ein weiteres Kind unter drei Jahren oder zwei oder mehr ältere Kinder haben, die noch nicht sechs Jahre alt sind.
28 Monate Elterngeld Plus statt 14 Monate Basiselterngeld
Elterngeld Plus. Statt vierzehn Monate Basiselterngeld (12 Monate plus zwei Partnerschaftsmonate; monatlich maximal 1 800 Euro) kann ein Elternpaar auch 28 Monate Elterngeld Plus wählen. Das Elterngeld Plus bedeutet für Eltern eine Verlängerung des Auszahlungszeitraums. Statt einem Monat Basiselterngeld kann das Paar zwei Monate Elterngelde Plus beantragen. Die Elterngeldbehörde zahlt maximal 900 Euro pro Monat als Elterngeld Plus aus. Eltern können die beiden Formen des Elterngelds auf verschiedenste Arten kombinieren.
So kann kombiniert werden. Welche Möglichkeiten sich für Eltern bieten, zeigt ein Beispiel: Marie und Sebastian sind Eltern einer Tochter (Paula) geworden. Sebastian will seine Frau direkt nach der Geburt für zwei Monate bei der Babybetreuung unterstützen. Bei seinem Arbeitgeber beantragt er für die ersten beiden Lebensmonate von Paula Elternzeit und bei der Elterngeldstelle für diese beiden Monate (Partnermonate) Basiselterngeld. Marie will nach der Geburt von Paula in ihrem Job erst einmal sechs Monate ganz pausieren und anschließend erst einmal auf Teilzeit gehen, 25 Stunden pro Woche. Daher beantragt sie für die ersten sechs Monate Lebensmonate von Paula erst einmal Basiselterngeld. Acht von 14 Basiselterngeldmonaten hat das Paar bis zu diesem Zeitpunkt verplant, sechs stehen ihm noch zu. Daraus macht Marie zwölf Monate Elterngeld Plus. Ab Lebensmonat sieben von Paula bis zum Ende des 18. Lebensmonat von Paula bezieht Marie also Elterngeld Plus.
Halber Elterngeldbetrag. Für Antragsteller, die vor der Geburt kein Einkommen hatten und nur Anspruch auf das Mindestelterngeld von 300 Euro haben, bedeutet die Wahl von Elterngeld Plus natürlich auch eine Halbierung dieses Betrages auf monatlich 150 Euro. Dasselbe gilt für den Mehrlingszuschlag und den Mindest-Geschwisterbonus.
Vorteile des Elterngeld Plus für Eltern mit Teilzeitjob
Warum sollte ein Paar 28 Monate Elterngeld Plus in Höhe von monatlich 900 Euro wählen statt 14 Monate Basiselterngeld in Höhe von 1 800 Euro wählen? Die Summe der der staatlichen Unterstützung ist doch am dieselbe. Oder nicht? Tatsächlich stimmt das nur für Eltern, die in ihrer Elternzeit gar nicht arbeiten. Für diese Gruppe bedeutet das Elterngeld Plus tatsächlich nur eine Verdopplung der Bezugszeit bei halbem Basiselterngeld. Anders ist es aber für Mütter und Väter, die nach der Geburt wieder früh in ihrem Job mit Teilzeitarbeit anfangen. Denn sie können durch die Wahl von Elterngeld Plus unter dem Strich viel mehr staatliche Unterstützung herausholen als beim Basiselterngeld (Details im Special Teilzeit und Elterngeld - doppelt so viel rausholen, Finanztest 8/2015).
Partnerschaftsbonus bei Tandem-Teilzeit
Eine zusätzliches Bonbon hat sich der Gesetzgeber für Paare ausgedacht, die in vier aufeinanderfolgenden Monaten gemeinsam die Kinderbetreuung übernehmen und im Job nur Teilzeit arbeiten. Diese Paare bekommen noch weitere vier Monate Elterngeld Plus geschenkt. Das Gesetz nennt diese Monate Partnerschaftsbonus (nicht zu verwechseln mit den Partnermonaten). Den Bonus bekommt aber nur, wer in diesen vier Lebensmonaten des Kindes nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet. Dieser Zeitkorridor ist streng einzuhalten. Den Partnerschaftsbonus zu erhalten, erfordert von einem Paar also sorgfältige Planung und Absprache mit den jeweiligen Arbeitgebern. Arbeitet nur ein Partner zu viel oder zu wenig, müssen beide den an sie ausgezahlten Bonus zurückzahlen. Die Partnerschaftsbonusmonate müssen nicht zwingend nach dem Bezug der „normalen“ Monate Basiselterngeld oder Elterngeld Plus liegen. Er kann auch davor liegen.
Der Partnerschaftsbonus – ein Beispiel
Eine Mutter bezieht für die Lebensmonate eins bis sechs ihres Kindes Basiselterngeld. In den Monaten sieben bis zehn bezieht sie mit dem Vater des Kindes den Partnerschaftsbonus. Vom elften bis zum 14. Lebensmonat bezieht dann der Vater Basiselterngeld. Vom 15. bis zum 22. Lebensmonat bezieht die Mutter dann Elterngeld Plus.
Achtung: Besonders aufpassen müssen Eltern, die vor Beginn der geplanten Partnerschaftsmonate schon wieder mit Teilzeit angefangen haben und dann in die Partnerschaftsbonus-Monate gehen. Für die Phase des normalen Elterngeldbezuges gibt das Elterngeldgesetz zwar eine Maximalarbeitszeit vor (maximal 30 Stunden pro Woche), aber keine Mindestarbeitszeit. Für die Bezugsphase der Partnerschaftsbonus-Monate Elterngeldes allerdings gibt es eine Mindestarbeitszeit: Die Eltern müssen in dieser Zeit mindestens 25 Stunden arbeiten, dürfen aber nicht mehr 30 Stunden pro Woche arbeiten. Eine junge Mutter, die zum Beispiel ab Lebensmonat sieben ihres Kindes wieder 15 Stunden die Woche arbeiten geht (und nebenher Elterngeld Plus bezieht), muss ihre Arbeitszeit ab Lebensmonat 13 des Kindes auf 25 Wochenstunden anheben, um den Anspruch auf die Partnerschaftsmonate von Lebensmonat 13 bis 16 nicht zu verlieren.
Für viele Mütter faktisch oft nur zehn Monate Elterngeld
Viele Mütter rechnen irrtümlich so: Ich erhalte zwei Monate Mutterschaftsgeld nach der Geburt plus anschließend zwölf Monate Basiselterngeld beziehungsweise 24 Monate Monate Elterngeld Plus. Für Arbeitnehmerinnen, Beamtinnen und Soldatinnen ist diese Rechnung aber falsch. Faktisch haben Sie nur Anspruch auf zehn Monate Basiselterngeld beziehungsweise 20 Monate Elterngeld Plus. Das sollten die Betroffenen bei ihren Planungen berücksichtigen. Die Lebensmonate des Kindes, in denen diese Mütter Mutterschaftsleistungen bekommen haben, gelten rechtlich als Elterngeldmonate, obwohl das Geld faktisch als Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse fließt. Besonders gravierend ist das für Arbeitnehmerinnen, die Frühchen gebären. Die vorgeburtlichen Mutterschutz-Zeit, die sie wegen der Frühgeburt nicht nehmen konnten, wird der nachgeburtlichen Mutterschutzzeit, die eigentlich nur acht Wochen beträgt, drangehängt.
Beispiel Frühgeburt: In Extremfällen kann es sein, dass die Mutter eines Frühchens bis zu 18 Wochen nachgeburtlich Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erhält. Diese 18 Wochen Mutterschaftsgeld gelten als Elterngeldbezugszeit. Die Betroffene erhält also 4,5 Lebensmonate ihres Kindes Mutterschaftsgeld und dann faktisch nur noch maximal 7,5 Monate Basiselterngeld. Elterngeld Plus kann sie frühestens ab dem sechsten Lebensmonat für 14 Lebensmonate bekommen.
Höhe des Basis-Elterngeldes: So viel zahlt die Elterngeldstelle
Das Basiselterngeld wird in Höhe von 67 Prozent (Lohnersatzrate) des vor der Geburt erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Für Eltern, die vor der Geburt mehr als 1 200 Euro verdient haben, sinkt die Ersatzrate aber auf 65 Prozent. Hat eine Frau vor der Geburt durchschnittlich etwas 2 000 Euro netto verdient, beträgt ihr Elterngeld 1 300 Euro. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1 000 Euro steigt die Ersatzrate auf bis 100 Prozent. Wer gar kein Einkommen hatte, bekommt den Mindestsatz von 300 Euro Basiselterngeld beziehungsweise 150 Euro Elterngeld Plus. Bei Eltern, die in der Elternzeit arbeiten, beträgt das Basiselterngeld in der Regel 65 Prozent der Lohneinbuße, die nach der Geburt durch die Kinderbetreuung entstanden ist.
Beispiel: Wer vor der Geburt für einen Vollzeitjob netto 2 500 Euro bekommen hat und danach netto 1 250 Euro als Teilzeitlohn verdient, bekommt 812,50 Euro Elterngeld (65 Prozent der Einkommensdifferenz von 1250 Euro).
Elterngeld-Netto ist Bezugsgröße für Elterngeldberechnung
Die Faustformel für die Elterngeldberechnung lautet: Das Basiselterngeld beträgt 65 Prozent vom vorgeburtlichen Nettolohn der Mutter oder des Vaters. So rechnen auch viele Elterngeldrechner im Internet. Das ist auch schön einfach, weil jeder Arbeitnehmer seinen Nettolohn aus seinem Lohnzettel ersehen kann. Aber wie das bei Faustformeln so ist: Sie stimmen oft nur grob.
Tatsächlich zahlt die Elterngeldstelle nicht 65 Prozent des Nettolohns, sondern 65 Prozent von einer fiktiven Größe, dem sogenannten Elterngeld-Netto. Der Nettolohn ist Bruttogehalt minus Steuern und Sozialabgaben. Zur Ermittlung des Elterngeld-Netto zieht die Elterngeldstelle vom Bruttogehalt außerdem noch 83,33 Euro ab. Das entspricht einem Zwölftel des steuerrechtlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrages. Das Elterngeld-Netto ist also kleiner als der tatsächliche Nettolohn. Wer mit der Faustformel sein Elterngeld berechnet, liegt also immer etwas über der Summe, die die Elternstelle ihm später tatsächlich auszahlen wird.
Guter Elterngeldrechner im Netz
Einen guten Elterngeldrechner, der das Elterngeld-Netto seiner Berechnung zugrunde legt, finden Interessierte auf der Internetseite des kommerziellen Elterngeldberaters elterngeld.net. Die Nutzung des Rechners ist kostenfrei.
Dieser Einkommenszeitraum zählt
Um den vorgeburtlichen Durchschnittslohn zu ermitteln, lässt sich die Elterngeldstelle bei Arbeitnehmern und Beamten die Lohnzettel aus der Zeit vor der Geburt zeigen.
Arbeitnehmerinnen. Bei Arbeitnehmerinnen ist die Berechnungsgrundlage fürs Elterngeld der Durchschnittslohn der zwölf Gehälter vor Beginn des Mutterschutzes („Bemessungszeitraum“). Der Mutterschutz beginnt bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft sechs Wochen vor dem prognostizierten Geburtstermin. Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist seit dem 17. März 2021 in Mutterschutz und bringt ihr Kind am 28. April 2021 zur Welt. Grundlage für die Elterngeldberechnung bei ihr ist das Durchschnittsnettogehalt aus den zwölf Monaten März 2020 bis Februar 2021.
Soldatinnen, Beamte und Väter, die als Angestellte arbeiten. Für diese Personen sind die zwölf Monatsgehälter direkt vor dem Geburtsmonat des Kindes maßgeblich. Beispiel: Eine Beamtin bekommt ihr Kind im April 2021. Fürs Elterngeld zählt ihr Nettolohn zwischen April 2020 und März 2021.
Selbstständige. Bei Selbstständigen sind die Regeln komplizierter. Anders als bei den Arbeitnehmern ist nicht der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt entscheidend, sondern das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor dem Jahr der Geburt. Und als Berechnungsgrundlage gilt nicht der Nettolohn, sondern der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, wie er sich aus dem Steuerbescheid des relevanten Kalenderjahrs vor dem Geburtsjahr ergibt.
Beispiel: Eine Selbstständige bringt ihr Kind am 31. August 2021 zur Welt. Ihr Gewinn aus der Zeit Januar bis Dezember 2020 dient als Berechnungsgrundlage fürs Elterngeld.
Diese Regelung führt bei Selbstständigen immer dann zu Unmut, wenn Sie in den Monaten vor der Geburt noch Gewinn gemacht hatten, aber in dem für die Elterngeldberechnung maßgeblichen Kalenderjahr vor dem Jahr der Geburt laut Steuerbescheid nur Verlust hatten. Denn auch dann errechnet die Elterngeldstelle das Elterngeld mit dem (nicht vorhandenen) „Gewinn“ des letzten abgeschlossenen Kalenderjahrs. Sie unterstellt folglich ein Einkommen in Höhe von null Euro und zahlt nur das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro aus. Diese Rechtslage hat das Bundessozialgericht dennoch am 28. März 2019 für rechtmäßig erklärt (Az. B 10 EG 6/18 R).
Arbeitnehmer mit Nebenjob als Selbstständiger (Mischeinkünfte). Für Mütter und Väter, die im Hauptjob als Arbeitnehmer arbeiten und einen Nebenjob als Selbstständige haben, etwa als Thermomix-Verkäufer, gelten nicht die zwölf Monate vor Geburt als maßgeblicher Lohnzeitraum, sondern wie bei den Selbstständigen in der Regel das Kalenderjahr vor der Geburt.
Vorgeburtliche Monate die nicht mit zählen („Ausklammerung“)
In Ausnahmefällen können Elterngeldbezieher bei der Elterngeldstelle beantragen, dass bestimmte Monate bei der Elterngeldberechnung nicht mitgezählt, also aus dem „Bemessungszeitraum“ ausgeklammert werden.
Im Bemessungszeitraum befinden sich Corona-Monate. Arbeitnehmer, die coronabedingt in den Monateb März bis Dezember 2020 Einkommenseinbußen hatten (etwa durch Kurzarbeit, Freistellung oder Arbeitslosigkeit), können bei der Elterngeldstelle beantragen, dass diese Monate aus ihrem Elterngeld-Bemessungszeitraum ausgeklammert werden. Die Folge: Der Bemessungszeitraum verschiebt sich um die ausgeklammerten Monate nach hinten. Natürlich lohnt sich der Antrag auf die Ausklammerung von zum Beispiel Monaten mit Kurzarbeitergeld nur dann, wenn dadurch frühere Monate mit höherem Einkommen Teil des Bemessungszeitraums werden.
Ist das nicht der Fall, sollte man den Antrag auf Ausklammerung von Corona-Monaten nicht stellen. Wer den Antrag stellen will, muss beachten: Der Einkommensausfall durch Covid-19 muss gegenüber der Elterngeldstelle „glaubhaft“ gemacht werden. Das geht etwa durch die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung oder dem Arbeitslosengeldbescheid.
Selbstständige können den coronabedingten Ausklammerungs-Antrag auch stellen. Sie können als Beleg etwa frühere Steuerbescheide vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie im Jahr vor Corona mehr Gewinn gemacht hatten. Stellt ein Selbstständiger einen Ausklammerungs-Antrag, verschiebt sich der Bemessungszeitraum (anders als bei Arbeitnehmern) allerdings um ein ganzes Jahr nach hinten.
Im Bemessungszeitraum Elterngeld für älteres Kind. Automatisch ausgeklammert werden bei Arbeitnehmern und Beamten vorgeburtliche Monate, in denen ein Antragsteller Elterngeld oder Mutterschaftsgeld für ein älteres Kind bezogen hatte (Paragraf 2b Absatz 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Der Elterngeld-Bemessungszeitraum verschiebt sich um die ausgeklammerten Monate entsprechend nach hinten. Bei Selbstständigen erfolgt die Ausklammerung hingegen nicht automatisch: Sie können die Ausklammerung beantragen, müssen aber nicht. Wenn Selbstständige den Antrag stellen, verschiebt sich der Bemessungszeitraum um ein ganzes Jahr nach hinten.
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählen nicht mit
Bei Nichtselbstständigen zählt vor allem der regelmäßige, monatliche Arbeitslohn, den sie im relevanten Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt („Bemessungszeitraum“) erzielt haben, als Grundlage zur Berechnung des vorgeburtlichen Nettoeinkommens. Aus zwölf Monatsgehältern errechnet die Elterngeldstelle einen monatlichen Durchschnittslohn. Und dieser ist dann die Grundlage für die Elterngeldberechnung. „Sonstige Bezüge“ bleiben bei der Berechnung des Elterngelds außen vor. Vereinfacht gesprochen sind „sonstige Bezüge“ alle unregelmäßigen Zahlungen des Arbeitgebers. Zu den „sonstigen Bezügen“ gehören insbesondere:
- Dreizehntes und gegebenenfalls vierzehntes Monatsgehalt
- Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld (Bundessozialgericht, Az. B 10 EG 5/16 R, Urteil vom 29. Juni 2017)
- Bezahlung von Urlaubstagen, die der Arbeitnehmer nicht genommen hat
- Einmalige Abfindung
- Jubiläumszuwendung
- Vergütung für Erfindungen
Was „laufender Bezug“ ist und was „sonstiger Bezug“, können Arbeitnehmer aus ihren Lohnzetteln ersehen. Hinter den aufgeführten Einkunftsarten stehen Buchstaben. Hinter dem Wort „Arbeitslohn“ oder „Grundentgelt“ steht dann zum Beispiel der Buchstabe „L“ (für laufender Bezug) und hinter Begriffen wie „Prämie“, „Jahressonderzahlung“ oder „Urlaubsgeld“ der Buchstabe „S“ (für sonstiger Bezug). Die Elterngeldstelle geht bei ihren Berechnungen in der Regel stur nach dem, was im Lohnzettel steht: Alles mit einem „L“ zählt sie mit, alles mit einem „S“ nicht.
Was gilt für Provision, Bonus und Umsatzbeteiligung?
Für viel Streit sorgt die Frage, was mit Zahlungen passiert, die Arbeitnehmer nicht monatlich erhalten, sondern zum Beispiel quartalsweise überwiesen bekommen. Einige Arbeitnehmer erhalten etwa ein monatliches Grundgehalt und alle drei Monate eine leistungsorientierte Provision. Nach Ansicht des Bundessozialgericht ist das ein „sonstiger Bezug“, der nicht regelmäßig fließt und deshalb das Elterngeld nicht erhöht (Bundessozialgericht, Az. B 10 EG 7/17 R, Urteil vom 12. Dezember 2017).
Jüngst hatte das Bundessozialgericht einen Fall zu entscheiden, in dem eine Frau vor der Geburt ihres Kindes laut Lohnzettel zusätzlich zum Grundgehalt monatlich „Provisionen“ erhalten hatte. Obwohl die Frau diese Provisionszahlungen regelmäßig erhalten hatte, lehnte die Elterngeldbehörde eine Berücksichtigung der Summen ab. Der Grund: Der Arbeitgeber hatte die Provisionen falsch als „sonstige Bezüge“ gekennzeichnet, obwohl sie tatsächlich monatlich überwiesen wurden. In einem solchen Ausnahmefall, so entschied das Bundessozialgericht, erhöhen Provisionen doch das Elterngeld (Az. B 10 EG 3/19 R).
Wichtig: In dem Fall konnte die junge Mutter einen Steuerbescheid vorlegen, aus dem hervorging, dass die Provisionen vom Finanzamt korrekt als laufender Lohn versteuert wurden, obwohl sie im Lohnzettel vom Arbeitgeber falsch als „sonstiger Bezug“ deklariert gewesen waren.
Tipp: Wer sich mit dem Gedanken trägt, demnächst Vater oder Mutter zu werden und auf seinem Lohnzettel monatlichen Zahlungen sieht, die mit dem Buchstaben „S“ (für „sonstiger Bezug“) gekennzeichnet sind, sollte bei seinem Arbeitgeber erreichen, dass aus dem „S“ ein „L“ wird. Dann dürfte der Anerkennung der Zahlungen bei späteren Elterngeld nichts im Wege stehen.
Überstundenlohn zählt fürs Elterngeld
Auch Arbeitslohn für geleistete Überstunden („Mehrarbeitsvergütung“ mit dem Kennzeichen „L“ auf dem Lohnzettel) zählt bei der Elterngeldberechnung mit. Wer bei seinem Arbeitgeber für geleistete Überstunden die Wahl hat zwischen Freizeit und Bezahlung und kurz vor einer Geburt steht, wählt daher besser die Auszahlung als Arbeitslohn.
Elterngeld bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
Bei Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten zählt in der Regel der Gewinn als Einkommen, der im Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr erzielt wurde. Die Höhe des Gewinns entnehmen die Elterngeldstellen dem Steuerbescheid des betreffenden Kalenderjahres. Liegt dieser Steuerbescheid noch nicht vor, kann der Gewinn mit anderen Unterlagen gegenüber der Elterngeldstelle glaubhaft gemacht werden, etwa mit einem älteren Steuerbescheid, einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder einer Bilanz. Sobald der Steuerbescheid für das Kalenderjahr vor der Geburt vorliegt, muss dieser bei der Elterngeldstelle nachgereicht werden. Ergibt sich aus dem Steuerbescheid, dass der Antragsteller in dem maßgeblichen Kalenderjahr keinen Gewinn oder sogar Verlust gemacht hat, bekommt er nur das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro ausgezahlt.
Richtige Steuerklassen-Wahl bringt Riesenplus
Weil der Nettolohn die Höhe des Elterngeldes bestimmt und die Steuerklassen starke Auswirkungen darauf hat, welchen Nettolohn der Arbeitgeber aufs Konto überweist, spielt die Steuerklasse eine große Rolle für die Höhe des Elterngeldes. Zwischen verschiedenen unterschiedlichen Steuerklassen wählen, können aber nur verheiratete Paare. Eine Ehefrau zum Beispiel hat vor allem die Wahl zwischen den Steuerklassen III, IV und V. Steuerklasse III bringt den höchsten Nettlohn, Steuerklasse V den niedrigsten. Also bringt Steuerklasse III auch das höchste Elterngeld und Steuerklasse V das niedrigste. In normalen Phasen (ohne Schwangerschaft) gilt die Regel: der Partner, der erheblich weniger verdient wählt Steuerklasse V. Der andere ist dann automatisch in Steuerklasse III. Das Paar hat auf diese Weise die geringsten steuerlichen Abzüge, also am meisten Geld zur Verfügung. Wenn beide annäherend das gleiche verdienen ist es ratsam, dass beide in Steuerklasse IV gehen. Sobald die Ehefrau schwanger ist, gilt fürs Elterngeld etwas anderes. Da es meist die Frauen sind, die nach der Geburt für längere Zeit zu Hause bleiben und Elterngeld beantragen, ist es in der Regel ratsam, dass sie spätestens mit Bekanntwerden der Schwangerschaft in die Steuerklasse III wechselt, um ihr Elterngeld zu erhöhen. Dieser Wechsel kann Paaren ein Elterngeld Plus von mehreren tausend Euro bringen. Auf welche Details Eltern achten sollten, steht im Special Elterngeld beantragen.
Sie sind schwanger? Sofort zum Finanzamt!
Die Betroffenen müssen allerdings schnell handeln, und nach Bekanntwerden der Schwangerschaft sofort den Steuerklassenwechsel beim Finanzamt beantragen. Manchmal entscheiden wenige Tage um höheres Elterngeld nach Steuerklasse III oder niedriges Elterngeld nach Steuerklasse V. Faustregel: Gelingt es einer Frau, vor Beginn ihres Mutterschutzes sechs Gehälter nach Lohnsteuerklasse III ausgezahlt zu bekommen – es muss sechsmal diese Steuerklasse auf dem Lohnzettel stehen –, dann bekommt sie das Elterngeld zu ihren Gunsten auf Basis des Durchschnitts von zwölf fiktiven Gehältern nach Steuerklasse III ausgezahlt.
Steuern zahlen auf das Elterngeld?
Das Elterngeld selbst ist tatsächlich steuerfrei. Es unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das hat Auswirkungen insbesondere für Ehepaare. Das Elterngeld, das eine Ehefrau in Elternzeit erhält, wird dem Einkommen des arbeitenden Ehemanns zur Ermittlung des Steuersatzes, mit dem sein Einkommen versteuert werden muss, hinzugerechnet. Diesen erhöhten Steuersatz ermittelt das Finanzamt aber erst nach Ablauf des Steuerjahres, wenn das Paar seine Steuererklärung abgibt. Deswegen kann es durch das Elterngeld zu unerwarteten Steuernachzahlungen für das Paar kommen. Uwe Rauhöft, Geschäftsführer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, hat für test.de ausgerechnet, um wie viel die Steuerlast eines Ehepaares durch den Progressionsvorbehalt steigen kann.
Beispiel: Die junge Mutter Bettina bezieht nach der Geburt ihres Kindes von Januar bis Dezember 2017 Sozialleistungen: Zwei Monate Mutterschaftsgeld und zehn Monate Elterngeld. Bettina und ihr Mann Klaus haben beide vor der Geburt, im Jahr 2016, 3 500 Euro brutto pro Monat verdient. In 2017 verdient nur Klaus, Bettina hat Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber beantragt und ihre Arbeitszeit auf null reduziert. Bettina war vor der Geburt in Steuerklasse III, Klaus in Steuerklasse V. Das Elterngeld für Bettina beträgt monatlich 1 534 Euro. Zusammen mit dem Mutterschaftsgeld erhält sie für das Jahr insgesamt 20 166 Euro vom Staat. Zur Ermittlung des Steuersatzes für Klaus‘ Einkommen rechnet das Finanzamt ihm die 20 166 Euro hinzu. Würde Bettina im Jahr 2017 in Elternzeit gehen und keine Sozialleistungen beziehen, müsste das Paar 3 460 Euro Steuern zahlen. Durch den Progressionsvorbehalt bei Mutterschafts- und Elterngeld steigt die Steuerlast des Paares auf 5 600 Euro. Dem Plus in Höhe von 20 166 Euro durch die Sozialleistungen steht also unterm Strich ein Steuer-Minus in Höhe von 2 140 Euro gegenüber. Wenn Klaus bei der Steuererklärung für das Jahr 2017 keine weiteren steuermindernden Ausgaben – etwa hohe Werbungskosten – geltend machen kann, wird das Paar eine hohe Steuernachzahlung haben. (Die Steuerberechnung erfolgte aus Vereinfachungsgründen ohne den Solidaritätszuschlag und ohne Kirchensteuer).
Alternative: Wenn die Ehefrau in dem obigen Beispielsfall vor der Geburt nicht in der das Elterngeld erhöhenden Steuerklasse III ist, sondern in der für sie ungünstigsten Steuerklasse V, erhält die Frau nur Sozialleistungen für 2017 im Umfang von 14 540 Euro. Auch diese Sozialleistungen erhöhen die Steuerlast des Paares –aber nur um 1 629 Euro. Die Nachzahlung für das Paar fällt damit zwar geringer aus. Dafür waren aber auch die empfangenen Sozialleistungen insgesamt erheblich weniger: Nur 14 540 statt 20 166 Euro. Das bedeutet: Trotz der höheren Steuern durch die Steuerprogression lohnt es sich, wenn Bettina für die Erhöhung des Elterngeldes vor der Geburt rechtzeitig in Steuerklasse III wechselt.
Krankenversicherung bei Elterngeldbezug
Wie Eltern in der Phase des Elterngeldbezuges krankenversichert sind, hängt davon ab, wie sie vor der Geburt versichert waren:
Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer bisher pflichtversichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) war, ist auch in der Elterngeld-Zeit weiterhin gesetzlich versichert, und zwar beitragsfrei.
Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer vor der Geburt freiwilliges Mitglied in der Krankenkasse war und einen Ehepartner hat, der Pflichtmitglied ist, zahlt in der Elterngeld- und Elternzeit-Phase in der Regel keinen Beitrag, wenn er oder sie ohne die freiwillige Mitgliedschaft beitragsfrei familienversichert wäre. So hat es der Spitzenverband der gesetzlichen Kassen entschieden. Die Beitragsfreiheit gilt allerdings nicht für ledige Mütter und Väter. Sie zahlen in der Elterngeld- und Elternzeit-Phase, wenn sie im Job ganz pausieren, den Mindestbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung, der derzeit meist bei rund 170 Euro pro Monat liegt. Von den betroffenen ledigen Elternteilen wird das zwar als ungerecht empfunden. Das Bundessozialgericht hat diese Privilegierung von verheirateten Eltern jedoch als rechtlich zulässig eingestuft.
Privat Krankenversicherte. Wer vor der Geburt seines Kindes privat krankenversichert war, ist das auch in der Elternzeit. Die Versicherungsprämien sind weiter zu bezahlen. Die Betroffenen müssen sogar den Teil der Versicherungskosten mit übernehmen, den zuvor der Arbeitgeber getragen hat. Privatversicherte, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und mehr als 450 Euro pro Monat und verdienen, mit dem Lohn aber unter der Versicherungspflichtgrenze liegen, werden wieder Pflichtmitglied der GKV. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich von der Pflicht aber befreien lassen.
Im Ausland oft kein Anspruch
Väter und Mütter können nur Elterngeld bekommen, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Im Ausland bekommen Eltern nur dann Geld, wenn sie dorthin nur vorübergehend abgeordnet oder versetzt worden sind. Das hat das hessische Landessozialgericht Darmstadt in einem Urteil bekräftigt.
In dem Fall hatte ein Postbeamter 2014 seine Wohnung in Deutschland aufgelöst und war mit seiner damals schwangeren Ehefrau in die USA gezogen. Jeweils nach der Geburt seiner beiden Töchter beantragte er Elterngeld. Das Land Hessen lehnte seine Anträge jedoch ab, wogegen der Vater Klage einlegte. Doch er hatte damit keinen Erfolg. Auch das Landessozialgericht sprach ihm kein Elterngeld zu. Der Grund: Der Postbeamte sei nicht beruflich in die USA versetzt worden, die Dauer des Auslandsaufenthalts sei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegt gewesen und dass er in Houston, Texas, im deutschen Konsulat gearbeitet hat, zähle dafür auch nicht (Az. L 5 EG 9/18) .
Dieses Special ist am 19. April 2017 auf test.de erschienen und wurde zuletzt am 13. August 2020 aktualisiert. Ältere Nutzerkommentare beziehen sich auf eine ältere Fassung.
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