Wenn Bahnkunden auf dem Weg zum Zug im Bahnhof stürzen, dann haftet die Bahn. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden. Die Bahn hatte eine Frau, die auf dem Bahnhof in Solingen gestürzt war, zuvor jahrelang an Subunternehmen verwiesen. test.de erklärt den Hintergrund.
Justizmarathon
Bereits im März 2006 war eine Frau auf dem Weg zum Zug im Solinger Hauptbahnhof gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Sie behauptet: Es war Glatteis und nicht gestreut. Sie forderte gut 4 000 Euro Schadenersatz und ein Schmerzensgeld, zunächst von der DB Station & Service AG als Eigentümerin des Bahnhofs. Doch diese hatte die Reinigung und den Winterdienst an die DB Services GmbH übertragen. Die Klage der Frau scheiterte zunächst. Daraufhin verklagte sie die DB Fernverkehr AG, von der sie die Fahrkarte gekauft hatte, und die DB Services AG. Erstere sah sich nicht in der Pflicht. Die Service-Tochter der Bahn behauptete, sie haben ein Unternehmen mit dem Namen „Aladin“ mit dem Winterdienst beauftragt.
Vertrag vor Eigentümerhaftung
Der Bundesgerichtshof stoppte das Hin und Her jetzt endgültig. Die DB Fernverkehr AG haftet, urteilten die Bundesrichter. Sie hat im Rahmen des Beförderungsvertrags dafür zu sorgen, dass Fahrgäste den Zug im Bahnhof sicher erreichen können. Soweit sie dabei andere Unternehmen einschaltet, muss sie für deren Versäumnisse einstehen. Für Glätte-Unfälle sonst gilt: Für den Winterdienst ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks verantwortlich. Er kann die Pflicht zum Winterdienst meist tatsächlich auf jemanden anders übertragen. Maßgeblich sind die Satzungen der Kommune oder bei Stadtstaaten wie Berlin, Hamburg und Bremen Landesgesetze.
Prozess noch lange nicht beendet
Schadenersatz und Schmerzensgeld hat die gestürzte Bahnfahrerin auch nach dem BGH-Urteil fast sechs Jahre nach ihrem Sturz noch immer nicht. Das Landgericht Wuppertal muss jetzt klären, ob wirklich ein Mangel an Winterdienst zu dem Sturz führte und ob die Frau ein Mitverschulden trifft.
Infos zum Winterdienst
Was Eigentümer und Passanten bei Winterglätte, beachten müssen, erklärt der aktuelle Artikel Winterdienst: Diese Pflichten haben Sie (Finanztest 02/2012).
Tipp: Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem Special Winterdienst: Wann Mieter und Eigentümer Schnee schippen müssen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.01.2012
Aktenzeichen: X ZR 59/11