
Eventim und andere Tickethändler berechnen Gebühren für die elektronische Übermittlung von Eintrittskarten an Kunden. Für den Anbieter sei das jedoch mit keinerlei Kosten verbunden, die eine pauschale Servicegebühr rechtfertigen würden, argumentiert das Landgericht Bremen in einem Musterprozess.
Gebühr nur bei tatsächlichen Kosten
Das Gericht entschied: Wer im Internet Eintrittskarten für Veranstaltungen verkauft, darf keine pauschalen Gebühren für Tickets zum Selbstausdrucken erheben. Nur wenn der Versand zusätzliche Kosten verursacht, könnten sie dem Kunden berechnet werden (Az. 1 O 969/15).
Urteil noch nicht rechtskräftig
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Eventim. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eventim hat inzwischen Berufung eingelegt. Sollte der Tickethändler in der letzten Instanz verlieren, können Kunden die Erstattung dieser zu Unrecht erhobenen pauschalen Servicegebühren von ihm verlangen.
Diese Meldung erschien erstmals am 28. September 2016 auf test.de. Sie wurde am 13. Oktober 2016 aktualisiert.
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Endlich hat ein Gericht der Unsitte, Gebühren für den Versand v. Eintrittskarten per E-Mail zu erheben,
Einhalt geboten! Das war der Grund warum ich nicht mehr bei Evemtim bestellt habe.
Sollte Eventim Berufung einlegen, wird die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hoffentlich weiter
gerichtliche Klärung verfolgen, auch in der nächsten Instanz. Solchen Geschäftsgebaren muß das Handwerk gekegt werden!!!!!!
Eventim sollte sich ein Beispiel an der DB nehmen: der Versand per mail des online-tickets zum Selbst-
ausdrucken ist kostenlos.