Wer im Internet Eintrittskarten für Veranstaltungen verkauft, darf keine pauschalen Gebühren für Tickets zum Selbstausdrucken erheben. So urteilte das Oberlandesgericht Bremen und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts vom August 2016 (Az. 1 O 969/ 15). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Eventim. Der Ticketriese berechnet Gebühren in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung von Eintrittskarten an Kunden. Für die Option „Premiumversand“ verlangt Eventim 29,90 Euro. Beim Vorverkauf zur Welttournee von AC/DC im Jahr 2015 verkaufte Eventim Eintrittskarten nur mit dem teuren Premiumversand. Diese Vorgehensweise und die Gebühr von 2,50 Euro erklärte das Landgericht Bremen für unzulässig. Dem folgte nun auch das Oberlandesgericht. Kunden, die nach dem Kauf ihre Tickets am Computer ausdrucken, verursachten keine Material- oder Portokosten, die Eventim in Rechnung stellen könne (Az. 5 U 16/16). Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.