Wer im Internet Eintrittskarten für Veranstaltungen verkauft, darf keine pauschalen Gebühren für Tickets zum Selbstausdrucken erheben. So urteilte das Oberlandesgericht Bremen und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts vom August 2016 (Az. 1 O 969/ 15). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Eventim. Der Ticketriese berechnet Gebühren in Höhe von 2,50 Euro für die elektronische Übermittlung von Eintrittskarten an Kunden. Für die Option „Premiumversand“ verlangt Eventim 29,90 Euro. Beim Vorverkauf zur Welttournee von AC/DC im Jahr 2015 verkaufte Eventim Eintrittskarten nur mit dem teuren Premiumversand. Diese Vorgehensweise und die Gebühr von 2,50 Euro erklärte das Landgericht Bremen für unzulässig. Dem folgte nun auch das Oberlandesgericht. Kunden, die nach dem Kauf ihre Tickets am Computer ausdrucken, verursachten keine Material- oder Portokosten, die Eventim in Rechnung stellen könne (Az. 5 U 16/16). Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.
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Das OLG Bremen hat uns auf unsere heutige Anfrage mitgeteilt, dass Rechtsmittel eingelegt worden ist. Damit bleibt abzuwarten, wie der Streit ausgeht. Wir werden unsere Leser auf dem Laufenden halten. (maa)
Auf meine Anfrage zur Rückerstattung erhielt ich folgende Antwort:
....."Wir haben Ihren Wunsch nach Rückerstattung der Servicegebühren erhalten. Wir möchten Sie darüber informieren, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen (Az.: 5 U 16/16) nicht rechtskräftig ist und wir dies in der Sache auch nicht für richtig halten. Mit einem print@home-Ticket sind erhebliche Kosten verbunden, sowohl für die Technologie als auch für die notwendige Infrastruktur der Zugangskontrolle am Veranstaltungsort
Eine Rückerstattung der Servicegebühren ist daher nicht möglich".....
Kommentar vom Autor gelöscht.