Einsicht in die Patienten­akte

Speicherung und Austausch von Patienten­daten: Das soll die elektronische Gesund­heits­karte leisten

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Einsicht in die Patienten­akte - Wie Sie Ihr Recht durch­setzen

Gesund­heits­karte. Noch immer sind nicht alle geplanten digitalen Anwendungen Realität. © Fotolia / J. Fälchle

[Stand: 20.4.2021] Die elektronische Gesund­heits­karte (eGK) soll alle wichtige Patienten­daten enthalten und die behandelnden Ärzte und Therapeuten sollen darauf zugreifen können. Das ist die Idee. Doch das Vorhaben ist immer noch nicht komplett umge­setzt. test.de fasst den Stand der Dinge zusammen.

Karte mit Foto und Stamm­daten

Wer medizi­nische Leistungen auf Kosten einer gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen möchte, muss seit Januar 2015 die elektronische Gesund­heits­karte vorzeigen. Sicht­barer Unterschied zur bisherigen Versichertenkarte ist ein zusätzliches Foto des Versicherten. Es soll Miss­brauch durch Unbe­rechtigte verhindern. Die Karte enthält administrative Daten der Versicherten, etwa Name, Geburts­datum und Anschrift sowie Angaben zur Kranken­versicherung, wie die Kranken­versicherten­nummer und den Versicherten­status (Mitglied, Familien­versicherter oder Rentner). Auf der Rück­seite befindet sich die Europäische Kranken­versichertenkarte, mit der Versicherte im europäischen Ausland zum Arzt gehen können.

Erste Anwendungen möglich

Die Anwendungen der eGK werden schritt­weise einge­führt. Die erste Online-Anwendung war für Versicherte nicht gleich ersicht­lich: Spätestens seit Juli 2019 mussten alle Arzt­praxen in der Lage sein, Änderungen bei den Stamm­daten der Versicherten online anzu­passen. Eine neue Versichertenkarte ist seitdem für diese Änderungen nicht mehr nötig.

Nur mit Zustimmung der Versicherten

Neben den genannten Stamm­daten gibt es Anwendungen, die freiwil­lig sind und nur akti­viert werden, wenn Versicherte dies ausdrück­lich erlauben. Dazu gehören das Notfall­daten­management (NFDM) und der elektronische Medikations­plan.

Notfall­daten­management. Relevante medizi­nische Informationen zur Kranken­geschichte (Diagnosen, Medikamente) werden als sogenannte Notfall­daten auf der elektronischen Gesund­heits­karte gespeichert und können in Notfall­situationen auch ohne die Zustimmung des Versicherten vom behandelnden Arzt ausgelesen werden. Um die Daten anlegen zu lassen, muss sich der Patient zunächst an seinen Arzt wenden.

Medikations­plan. Ihn können Patienten seit kurzem ebenfalls auf der eGK speichern. Er umfasst Name und Geburts­datum des Patienten, medikations­relevante Daten wie Allergien und Unver­träglich­keiten und die Medikation (sowohl verordnete als auch rezept­freie Medikamente), aber auch Informationen zur Anwendung der Mittel (Dosis, Häufig­keit). Diese Über­sicht hat zum Ziel, das Risiko von Wechsel­wirkungen zu senken.

Ärzte müssen tech­nische Voraus­setzungen schaffen

Beide Anwendungen sollten ursprüng­lich ab 2018 angeboten werden. Durch Verzögerungen ist es jedoch erst seit August 2020 möglich, Notfall­daten und Medikations­plan über die Gesund­heits­karte zu nutzen. Wer das möchte, muss sich an seinen Arzt oder die Krankenkasse wenden.

Wichtig: Arzt­praxen und Apotheken benötigen für die Bereit­stellung und Nutzung der Daten eine entsprechende elektronische Ausstattung.

Weitere freiwil­lige Anwendungen sind geplant

Künftig soll es auch möglich sein, auf der eGK zu vermerken, ob Versicherte sich für eine Organspende aussprechen oder nicht. Oder es werden Informationen hinterlegt, wo im Ernst­fall persönliche Erklärungen wie Organspende­ausweis, Patienten­verfügung und Vorsorgevoll­machten zu finden sind sind.

So werden Patienten­daten geschützt

Laut Bundes­gesund­heits­ministerium sind die medizi­nischen Daten nicht einfach auslesbar. Die Patienten­daten werden verschlüsselt gespeichert und über­tragen und sind mittels moderner kryptogra­fischer Verfahren geschützt.

Zwei-Schlüssel-Prinzip. Damit die Patienten­daten entschlüsselt werden können, müssen sowohl der Heil­berufs­ausweis des Arztes und die Gesund­heits­karte des Patienten gleich­zeitig in einem Lesegerät stecken.

Pin. Zum Auslesen der Karte muss der Patient zudem immer seine Zustimmung geben. Diese erteilt er durch Eingabe einer Geheim­nummer (Pin) – außer bei den Notfall­daten.

Versicherte können selbst entscheiden

Jeder Versicherte hat die Wahl, ob er die medizi­nischen Anwendungen der elektronischen Gesund­heits­karte nutzt, Vorgaben gibt es nicht. Versicherte entscheiden auch darüber, welche Daten sie auf der eGK speichern wollen und was sie an Ärzte weitergeben. Das gilt auch für die Nutzung der elektronischen Patienten­akte, die seit Jahres­anfang jede Krankenkasse ihren Versicherten zur Verfügung stellen muss.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 22.03.2021 um 16:13 Uhr
    Bericht Coaching

    @sebarg: Wenden Sie sich am Besten direkt an Ihren Sachbearbeiter im Jobcenter und bitten Sie dort um Einsicht. (TK)

  • stebarg am 19.03.2021 um 23:04 Uhr
    Bericht Coaching

    Hallo,
    ich habe vom Jobcenter ein berufliches Coaching empfohlen bekommen. Nach dem Coaching hat der Coach einen Bericht über mich und das Coaching an das Jobcenter geschickt. Ich habe den Coach nach einer Kopie dieses Berichts gefragt. Diese wurde mir verweigert. Was kann ich tun?
    Herzliche Grüße

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 11.05.2020 um 09:50 Uhr
    Arztbrief nicht erhalten/ Lohnt sich eine Klage?

    @SannyShine88: Wenn Arztpraxis oder Krankenhaus nicht kooperieren, können Sie sich im nächsten Schritt an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) oder die jeweilige Landesärztekammer wenden. (PH)

  • SannyShine88 am 10.05.2020 um 12:30 Uhr
    Lohnt sich eine Klage ?

    Lohnt es sich zu klagen, wenn nachweislich ein Verstoß gegen das Patienten­recht statt gefunden hat?
    Wer hat Erfahrungen auf diesem Gebiet und kann darüber berichten ?

  • SannyShine88 am 10.05.2020 um 12:27 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.