Einsatz in vier Wänden Vom TV-Gewinner zum Steuer-Verlierer

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Einsatz in vier Wänden - Vom TV-Gewinner zum Steuer-Verlierer

Berliner Finanz­ämter haben Teilnehmer der RTL-Sendung „Einsatz in vier Wänden“ aufgefordert, Steuern nach­zuzahlen. Für die Reno­vierungs­arbeiten, die ihnen durch die Sendung im Jahr 2007 zugutege­kommen sind, verlangen die Ämter Beträge im fünf- bis sechs­stel­ligen Bereich. In der Show mit Moderatorin Tine Wittler wird sozial schwachen Familien die Wohnung reno­viert und dekoriert. test.de erklärt, wie Gewinne steuerlich behandelt werden.

Betroffene haben Einspruch erhoben

Ob die Dienst­leistungs- und Material­kosten, die den Familien im Rahmen der Show „Einsatz in vier Wänden“ zugute­kommen, über­haupt als sogenannte „sons­tige Einkünfte“ im Sinne des Einkommens­steuerge­setzes gelten, ist strittig. Die betroffenen Familien haben bereits Einspruch gegen die Forderungen des Finanz­amts einge­legt. Zudem ist die Produktions­firma der RTL-Serie in Verhand­lung mit den Berliner Behörden. Sollten sich die Finanz­ämter durch­setzen, könnte das auch das Ende der Sendung bedeuten.

Preisgelder als sons­tiges Einkommen

Generell gilt: Kandidaten einer TV-Show müssen Steuern auf ihre Gewinne zahlen, wenn ihr Auftritt und das gewonnene Preisgeld in einem gegen­seitigen Leistungs­verhältnis stehen. Erbringen die Kandidaten eine „erwerbs­wirt­schaftliche Leistung“, die deutlich über ein bloßes Gewinn­spiel hinaus­geht, muss der Fiskus am Gewinn beteiligt werden. Das musste auch Sascha Sirtl schmerzlich erfahren. Sirtl, der 2005 bei der Big-Brother-Show eine Million Euro gewonnen hatte, musste rund 400 000 Euro Steuern ans Finanz­amt nach­zahlen. Die Begründung des Gerichts: Sirtl habe bei der TV-Show rund um die Uhr vor der Kamera gestanden. Das sei als Arbeit zu sehen und der Gewinn damit ein steuer­pflichtiges Einkommen (Bundes­finanzhof, Az. IX R 6/10).

Arbeit oder Gewinn?

Bereits im Mai 2008 hatte das Bundes­finanz­ministerium in einem Schreiben Kriterien zur einkommens­recht­lichen Behand­lung von Fernseh-Preisgeldern veröffent­licht (BMF IV C 3 – S 2257/08/10001). Gewinne müssen danach versteuert werden, wenn...

  • den Kandidaten neben der Gewinn­chance und dem damit verbundenen Preisgeld auch noch ein erfolgs­unabhängiges Antritts- oder Tagegeld gezahlt wird.
  • das Format nicht nur einen einmaligen Auftritt vorsieht, sondern mehrere Folgen geplant sind und der Kandidat hierfür gegebenenfalls Urlaub nehmen oder von der Arbeit frei­gestellt werden muss.
  • das Preisgeld die Funk­tion einer Entlohnung hat und als Erfolgs­honorar gezahlt wird.

Lottogewinner zahlen nicht ans Finanz­amt

Demnach müssen die Gewinner des „Dschungel Camps“ oder von „Deutsch­land sucht den Super­star“ Steuern zahlen. Teilnehmer von Quiz­shows wie „Wer wird Millionär“ und Lottogewinner dürfen ihre Gewinne dagegen voll­ständig behalten.

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