Widerruf. Sie müssen sich gar nicht mit dem Händler streiten, wenn Sie im Versandhandel bestellt haben und nicht zufrieden sind. Sie können die Ware einfach binnen 14 Tagen zurücksenden, ohne Gründe zu nennen.
Frist. Nach Ablauf der Frist ist eine Reklamation nur möglich, wenn die Ware Mängel hat – etwa Kratzer.
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- Bei Ärger mit einem Unternehmen ist eine Schlichtungsstelle erste Wahl. Bei Konflikten zwischen Nachbarn oder in der Familie eignet sich eine Schlichtung oder Mediation.
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- Je nachdem, ob Sie im Laden oder online einkaufen, gelten unterschiedliche Regeln für Umtausch und Widerruf. Wir sagen, was zu beachten ist und wann es Geld zurück gibt.
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- Bezahldienste wie Paypal oder Mastercard, Shops wie Amazon und Dienste wie Trusted Shops wollen Kunden mit Käuferschutzprogrammen für den Fall beruhigen, dass mit...
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Vielen Dank für die hilfreiche Antwort! Schöne Grüße!
@h.s.:„Wertersatz hat der Kunde nach einem Widerruf nur dann zu leisten, wenn „der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war” (Paragraf 357 Absatz 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das bedeutet: Entstehen durch das Prüfen der bestellten Ware Gebrauchspuren (etwa durch das Aufbauen eines Möbelstücks), muss der Kunde den dadurch entstandenen Wertverlust NICHT ersetzen. Etwas anderes gilt, wenn der Kunde bei der Nutzung über die Prüfung hinausging (etwa Gebrauchsspuren durch Tragen eines Kommunionkleides während der gesamten Feier). Die Höhe des möglichen Wertersatz ist für jeden Artikel einzeln zu bestimmen. Es gibt keine festen Pauschalen. Streiten sich Verkäufer und Käufer, ob eine Wertverlust durch eine zulässige Prüfungshandlung oder durch eine Nutzung darüber hinaus entstanden ist, hat der Verkäufer die Beweislast. Er muss erstens konkrete Belege dafür vorlegen, dass tatsächlich ein Wertverlust entstanden ist und zweitens nachweisen, dass die Art und Weise der Nutzung durch den Kunden über eine zulässige Prüfung des Ware hinausging.“ (AK)
Guten Tag,
mit Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU am 13. Juni 2014 entfiel das Rückgaberecht. Meine Frage ist, inwiefern sich nun die Lage ändert, wenn man B-Ware erhält. Schließlich gibt es eine Wertersatzpflicht, wenn der Wert durch die Ingebrauchnahme durch den Käufer reduziert wurde. Meine Frage ist, was geschieht wenn ein Verkäufer behauptet, A-Ware geliefert zu haben (obwohl dies nicht der Fall war), und aufgrund des vorliegenden B-Zustandes einen Wertersatz vom Widerrufenden verlangt.
Vielen Dank!
Schöne Grüße
Kommentar vom Autor gelöscht.