Einkauf im Internet

Unser Rat

3

Widerruf. Sie müssen sich gar nicht mit dem Händler streiten, wenn Sie im Versand­handel bestellt haben und nicht zufrieden sind. Sie können die Ware einfach binnen 14 Tagen zurück­senden, ohne Gründe zu nennen.

Frist. Nach Ablauf der Frist ist eine Reklamation nur möglich, wenn die Ware Mängel hat – etwa Kratzer.

3

Mehr zum Thema

3 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • h.s am 31.01.2016 um 20:58 Uhr
    Beweislast

    Vielen Dank für die hilfreiche Antwort! Schöne Grüße!

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 29.01.2016 um 10:29 Uhr
    Widerrufsrecht

    @h.s.:„Wertersatz hat der Kunde nach einem Widerruf nur dann zu leisten, wenn „der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war” (Paragraf 357 Absatz 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das bedeutet: Entstehen durch das Prüfen der bestellten Ware Gebrauchspuren (etwa durch das Aufbauen eines Möbelstücks), muss der Kunde den dadurch entstandenen Wertverlust NICHT ersetzen. Etwas anderes gilt, wenn der Kunde bei der Nutzung über die Prüfung hinausging (etwa Gebrauchsspuren durch Tragen eines Kommunionkleides während der gesamten Feier). Die Höhe des möglichen Wertersatz ist für jeden Artikel einzeln zu bestimmen. Es gibt keine festen Pauschalen. Streiten sich Verkäufer und Käufer, ob eine Wertverlust durch eine zulässige Prüfungshandlung oder durch eine Nutzung darüber hinaus entstanden ist, hat der Verkäufer die Beweislast. Er muss erstens konkrete Belege dafür vorlegen, dass tatsächlich ein Wertverlust entstanden ist und zweitens nachweisen, dass die Art und Weise der Nutzung durch den Kunden über eine zulässige Prüfung des Ware hinausging.“ (AK)

  • h.s am 27.01.2016 um 22:21 Uhr
    Neues Widerrufsrecht

    Guten Tag,
    mit Umsetzung der Europäischen Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU am 13. Juni 2014 entfiel das Rückgaberecht. Meine Frage ist, inwiefern sich nun die Lage ändert, wenn man B-Ware erhält. Schließlich gibt es eine Wertersatzpflicht, wenn der Wert durch die Ingebrauchnahme durch den Käufer reduziert wurde. Meine Frage ist, was geschieht wenn ein Verkäufer behauptet, A-Ware geliefert zu haben (obwohl dies nicht der Fall war), und aufgrund des vorliegenden B-Zustandes einen Wertersatz vom Widerrufenden verlangt.
    Vielen Dank!
    Schöne Grüße

  • h.s am 27.01.2016 um 22:20 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.