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Garantie oder Gewährleistung?

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Vielen Verbrauchern ist es einerlei: Ob Garantie oder Gewährleistung – die meisten Kunden machen hier keinen Unterschied. Dabei gibt es durchaus einen wichtigen Unterschied.

Zwei Jahre Gewährleistung sind Pflicht

Die Gewährleistung ist für Händler gesetzliche Pflicht. Sie müssen zwei Jahre dafür einstehen, dass das verkaufte Produkt in einwandfreiem Zustand verkauft worden ist. Diese Pflicht können sie nicht ausschließen, auch nicht bei Sonderangeboten. Nur bei Gebrauchtwaren dürfen sie die Frist auf ein Jahr verkürzen.

Nach sechs Monaten Beweislastumkehr

Toll für Käufer: In den ersten sechs Monaten gilt bei jedem Defekt die Vermutung, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war. Sobald ein Defekt auftritt, hat der Kunde Anspruch auf die sogenannte Nachbesserung. Das heißt: Reparatur oder Ersatz. Die meisten Händler behalten sich zwei Reparaturversuche vor – mehr dürfen es aber nicht sein. Nach Ablauf der ersten sechs Monate muss dann der Kunde beweisen, dass die Ware von Anfang an fehlerhaft war. Oft ist das aber ohnehin klar: Wenn sich im Motor der Waschmaschine ein Kabel löst, kann den Kunden in aller Regel keine Schuld treffen, weil er auf dieses Bauteil gar keinen Zugriff hat. Kann der Händler weder reparieren noch Ersatz liefern, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurück verlangen.

Ansprechpartner ist der Händler

Ansprechpartner für die Gewährleistung ist grundsätzlich der Händler. Der Kunde braucht sich nicht an den Hersteller verweisen zu lassen. Und: Die ganze Abwicklung eines Gewährleistungsfalles muss für den Kunden kostenlos sein. Auch Hin- und Rücksendekosten gehen zu Lasten des Händlers.

Garantie ist freiwillige Kulanzleistung

Etwas anderes ist die Garantie. Meist wird sie vom Hersteller gegeben, nicht vom Händler. Weil sie eine freiwillige Leistung ist, darf der Händler Bedingungen stellen, zum Beispiel dass der Kunde die Ware einschickt und die Versandkosten übernimmt. Diese Bedingungen muss der Hersteller aber schon beim Kauf nennen. Tut er das nicht, gehen Gerichte eher davon aus, dass die Garantie die gleichen Rechte gibt wie die gesetzliche Gewährleistung. Auch wenn ein Hersteller nur zwei Jahre Garantie gibt, also nicht mehr als die Gewährleistung, kann das für den Kunden von Vorteil sein. Denn im Regelfall handelt es sich bei den Herstellergarantien um Haltbarkeitsgarantien. Sprich: Es ist nicht die Frage, ob die Ware schon von Anfang an einen Mangel hatte. Vielmehr muss sie − bei normaler Behandlung durch den Kunden – durchhalten. Hier gibt es keine Beweislastumkehr nach sechs Monaten. Und: Die Garantie vom Hersteller greift auch, wenn der Händler in der Zwischenzeit Pleite geht.

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Kommentarliste

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  • Profilbild Stiftung_Warentest am 24.08.2016 um 09:56 Uhr
    Gewährleistung

    @maxm: Die gesetzlich garantierten Gewährleistungsrechte haben Sie zwei Jahre lang gegen den Händler. Von ihm können Sie bei Mängeln Nachbesserung in Form von Umtausch oder Reparatur verlangen. Klappt das nicht, können Sie den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten und mitunter Schadenersatz verlangen. Doch nur im ersten halben Jahr ab Kauf haben Sie es bequem: Da haftet der Verkäufer, wenn er nicht beweist, dass die Ware bei Übergabe in Ordnung war. Danach wechselt die Beweislast. Rechnen Sie mit störrischen Verkäufern und bleiben Sie beharrlich! Besteht der Händler aber auf der Beweisführung, geht das tatsächlich meist nur mit teuren Gutachten.
    Mit einer guten Herstellergarantie müssen Sie nichts beweisen. Geht die Ware innerhalb der Frist kaputt, haben Sie die Rechte, wie sie in der Garantie versprochen wurden. Gewährleistungsrechte hingegen gelten nur, wenn der Mangel schon zum Verkaufszeitpunkt da war. (PH)

  • maxm am 22.08.2016 um 21:54 Uhr
    auf dem papier nett

    ich habe eien defekten Kopfhörer. 1 jahr alt. der Händler will den Schaden nur anerkennen, wenn ich ein Gutachten beibringe: "Sind mehr als 6 Monate nach Erhalt der Ware vergangen, wird nicht mehr zu Ihren Gunsten vermutet, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Auslieferung vorgelegen hat. Ein Nachweis Ihrerseits kann z.B. in Form eines Gutachtens oder Ähnlichem erbracht werden."
    Das Gutachten würde den Wert von 50€ sicher übersteiggen
    Oder hat jemand / die Stiftung einen Tipp?

  • Tschepe am 06.07.2012 um 20:14 Uhr
    Geschenkter Gaul

    Mein Gott, steckt die Fackeln und Mistgabeln wieder ein und geht nach Hause, es geht hier schließlich nur um eine freiwillige Zusatzleistung, eine erweiterte Garantie, ein Geschenk, deren Bedingungen der Geber frei bestimmen kann. Klar will ich auch darüber informiert werden, klar ärgert mich das, dennoch halte ich das für das Recht dieser Firmen. Ferner habt Ihr einen Vertrag mit dem Händler - keinen mit dem Hersteller.

  • dornbuschm am 06.07.2012 um 19:45 Uhr
    Die Firmen werde ich in Zukunft meiden!

    Hallo Warentester, könnt Ihr nicht eine komplette Liste der Firmen veröffentlichen die so mit ihren Kunden verfahren? Mit solchen Herstellern möchte ich als Verbraucher nichts mehr zu tun haben! Diese Firmen werde ich und meine Familie in Zukunft zu 100% boykottieren und ich hoffe das viele Verbraucher so denken und das selbe tun.

  • Idou.oo am 06.07.2012 um 17:18 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.