Krankenkasse genehmigen oft nicht auf Anhieb einen Kurantrag. Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen.
Eine Ablehnung Ihres Antrags auf eine Kur kann verschiedene Ursachen haben. Meist begründen Kassen sie damit, dass ambulante Maßnahmen am Wohnort nicht ausgeschöpft oder die medizinische Indikation nicht gegeben seien. Außerdem lehnen Kassen oft Pauschalkuren ab, weil die Heilanwendungen in solchen Paketen nicht individuell auf den Patienten zugeschnitten seien.
Widerspruch
- Lehnt die Kasse die Kostenerstattung ab, sollten Sie der Entscheidung unbedingt widersprechen. Dafür haben Sie einen Monat Zeit. Die Frist beginnt in der Regel drei Tage, nachdem das Schreiben abgesendet wurde.
- Fordern Sie das Gutachten des Medizinischen Dienstes an. Es kann wichtige Anhaltspunkte liefern, um den Widerspruch zu begründen.
- Schicken Sie Ihren Widerspruch am besten per Einschreiben mit Rückschein. Schreiben Sie, gegen welchen Bescheid Sie sich wehren (Datum, Aktenzeichen), warum Sie nicht einverstanden sind und dass Sie beantragen, den Ablehnungsbescheid aufzuheben. Erklären Sie Ihre persönliche und gesundheitliche Situation. Verdeutlichen Sie etwa, dass Therapien am Wohnort nicht ausreichen. Leiden Sie zum Beispiel an Atemwegsbeschwerden, kann eine Kur am Meer helfen.
- Bitten Sie Ihren Arzt um eine nochmalige Stellungnahme oder konsultieren Sie einen weiteren Arzt.
Klage
Wird auch Ihr Widerspruch abgelehnt, haben Sie einen Monat Zeit, um dagegen zu klagen. Gerichtsgebühren fallen in der ersten Instanz nicht an.
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- Ausgelaugt? Erschöpft? Dann sollten Sie eine Kur beantragen. Die Krankenkassen zahlen etwas dazu, wenn der Arzt die medizinische Erforderlichkeit bescheinigt.
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@Südhof: Im Artikel geht es vornehmlich um die Kostenübernahme der Krankenkassen für eine Kur, am Rande um die Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Privat Versicherte schauen in die Bedingungen ihres Tarifes. Denn für welche Kuren in welchem Umfang der private Krankenversicherer die Kosten übernimmt, bestimmt allein der Tarif. Alle Versicherten können ihre Fragen auch an die unabhängige Patientenberatung stellen: 0800 011 77 22, www.unabhaengige-patientenberatung.de
(maa)
Kann ich mit dem Artikel auch etwas anfangen, wenn ich nicht Gesetzlich Versichert bin?
Ein paar wichtige Ergänzungen:
- Krebskranke mit Erstwohnsitz in Nordrhein-Westfalen wenden sich immer an die ArGe Krebs NRW http://www.argekrebsnw.de unabhängig, ob die Kranken- oder Rentenkasse leisten muss.
- Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt ist oft eine "Anschlussheilbehandlung" empfehlenswert, die wie eine stationäre Reha funktioniert, aber ziemlich direkt nach der stationären Akutbehandlung angetreten werden muss. Noch auf Station informieren lassen!
- Viele private Krankenversicherungen decken Kuren nicht ab, die Anschlussheilbehandlung gibt es gar nicht. Wer kann, sollte das direkt bei der Versicherungswahl prüfen und in die Entscheidung mit einbeziehen.
@Antefix: Wer bereits in Rente ist, stellt seinen Antrag bei der Krankenkasse. Fehlläufer werden erfahrungsgemäß an den richtigen Versicherungsträger weitergeleitet. Sowohl in der großen Grafik auf Seite 70 als auch auf Seite 74 links unten stellen wir dar, wer bei der RV, wer bei der Krankenversicherung eine Reha beantragen kann und wie das geht. (TK)
Für eine Rehabilitation zwecks unbehinderter bzw. wiedererlangter Leistungserbringung am bestehenden Arbeitsplatz waren bisher die Rentenversicherungsträger zuständige Antragsempfänger. Erst ab (Antragstellung eines) Altersrentenbezugs werden die gesetzl. Krankenkassen vom RVT zuständig "gemacht". Berichtet der Heftaufmacher auch über -- wie zu überwindende -- Unterschiede bei diesen sozialrechtlichen Genehmigungsverfahren, die unter den zahlreichen Kassen gewiss unterschiedlich gehandhabt werden?