Einfach zur Kur

So legen Sie Wider­spruch ein

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Krankenkasse genehmigen oft nicht auf Anhieb einen Kurantrag. Gegen eine Ablehnung können Sie Wider­spruch einlegen.

Eine Ablehnung Ihres Antrags auf eine Kur kann verschiedene Ursachen haben. Meist begründen Kassen sie damit, dass ambulante Maßnahmen am Wohn­ort nicht ausgeschöpft oder die medizi­nische Indikation nicht gegeben seien. Außerdem lehnen Kassen oft Pauschalkuren ab, weil die Heil­anwendungen in solchen Paketen nicht individuell auf den Patienten zuge­schnitten seien.

Wider­spruch

  • Lehnt die Kasse die Kosten­erstattung ab, sollten Sie der Entscheidung unbe­dingt widersprechen. Dafür haben Sie einen Monat Zeit. Die Frist beginnt in der Regel drei Tage, nachdem das Schreiben abge­sendet wurde.
  • Fordern Sie das Gutachten des Medizi­nischen Dienstes an. Es kann wichtige Anhalts­punkte liefern, um den Wider­spruch zu begründen.
  • Schi­cken Sie Ihren Wider­spruch am besten per Einschreiben mit Rück­schein. Schreiben Sie, gegen welchen Bescheid Sie sich wehren (Datum, Aktenzeichen), warum Sie nicht einverstanden sind und dass Sie beantragen, den Ablehnungs­bescheid aufzuheben. Erklären Sie Ihre persönliche und gesundheitliche Situation. Verdeutlichen Sie etwa, dass Therapien am Wohn­ort nicht ausreichen. Leiden Sie zum Beispiel an Atemwegs­beschwerden, kann eine Kur am Meer helfen.
  • Bitten Sie Ihren Arzt um eine nochmalige Stellung­nahme oder konsultieren Sie einen weiteren Arzt.

Klage

Wird auch Ihr Wider­spruch abge­lehnt, haben Sie einen Monat Zeit, um dagegen zu klagen. Gerichts­gebühren fallen in der ersten Instanz nicht an.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 12.10.2017 um 14:08 Uhr
Privat Versicherte

@Südhof: Im Artikel geht es vornehmlich um die Kostenübernahme der Krankenkassen für eine Kur, am Rande um die Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Privat Versicherte schauen in die Bedingungen ihres Tarifes. Denn für welche Kuren in welchem Umfang der private Krankenversicherer die Kosten übernimmt, bestimmt allein der Tarif. Alle Versicherten können ihre Fragen auch an die unabhängige Patientenberatung stellen: 0800 011 77 22, www.unabhaengige-patientenberatung.de
(maa)

Südhof am 11.10.2017 um 16:02 Uhr
Und Privat Versicherte?

Kann ich mit dem Artikel auch etwas anfangen, wenn ich nicht Gesetzlich Versichert bin?

tinne am 26.06.2017 um 22:44 Uhr
Krebs NRW, AHB, Privatversicherte

Ein paar wichtige Ergänzungen:
- Krebskranke mit Erstwohnsitz in Nordrhein-Westfalen wenden sich immer an die ArGe Krebs NRW http://www.argekrebsnw.de unabhängig, ob die Kranken- oder Rentenkasse leisten muss.
- Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt ist oft eine "Anschlussheilbehandlung" empfehlenswert, die wie eine stationäre Reha funktioniert, aber ziemlich direkt nach der stationären Akutbehandlung angetreten werden muss. Noch auf Station informieren lassen!
- Viele private Krankenversicherungen decken Kuren nicht ab, die Anschlussheilbehandlung gibt es gar nicht. Wer kann, sollte das direkt bei der Versicherungswahl prüfen und in die Entscheidung mit einbeziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 21.06.2017 um 14:28 Uhr
Rentner

@Antefix: Wer bereits in Rente ist, stellt seinen Antrag bei der Krankenkasse. Fehlläufer werden erfahrungsgemäß an den richtigen Versicherungsträger weitergeleitet. Sowohl in der großen Grafik auf Seite 70 als auch auf Seite 74 links unten stellen wir dar, wer bei der RV, wer bei der Krankenversicherung eine Reha beantragen kann und wie das geht. (TK)

Antefix am 21.06.2017 um 12:47 Uhr
Reha für Rentner ?

Für eine Rehabilitation zwecks unbehinderter bzw. wiedererlangter Leistungserbringung am bestehenden Arbeitsplatz waren bisher die Rentenversicherungsträger zuständige Antragsempfänger. Erst ab (Antragstellung eines) Altersrentenbezugs werden die gesetzl. Krankenkassen vom RVT zuständig "gemacht". Berichtet der Heftaufmacher auch über -- wie zu überwindende -- Unterschiede bei diesen sozialrechtlichen Genehmigungsverfahren, die unter den zahlreichen Kassen gewiss unterschiedlich gehandhabt werden?