
Mineralquellen in Karlovy Vary (Karlsbad) werden für Trinkkuren genutzt. © istockphoto
Die ambulante Vorsorgekur muss bei der Krankenkasse beantragt und von ihr genehmigt werden. Nur dann hat ein Versicherter Anspruch auf Kostenerstattung und Zuschüsse.
Schritt 1: Gespräch mit dem Arzt
Der erste Gang führt Kurwillige zu ihrem Hausarzt, dem Betriebsarzt oder dem behandelnden Facharzt. Er muss die Kur aus medizinischer Sicht befürworten. Patient und Arzt besprechen, ob eine ambulante Kur infrage kommt und welche Therapien und Heilmittel nötig sind. Der Arzt kann geeignete Behandlungen empfehlen, ein bestimmtes Klima vorschlagen und einzelne Kurorte befürworten. Der Patient kann Einfluss nehmen, indem er zusammen mit dem Arzt bevorzugte Therapien oder Kurorte auswählt.
Schritt 2: Kur gut begründen
Arzt und Patient stellen gemeinsam den Antrag bei der gesetzlichen Krankenkasse. Der Arzt füllt die Formulare aus, nennt den Behandlungsschwerpunkt und begründet möglichst präzise, warum eine ambulante Vorsorgekur medizinisch notwendig ist und warum sie Aussicht auf Erfolg hat. Sinnvoll kann es sein, einen persönlichen Bericht zu schreiben oder beim zuständigen Sachbearbeiter der Krankenkasse vorzusprechen, um die eigene Situation zu schildern.
Schritt 3: Antrag zur Krankenkasse
Antrag und Nachweise reicht der Patient bei seiner Krankenkasse ein. Oft leitet sie die Unterlagen zur Prüfung an den Medizinischen Dienst (MD) weiter. Er kann den Patienten zu einem weiteren Arzt schicken. Gibt der MD grünes Licht, erteilt die Kasse die Genehmigung und schickt den Bescheid per Post nach Hause. Alle Kuren werden zunächst für eine bestimmte Dauer genehmigt. In der Regel sind dies drei Wochen. Wenn ein längerer Aufenthalt aus medizinischer Sicht dringend erforderlich ist, kann eine Kur durch den Kurarzt nachträglich verlängert werden.
Schritt 4: Bei Ablehnung Widerspruch
Nicht immer wird die beantragte Kur bewilligt. Gegen den ablehnenden Bescheid können Versicherte kostenlos Widerspruch bei ihrer Kasse einlegen (Was Sie tun können, wenn Ihre Krankenkasse Ihre Kur ablehnt).
Schritt 5: Urlaub beantragen
Nun ist es Zeit, den Urlaub beim Arbeitgeber zu beantragen und danach gleich die Kur zu buchen. Der Anspruch auf die Kur verfällt, wenn sie nicht innerhalb von vier Monaten angetreten wird.
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@Südhof: Im Artikel geht es vornehmlich um die Kostenübernahme der Krankenkassen für eine Kur, am Rande um die Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Privat Versicherte schauen in die Bedingungen ihres Tarifes. Denn für welche Kuren in welchem Umfang der private Krankenversicherer die Kosten übernimmt, bestimmt allein der Tarif. Alle Versicherten können ihre Fragen auch an die unabhängige Patientenberatung stellen: 0800 011 77 22, www.unabhaengige-patientenberatung.de
(maa)
Kann ich mit dem Artikel auch etwas anfangen, wenn ich nicht Gesetzlich Versichert bin?
Ein paar wichtige Ergänzungen:
- Krebskranke mit Erstwohnsitz in Nordrhein-Westfalen wenden sich immer an die ArGe Krebs NRW http://www.argekrebsnw.de unabhängig, ob die Kranken- oder Rentenkasse leisten muss.
- Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt ist oft eine "Anschlussheilbehandlung" empfehlenswert, die wie eine stationäre Reha funktioniert, aber ziemlich direkt nach der stationären Akutbehandlung angetreten werden muss. Noch auf Station informieren lassen!
- Viele private Krankenversicherungen decken Kuren nicht ab, die Anschlussheilbehandlung gibt es gar nicht. Wer kann, sollte das direkt bei der Versicherungswahl prüfen und in die Entscheidung mit einbeziehen.
@Antefix: Wer bereits in Rente ist, stellt seinen Antrag bei der Krankenkasse. Fehlläufer werden erfahrungsgemäß an den richtigen Versicherungsträger weitergeleitet. Sowohl in der großen Grafik auf Seite 70 als auch auf Seite 74 links unten stellen wir dar, wer bei der RV, wer bei der Krankenversicherung eine Reha beantragen kann und wie das geht. (TK)
Für eine Rehabilitation zwecks unbehinderter bzw. wiedererlangter Leistungserbringung am bestehenden Arbeitsplatz waren bisher die Rentenversicherungsträger zuständige Antragsempfänger. Erst ab (Antragstellung eines) Altersrentenbezugs werden die gesetzl. Krankenkassen vom RVT zuständig "gemacht". Berichtet der Heftaufmacher auch über -- wie zu überwindende -- Unterschiede bei diesen sozialrechtlichen Genehmigungsverfahren, die unter den zahlreichen Kassen gewiss unterschiedlich gehandhabt werden?