
Kraft tanken, Seele baumeln lassen – niemand muss erst schwer krank werden, um zur Kur fahren zu dürfen. Erholung mit Zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse ist sogar im Ausland möglich.
Wer ständig unter Strom steht, fühlt sich schnell erschöpft und ausgelaugt. Das beste Mittel gegen Stress in Job und Familienleben ist eine Auszeit. Einige Tage im Wellnesshotel reichen jedoch meist gerade einmal aus, um den Akku aufzuladen.
Jeder, der mehr für sich und seine Gesundheit tun möchte und bereits gesundheitliche Beschwerden hat, sollte über eine ambulante Vorsorgekur in einem anerkannten Kurort nachdenken, auch offene Badekur genannt.
Solch ein Tapetenwechsel kann der richtige Weg sein, wieder zu Kräften zu kommen, gesund zu werden oder einer Verschlimmerung von Beschwerden vorzubeugen.
Die ambulante Vorsorgekur dauert in der Regel zwei bis drei Wochen. Den Termin wählt der Kurgast selbst. Er gilt in dieser Zeit als arbeitsfähig, anders als zum Beispiel bei der stationären Vorsorgekur oder bei Eltern-Kind-Kuren. Wenn er im Berufsleben steht, muss der Kurgast also für die Zeit des Aufenthaltes Urlaub nehmen.
Kur ist nicht gleich Kur
Auch wenn der Begriff „Kur“ seit der Gesundheitsreform im Jahr 2000 im Gesetz gar nicht mehr verwendet wird, so ist der Ausdruck „ich gehe auf Kur“ umgangssprachlich immer noch geläufig. Fachleute sprechen einerseits von Vorsorge, andererseits von Rehabilitation. Damit werden die verschiedenen Anwendungsbereiche und Ziele einer Heilbehandlung umschrieben: Vorsorgeleistungen wie eine ambulante Vorsorgekur sollen die Gesundheit erhalten, eine Reha stellt sie wieder her (Grafik: Ihr Weg zur Erholung).
Kuren für spezielle Zielgruppen und stationäre Reha:
Stationäre Vorsorgekur,
Vorsorgekur für Eltern,
Stationäre Vorsorgekur für pflegende Angehörige,
Stationäre Rehabilitation
Zuerst am Wohnort
Im Kurwesen gilt meist der Grundsatz „ambulant vor stationär“: Mit „ambulant“ ist in diesem Fall aber nur die medizinische Versorgung am Wohnort des Patienten gemeint. Reicht die nicht aus, kann eine ambulante oder eine stationäre Vorsorgekur verordnet werden. Für die Reha gilt: Genügen ambulante Rehamaßnahmen am Wohnort nicht, kann ein stationärer Rehaaufenthalt verordnet werden.
Unterstützung von der Krankenkasse
Drei Wochen Erholung für Körper und Geist und Zeit für sich selbst sind teuer. Kurreisende müssen dafür unter Umständen mehrere Tausend Euro hinblättern – es sei denn, die Krankenkasse übernimmt einen Teil davon (Was die Kasse bei der Vorsorgekur bezahlt). Dafür ist ein Antrag erforderlich. Den können alle gesetzlich Krankenversicherten stellen – vom erschöpften Studenten bis zum arthrosegeplagten Rentner.
Bescheinigt der behandelnde Arzt, dass eine ambulante Vorsorgekur medizinisch erforderlich ist, erstatten Krankenkassen auf Antrag Kurkosten. Oft zahlen sie auch Zuschüsse für Unterkunft, Fahrtkosten und Verpflegung.
Vorbeugen ist besser als heilen
Eine ambulante Vorsorgekur ist nicht Wellness auf Krankenschein. Sie kommt erst dann infrage, wenn die Behandlung oder andere Maßnahmen am Wohnort des Patienten nicht ausreichen, wegen beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden können oder aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll sind. Oder wenn Heilmittel am Kurort, zum Beispiel Thermalwasser oder Solebäder, bessere Erfolge versprechen.
In allererster Linie soll eine Vorsorgekur den Organismus stärken und Krankheit und Pflegebedürftigkeit verhindern. Dabei spielen Bewegung, Ernährung, Psyche und äußere Umgebung für die Genesung eine wichtige Rolle. Die ambulante Vorsorgekur setzt bereits bei leichteren Beschwerden an und soll Risikofaktoren für Erkrankungen wie Übergewicht, Überbeanspruchung einzelner Gelenke und Stress verringern. Zudem soll sie verhindern, dass sich bereits vorhandene chronische Erkrankungen verschlimmern. Ziel ist es, das Fortschreiten zu bremsen oder das Wiederkehren schubweise auftretender Erkrankungen zu vermeiden.
Während einer Kur soll der Patient motiviert werden, sich selbst zu helfen und erlernte Strategien in seinen Alltag zu integrieren.
Ein Bündel aus Dienstleistungen
Anders als bei einer stationären Vorsorgekur muss der Kurgast nicht in eine Klinik. Er sucht sich selbst eine Unterkunft in einem staatlich anerkannten Kurort. Die Behandlungen finden in einem Gesundheits- oder Kurzentrum statt. Informationen über Heilbäder und Kurorte und die von ihnen angebotenen Therapien finden Interessierte auf der Internetseite des Deutschen Heilbäderverbands.
Eine Alternative sind sogenannte Pauschalkuren, die spezialisierte Reiseveranstalter auch im europäischen Ausland anbieten, etwa in Polen, Tschechien oder der Slowakei. Im Preis sind Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Behandlungen sowie therapeutische Anwendungen und oft auch die Fahrt enthalten.
Unbedingt Widerspruch einlegen
Auch wenn alle Voraussetzungen vorliegen, heißt das noch nicht, dass die Krankenkasse die Kur sofort genehmigt. In Paragraf 23 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V steht, dass die Kasse sie unter den genannten Voraussetzungen bewilligen „kann“, sie muss aber nicht. Im Jahr 2015 genehmigten die gesetzlichen Krankenkassen rund drei Viertel aller „abschließend bearbeiteten“ Anträge, rund ein Viertel lehnten sie ab. Im selben Jahr wurde in über 37 Prozent der Fälle die Leistung nach einem Widerspruch bewilligt.
Die Möglichkeit zum Widerspruch sollten Versicherte also immer wahrnehmen. Wie das geht, erklären wir unter: Was Sie tun können, wenn Ihre Krankenkasse Ihre Kur ablehnt.
In einschlägigen Internetforen geben sich Versicherte gegenseitig Ratschläge, wie mit ablehnenden Bescheiden umzugehen ist. Einhellige Meinung ist: Dranbleiben! „Die Ablehnung durch die Kassen beim ersten Versuch hat tatsächlich Methode – glaub mir!“, schreibt ein Nutzer. Viele haben den Eindruck, die Krankenkassen lehnten einen Kurantrag in der Regel erst einmal ab. „Wem es wichtig ist, der wird schon Widerspruch einlegen“, heißt es in der Forendiskussion.
„Berate dich mit deinem Arzt und reiche unbedingt Widerspruch ein. Ich gehe mal davon aus, dass es dann klappt!“ Dieses Fazit aus ihren Erfahrungen ziehen viele Forennutzer.
Führt der Widerspruch nicht zum Erfolg, bleibt nur der Gang zum Sozialgericht. Das ist für Versicherte kostenlos. Nur wenn ein Anwalt eingeschaltet wird, entstehen Anwaltskosten.
Wer auch vor Gericht nicht recht bekommt, muss die Kur komplett aus eigener Tasche bezahlen. In jedem Fall sollten auch Selbstzahler vorher mit ihrem Arzt sprechen. Dieser kann Empfehlungen für Therapien und spezielle Kurorte aussprechen.
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@Südhof: Im Artikel geht es vornehmlich um die Kostenübernahme der Krankenkassen für eine Kur, am Rande um die Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Privat Versicherte schauen in die Bedingungen ihres Tarifes. Denn für welche Kuren in welchem Umfang der private Krankenversicherer die Kosten übernimmt, bestimmt allein der Tarif. Alle Versicherten können ihre Fragen auch an die unabhängige Patientenberatung stellen: 0800 011 77 22, www.unabhaengige-patientenberatung.de
(maa)
Kann ich mit dem Artikel auch etwas anfangen, wenn ich nicht Gesetzlich Versichert bin?
Ein paar wichtige Ergänzungen:
- Krebskranke mit Erstwohnsitz in Nordrhein-Westfalen wenden sich immer an die ArGe Krebs NRW http://www.argekrebsnw.de unabhängig, ob die Kranken- oder Rentenkasse leisten muss.
- Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt ist oft eine "Anschlussheilbehandlung" empfehlenswert, die wie eine stationäre Reha funktioniert, aber ziemlich direkt nach der stationären Akutbehandlung angetreten werden muss. Noch auf Station informieren lassen!
- Viele private Krankenversicherungen decken Kuren nicht ab, die Anschlussheilbehandlung gibt es gar nicht. Wer kann, sollte das direkt bei der Versicherungswahl prüfen und in die Entscheidung mit einbeziehen.
@Antefix: Wer bereits in Rente ist, stellt seinen Antrag bei der Krankenkasse. Fehlläufer werden erfahrungsgemäß an den richtigen Versicherungsträger weitergeleitet. Sowohl in der großen Grafik auf Seite 70 als auch auf Seite 74 links unten stellen wir dar, wer bei der RV, wer bei der Krankenversicherung eine Reha beantragen kann und wie das geht. (TK)
Für eine Rehabilitation zwecks unbehinderter bzw. wiedererlangter Leistungserbringung am bestehenden Arbeitsplatz waren bisher die Rentenversicherungsträger zuständige Antragsempfänger. Erst ab (Antragstellung eines) Altersrentenbezugs werden die gesetzl. Krankenkassen vom RVT zuständig "gemacht". Berichtet der Heftaufmacher auch über -- wie zu überwindende -- Unterschiede bei diesen sozialrechtlichen Genehmigungsverfahren, die unter den zahlreichen Kassen gewiss unterschiedlich gehandhabt werden?