Die gesetzliche Gewährleistung für gekaufte Waren beträgt seit Januar verbraucherfreundliche zwei Jahre. Bei einer Einbauküche sind es aber in der Regel fünf Jahre. Vorausgesetzt, die Küche wurde vom Händler für den Kunden individuell geplant, geliefert und auch montiert. Dann hat der Käufer mit dem Verkäufer nämlich keinen Kaufvertrag, sondern einen Werkvertrag abgeschlossen. Und dafür gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine wesentlich längere Gewährleistungsfrist. Gibt es während dieser Zeit gravierende Probleme mit der Küche, muss der Kunde dem Händler zunächst die Möglichkeit geben, den Schaden zu beheben. Erst wenn das nicht klappt, kann er sie zurückgeben. Von dem zu erstattenden Kaufpreis darf der Händler dann etwas für die bisherige Nutzung abziehen.
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