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Eine Küche ist oft teuer. Ob ein Versicherer bei einem Schaden einspringt, hängt auch davon ab, wem sie gehört. Im schlimmsten Fall streiten sich Hausrat-, Haftpflicht- und Wohngebäudeversicherung, wer den Versicherungsfall übernehmen muss. Die Versicherungsexperten der Stiftung Warentest schildern typische Fälle und sagen, was Mieter und Vermieter wissen müssen.
Arbeitsplatte nach Wasserschaden hinüber — wer zahlt?
Seine Traumküche hat der Berliner Detlev Davids in einem Küchenstudio zusammengestellt und in seiner Mietwohnung montieren lassen. Vorher standen im Küchenraum nur Herd und Spüle. Doch dann tropfte unbemerkt Leitungswasser aus einer Therme. „Die beschichtete Holzarbeitsplatte quoll auf, bekam einen Riss. Sie war hinüber.“ Davids fragte sich: „Kommt eine Versicherung für meinen Schaden auf?“ Es ging um 350 Euro.
Hohe Reparaturkosten
Designerküchen liegen im Trend, schon Standardküchen kosten zwischen 10 000 Euro und 20 000 Euro. Hochwertige maßgefertigte Traumküchen mit Holz, Granit und Edelstahl sind noch viel teurer. Da können für Schäden an Einbauküchenmöbeln schnell mehrere Tausend Euro zusammenkommen.
Unser Rat
- Einbauküche.
- Für Schäden an Ihrer Küche zum Beispiel durch Feuer oder Leitungswasser kann der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherer zuständig sein. Entscheidend ist, ob die Einbauküche Gebäudebestandteil, also wesentlich mit dem Gebäude verbunden ist – wie oft bei hochwertigen individuell maßgefertigten Küchen. Dann ist der Gebäudeversicherer der richtige Ansprechpartner.
- Hausratpolice.
- Ihre eigene Einbauküche ist in der Hausratpolice mitversichert, wenn die Einzelteile zum Beispiel serienmäßig hergestellt und nach einem Baukastensystem zusammengestellt sind. Schäden, etwa durch Feuer oder Leitungswasser, werden ersetzt.
- Mieter.
- Nutzen Sie als Mieter eine Küche Ihres Vermieters, die Gebäudebestandteil ist, sind Sie über die Wohngebäudeversicherung des Vermieters geschützt, wenn Sie einen Feuer- oder Leitungswasserschaden verursachen. Denn über die Betriebskosten zahlen Sie anteilig Beiträge für die Wohngebäudeversicherung. Der Schutz gilt jedoch nur, wenn der Schaden „leicht fahrlässig“ verursacht wurde.
- Privathaftpflichtpolice.
- Beschädigen Sie als Mieter die Räumlichkeiten Ihres Vermieters, springt Ihre Privathaftpflichtversicherung ein, wenn Sie einen Tarif mit sogenannter Mietsachschadenklausel haben – das bieten fast alle guten Haftpflichttarife. Einen automatischen Schutz für andere gemietete Sachen in der Mietwohnung gibt es nicht. Dafür benötigen Sie einen Tarif, der solche Schäden extra einschließt, wie es bei Premium-, XXL- oder Exklusivtarifen manchmal der Fall ist. Fragen Sie nach.
Welche Versicherung bezahlt? Kommt drauf an
Drei Versicherungen können beim Küchenschaden Ansprechpartner sein: Hausrat-, Wohngebäude- oder Privathaftpflichtversicherung. Welche im Schadensfall einspringt, hängt im Wesentlichen von drei Punkten ab:
- Wem gehört die Einbauküche?
- Ist die Einbauküche Teil des Gebäudes wie eine vom Innenarchitekten entworfene und vom Tischler maßgefertigte Küche?
- Wem gehört die Wohnung?
Fall 1: Schäden am eigenen Mobiliar
In vielen Fällen springt der Hausratversicherer ein, wenn etwa Feuer oder Leitungswasser Schadensursache sind. So auch in Davids Fall. Sein Hausratversicherer Feuersozietät zahlte die 350 Euro für eine neue Arbeitsplatte.
Grundsätzlich kommt eine Hausratversicherung für Schäden am eigenen Hab und Gut auf, dazu gehören Mobiliar, elektronische Geräte, oft Fahrräder und unter bestimmten Voraussetzungen selbst angeschaffte Ein- oder Anbaumöbel wie eine Einbauküche. Im Kleingedruckten der Police steht dann zum Beispiel: „Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.“
Entscheidend für Davids Hausratversicherer war, dass die Küche sein eigener Hausrat ist. Unerheblich war dagegen, wer der Eigentümer der Wohnung ist.
Ein Immobilieneigentümer meldet einen Schaden an der Küche gleichermaßen seiner Hausratversicherung, sofern die Einbauküchenmöbel Hausrat sind.
Fall 2: Küche ist Gebäudebestandteil
Eine Einbauküche kann auch Gebäudebestandteil sein, dann ist sie wesentlich mit dem Gebäude verbunden – das gilt etwa für eine individuell auf Maß gefertigte Einbauküche, die an den Raum angepasst ist. Verursachen zum Beispiel Feuer, Leitungswasser oder Blitz einen Schaden, ist die Wohngebäudeversicherung der richtige Ansprechpartner.
Doch die Abgrenzung zum Hausrat ist oft schwierig. „Faustformel: Kann die Küche ausgebaut und relativ unproblematisch an einem anderen Ort errichtet werden, handelt es sich eher um Hausrat“, sagt der Berliner Versicherungsmakler Michael Salzburg von Friedels Fairsicherungsbüro. „Sehr viele Versicherungsstreits drehen sich um die Frage, ob die Einbauküche Mobiliar oder Gebäudebestandteil ist.“ Fest steht aber auch: „Sofern die Küche Gebäudebestandteil ist, kommt für Reparatur- und etwaige Reinigungskosten der Wohngebäudeversicherer auf.“
Schadenbeispiel Eine Mieterin hantiert auf dem Gasherd mit einer Pfanne und das Fett darin fängt Feuer. Obwohl der Brand schnell gelöscht wird, beschädigt das Feuer die Kücheneinrichtung, Rauch und Ruß verursachen weitere Schäden. Weil die Küche Gebäudeteil ist und die Mieterin den Brand nur leicht fahrlässig verursacht hat, springt der Wohngebäudeversicherer ein. Dasselbe würde für einen Leitungswasserschaden gelten.
Mieter schließen nicht selber eine Wohngebäudeversicherung ab, das tun nur Eigentümer. Was viele Mieter nicht wissen: Sie sind meist über die Wohngebäudepolice ihres Vermieters geschützt – wenn sie im Rahmen der Betriebskosten anteilig dafür zahlen.
Früher haben Wohngebäudeversicherer solche Schäden zwar gezahlt, aber versucht, sich das Geld vom Mieter zurückzuholen. Schließlich hat dieser ja einen Schaden an fremdem Eigentum verursacht – in der Regel ein Fall für eine Privathaftpflichtpolice. Doch der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil einem solchen Vorgehen bei Feuerschäden eine klare Absage erteilt (Az. VIII ZR 292/98) und das auch auf Leitungswasserschäden ausgedehnt (Az. VIII ZR 28/04) – sofern der Mieter nur leicht fahrlässig gehandelt hat.
Anders ist das, wenn ein Mieter grob fahrlässig handelt, etwa Kerzen unbeaufsichtigt brennen lässt. Dann hat er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Hier zahlt der Gebäudeversicherer des Vermieters nicht. Der Mieter kann sich dann nur an seinen Privathaftpflichtversicherer wenden.
Fall 3: Küche gehört dem Vermieter
Häufig überlassen heute Vermieter ihren Mietern Einbauküchenmöbel zur Nutzung oder nehmen dafür einen Extra-Mietpreis. Im Mietvertrag gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten. Verursacht ein Mieter dann einen Schaden – fällt ihm etwa eine Flasche ins Keramikspülbecken und es zerspringt – , zahlt er meistens selbst.
Nur in Ausnahmefällen kann seine Privathaftpflichtversicherung ins Spiel kommen, weil in den meisten Tarifen Schäden an gemieteten Sachen ausgeschlossen sind. Selbst über die verbreitete „Mietsachschadenklausel“ sind meist nur Schäden an den gemieteten Räumen selbst, also an Wänden und Fußboden, gedeckt.
Manchmal ist gemietetes Inventar über eine Zusatzklausel mitversichert, etwa beim Versicherer Interrisk im Tarif XXL: „Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet (...) sind.“
Doch Achtung: Schäden durch Verschleiß und übermäßige Beanspruchung von Mietsachen sind auch hier oft ausgeschlossen – ebenso solche an fest eingebauten Elektro- und Gasgeräten sowie Glasschäden.
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I.d.R. ist es für die Leistungspflicht des Gebäudeversicherers ausreichend, wenn die Einbauküche raumspezifisch geplant und gefertigt ist. Dann zählt die Einbauküche zum Gebäude.
ALLERDINGS versichert die Gebäudeversicherung auch Gebäudezubehör und dazu kann z.B. die vom Vermieter zur Verfügung gestellte An-/Einbauküche zählen (so auch z.B. OLG Bremen, Beschluss vom 27.10.2017, Az. 4 UF 86/17).
AUSSERDEM gehören zum Hausrat "alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen" (A 8.3.1 VHB 2016 - Quadratmetermodell, Musterbedingungen des GDV; Stand: 26.05.2017)
Es gilt als nicht entweder Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung. Es kann auch eine Doppelversicherung vorliegen. Die Versicherungen ergänzen sich nicht, sondern sie überschneiden sich.