Einbauküche Keine Pflicht zur Vorkasse

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Hand­werker und Lieferanten von Einbauküchen und Einbaumöbeln dürfen allenfalls Anzah­lungen verlangen. Die ganze Rechnung müssen Verbraucher erst nach Lieferung zahlen. Das hat der Bundes­gerichts­hof im Streit um eine mangelhafte Einbauküche entschieden. test.de erklärt die Rechts­lage.

Streit um teure Küche

Der Fall: Fast 24 000 Euro sollte eine Einbauküche kosten und der Verkäufer stellte die Regel auf: „Zahl­bar spätestens bei Lieferung, aber noch vor Einbau der Küche“. Doch das wollte der Küchenkäufer nicht mitmachen. Er weigerte sich und leistete nur eine Anzahlung in Höhe von gut 18 000 Euro. Tatsäch­lich war die Küche aus seiner Sicht nicht in Ordnung. Er verlangte Nachbesserung. Die wiederum verweigerte der Küchenbauer. Erst müsse der Käufer den vollen Preis bezahlen, bevor er Gewähr­leistung verlangen dürfe. So stand es in den allgemeinen Geschäfts­bedingungen des Unter­nehmens.

Kunde muss Druck­mittel behalten können

Die klare Ansage des Bundes­gerichts­hofs: Eine solche Geschäfts­bedingung ist unwirk­sam. Der Kunde muss genügend Geld zurück­behalten dürfen, um gegebenenfalls sein Recht auf Nachbesserung oder Nach­erfüllung durch­setzen zu können. Das berück­sichtigt auch das Gesetz. Wenn keine wirk­samen Geschäfts­bedingungen etwas anderes regeln, dann sind Werk­lohn­forderungen stets erst fällig, wenn der Kunde das Werk abge­nommen hat. Kauf­preis­forderungen sind von Gesetzes wegen erst zu zahlen, wenn die Kauf­sache geliefert ist.

Auch bei Kauf­verträgen

Das Urteil gilt nicht nur für Werk­verträge, sondern auch für Kauf- und wahr­scheinlich auch Dienst­verträge. Der Bundes­gerichts­hof ließ ausdrück­lich offen, ob es sich bei dem Vertrag über die Lieferung der Küche um einen Werk- oder um einen Kauf­vertrag handelt. So oder so dürfe der Lieferant keine volle Vorkasse verlangen.

Bundes­gerichts­hof, Urteil vom 07.03.2012
Aktenzeichen: VII ZR 162/12

Update-Hinweis: Wir haben unsere Meldung vom 08.03.2013 am 25.11.2013 über­arbeitet. Die ursprüng­liche Version beruhte auf der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Fall. Aus ihr hatte test.de geschlossen, das Urteil gelte nur für Werk­verträge und nicht für Kauf- oderDienst­verträge. Immerhin hatte der fürs Werk­vertrags­recht zuständige Senat des obersten deutschen Zivil­gerichts entschieden. Inzwischen liegt die Urteilsbegründung vor. In ihr lässt der Bundes­gerichts­hof ausdrück­lich offen, um welchen Vertrags­typ es geht. Eine Klausel mit Pflicht zu voller Vorkasse sei so oder so unwirk­sam, erklärten die Richter. (Unserem Leser „katersemmel“: Vielen Dank für den Hinweis!)

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Kommentarliste

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  • Stiftung_Warentest am 23.12.2022 um 09:47 Uhr

    Kommentar vom Administrator gelöscht.

  • M229 am 22.12.2022 um 18:59 Uhr

    Kommentar vom Administrator gelöscht.

  • Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 25.11.2013 um 09:27 Uhr
    Re: Urteilsinterpretation wohl falsch

    @katersemmel: Sie haben recht, in der Urteilbegründung sagt der BGH ausdrücklich, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Kauf- oder Werkvertrag vorliegt. Die Meldung entstand auf Grund der Pressemitteilung des Bundesgerichtshof. Die war insoweit missverständlich, und die Urteilsbegründung lag damals noch nicht vor.

  • katersemmel am 18.11.2013 um 14:34 Uhr
    Urteilsinterpretation ist wohl falsch

    Vorsicht! In dem BGH-Urteil wird die Frage, ob es sich bei einer Einbauküche mit Lieferung und Montage um einen Kaufvertrag oder Werkvertrag handelt, ausdrücklich nicht (!!!) entschieden, im Gegenteil wird eine rechtsgültige Aussage darüber gerade nicht getroffen, da sie in dem verhandelten Fall irrelevant war. Insofern ist der Artikel (letzter Absatz) inhaltlich falsch! Dies ist insofern wichtig, als bei einem Kaufvertrag eine Gewährleistungszeit von 2 Jahren gilt, bei einem Werkvertrag wären es 5 Jahre. Dass es sich bei einer Einbauküche wohl doch eher um einen Kaufvertrag handelt, dafür sprechen folgende BGH-Urteile:
    29. Juli 2009, Az VII ZR 151/08
    09. Februar 2010, Az X ZX 82/07

  • katersemmel am 18.11.2013 um 14:33 Uhr

    Kommentar vom Autor gelöscht.