Handwerker und Lieferanten von Einbauküchen und Einbaumöbeln dürfen allenfalls Anzahlungen verlangen. Die ganze Rechnung müssen Verbraucher erst nach Lieferung zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof im Streit um eine mangelhafte Einbauküche entschieden. test.de erklärt die Rechtslage.
Streit um teure Küche
Der Fall: Fast 24 000 Euro sollte eine Einbauküche kosten und der Verkäufer stellte die Regel auf: „Zahlbar spätestens bei Lieferung, aber noch vor Einbau der Küche“. Doch das wollte der Küchenkäufer nicht mitmachen. Er weigerte sich und leistete nur eine Anzahlung in Höhe von gut 18 000 Euro. Tatsächlich war die Küche aus seiner Sicht nicht in Ordnung. Er verlangte Nachbesserung. Die wiederum verweigerte der Küchenbauer. Erst müsse der Käufer den vollen Preis bezahlen, bevor er Gewährleistung verlangen dürfe. So stand es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens.
Kunde muss Druckmittel behalten können
Die klare Ansage des Bundesgerichtshofs: Eine solche Geschäftsbedingung ist unwirksam. Der Kunde muss genügend Geld zurückbehalten dürfen, um gegebenenfalls sein Recht auf Nachbesserung oder Nacherfüllung durchsetzen zu können. Das berücksichtigt auch das Gesetz. Wenn keine wirksamen Geschäftsbedingungen etwas anderes regeln, dann sind Werklohnforderungen stets erst fällig, wenn der Kunde das Werk abgenommen hat. Kaufpreisforderungen sind von Gesetzes wegen erst zu zahlen, wenn die Kaufsache geliefert ist.
Auch bei Kaufverträgen
Das Urteil gilt nicht nur für Werkverträge, sondern auch für Kauf- und wahrscheinlich auch Dienstverträge. Der Bundesgerichtshof ließ ausdrücklich offen, ob es sich bei dem Vertrag über die Lieferung der Küche um einen Werk- oder um einen Kaufvertrag handelt. So oder so dürfe der Lieferant keine volle Vorkasse verlangen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.03.2012
Aktenzeichen: VII ZR 162/12
Update-Hinweis: Wir haben unsere Meldung vom 08.03.2013 am 25.11.2013 überarbeitet. Die ursprüngliche Version beruhte auf der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zum Fall. Aus ihr hatte test.de geschlossen, das Urteil gelte nur für Werkverträge und nicht für Kauf- oderDienstverträge. Immerhin hatte der fürs Werkvertragsrecht zuständige Senat des obersten deutschen Zivilgerichts entschieden. Inzwischen liegt die Urteilsbegründung vor. In ihr lässt der Bundesgerichtshof ausdrücklich offen, um welchen Vertragstyp es geht. Eine Klausel mit Pflicht zu voller Vorkasse sei so oder so unwirksam, erklärten die Richter. (Unserem Leser „katersemmel“: Vielen Dank für den Hinweis!)
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@katersemmel: Sie haben recht, in der Urteilbegründung sagt der BGH ausdrücklich, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Kauf- oder Werkvertrag vorliegt. Die Meldung entstand auf Grund der Pressemitteilung des Bundesgerichtshof. Die war insoweit missverständlich, und die Urteilsbegründung lag damals noch nicht vor.
Vorsicht! In dem BGH-Urteil wird die Frage, ob es sich bei einer Einbauküche mit Lieferung und Montage um einen Kaufvertrag oder Werkvertrag handelt, ausdrücklich nicht (!!!) entschieden, im Gegenteil wird eine rechtsgültige Aussage darüber gerade nicht getroffen, da sie in dem verhandelten Fall irrelevant war. Insofern ist der Artikel (letzter Absatz) inhaltlich falsch! Dies ist insofern wichtig, als bei einem Kaufvertrag eine Gewährleistungszeit von 2 Jahren gilt, bei einem Werkvertrag wären es 5 Jahre. Dass es sich bei einer Einbauküche wohl doch eher um einen Kaufvertrag handelt, dafür sprechen folgende BGH-Urteile:
29. Juli 2009, Az VII ZR 151/08
09. Februar 2010, Az X ZX 82/07
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