Einbahn­straße Rück­wärts nur zum Einparken

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Einbahn­straße - Rück­wärts nur zum Einparken

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In der Einbahn­straße rück­wärts zu fahren, ist erlaubt, wenn es ums Einparken geht. Das heißt aber nicht, dass man eine beträcht­liche Strecke rück­wärts zurück­legen darf, um eine weit hinten liegende Lücke zu erreichen. Schon zwei bis drei Fahr­zeuglängen Rück­wärts­fahrt können zu viel sein, urteilte das Ober­landes­gericht Düssel­dorf. Im vorliegenden Fall war die Fahrerin eines Fords sogar sechs Fahr­zeuglängen in einer Einbahn­straße zurück­gesetzt, um eine Park­lücke zu erreichen, die gerade frei geworden war. Dabei stieß sie mit einem Taxi zusammen. Das Gericht gab ihr die volle Schuld, denn so weit zurück­zufahren, sei ein Verstoß gegen die Einbahn­regelung (Az. I-1 U 133/16).

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