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In der Einbahnstraße rückwärts zu fahren, ist erlaubt, wenn es ums Einparken geht. Das heißt aber nicht, dass man eine beträchtliche Strecke rückwärts zurücklegen darf, um eine weit hinten liegende Lücke zu erreichen. Schon zwei bis drei Fahrzeuglängen Rückwärtsfahrt können zu viel sein, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf. Im vorliegenden Fall war die Fahrerin eines Fords sogar sechs Fahrzeuglängen in einer Einbahnstraße zurückgesetzt, um eine Parklücke zu erreichen, die gerade frei geworden war. Dabei stieß sie mit einem Taxi zusammen. Das Gericht gab ihr die volle Schuld, denn so weit zurückzufahren, sei ein Verstoß gegen die Einbahnregelung (Az. I-1 U 133/16).
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