
Anspruch der Eigentümer auf Spielplatz verjährt nicht.
Ein Wohnungseigentümer kann von der Eigentümergemeinschaft verlangen, dass sie einen laut Baugenehmigung auf dem Grundstück vorgesehenen Spielplatz auch nach Jahrzehnten noch errichten lässt. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Die vor mehr als 30 Jahren erteilte Baugenehmigung sah auf dem Gelände der Wohnanlage einen Spielplatz mit Sandkasten, Schaukel und Klettergerüst vor. Angelegt wurde aber nur der inzwischen verwahrloste Sandkasten.
Den Antrag des Miteigentümers, den Spielplatz gemäß Baugenehmigung herzustellen, lehnte die Gemeinschaft mit Hinweis auf den bestehenden Sandkasten ab. Die Vorgaben der Stadt für bestimmte Spielgeräte seien unverbindlich.
Das ließ das Gericht nicht gelten. Die Spielplatzausstattung sei eine Auflage der Baugenehmigung, die bei ordnungsgemäßer Verwaltung zu erfüllen sei. Darauf habe jeder Wohneigentümer einen Anspruch, der grundsätzlich nicht verjähre (Az. 481 C 17409/15 WEG).