Für die Instandhaltung der Wasserleitungen, die zu den Wohnungen führen, ist die Eigentümergemeinschaft zuständig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und die anderslautende Bestimmung in einer Teilungserklärung für unwirksam erklärt (Az. V ZR 57/12).
Die Eigentümergemeinschaft hatte es abgelehnt, die marode Wasserleitung zu ersetzen, die in die Dachgeschosswohnung des Klägers führte. Laut Teilungserklärung gehörten die Leitungen im Haus ab der Abzweigung von der Steigleitung zum Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer.
Die Richter stellten klar: Versorgungsleitungen gehören zwingend zum Gemeinschaftseigentum, und zwar bis zur ersten Absperrmöglichkeit innerhalb der Wohnung. Das gilt auch für Leitungsstränge, die nur der Versorgung einer einzelnen Wohnung dienen.