Eigentums­wohnung Gemeinschaft muss Leitung reparieren

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Für die Instandhaltung der Wasser­leitungen, die zu den Wohnungen führen, ist die Eigentümer­gemeinschaft zuständig. Das hat der Bundes­gerichts­hof entschieden und die anders­lautende Bestimmung in einer Teilungs­erklärung für unwirk­sam erklärt (Az. V ZR 57/12).

Die Eigentümer­gemeinschaft hatte es abge­lehnt, die marode Wasser­leitung zu ersetzen, die in die Dach­geschoss­wohnung des Klägers führte. Laut Teilungs­erklärung gehörten die Leitungen im Haus ab der Abzweigung von der Steigleitung zum Sonder­eigentum der einzelnen Wohnungs­eigentümer.

Die Richter stellten klar: Versorgungs­leitungen gehören zwingend zum Gemein­schafts­eigentum, und zwar bis zur ersten Absperr­möglich­keit inner­halb der Wohnung. Das gilt auch für Leitungs­stränge, die nur der Versorgung einer einzelnen Wohnung dienen.

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