Wohnungseigentümer können Sondernutzungsrechte nur für
Gärten, Keller oder Autostellplätze beanspruchen, die in der Teilungserklärung eindeutig bestimmt sind. Dazu gehört nach einem Urteil des Berliner Kammergerichts, dass die Teilungserklärung die zur Sondernutzung vorgesehene Fläche eindeutig beschreibt oder auf einen genauen Lageplan hinweist (Az. 24 W 28/07).
Die Eigentümer einer Wohnanlage stritten sich über die Aufteilung der auf dem Grundstück liegenden Gärten. In der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung war nur von „als Mietergärten angelegte Gärten“ und „belegen auf dem Grundstück“ die Rede. Das reicht nach Ansicht der Richter nicht aus. Die Folge: Die Gärten sind Gemeinschaftseigentum, keiner hat ein Sondernutzungsrecht.
Tipp: Achten Sie beim Kauf einer Eigentumswohnung darauf, dass Ihre Sondernutzungsrechte im Grundbuch eingetragen und eindeutig ausgewiesen sind.
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