Eine angemessene Instandsetzungsrücklage ist für eine Eigentümergemeinschaft Pflicht. Das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge hob den Beschluss von Eigentümern eines Hauses mit neun Wohnungen auf (Az. 20 C 687/14). Sie wollten nur 2,50 Euro je Quadratmeter und Jahr zurücklegen. Eine Eigentümerin klagte dagegen.
Der Amtsrichter gab ihr recht. Eine zu geringe Rücklage widerspreche ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, urteilte er. Er setzte die Instandhaltungsrücklage auf 7,10 Euro je Quadratmeter fest. Das entspricht dem Betrag, der im sozialen Wohnungsbau für die Instandsetzung ähnlich alter Gebäude anzusetzen ist.