
Oft umstritten: Nutzung des Gartens in Wohnungseigentümergemeinschaften.
Wenn Wohnungseigentümer sich über die Nutzung des gemeinsamen Gartens nicht einigen können, dürfen Richter ihn aufteilen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Streit einer aus nur zwei Mitgliedern bestehenden Eigentümergemeinschaft aus Karlsruhe entschieden (Az. V ZR 191/15). Der Eigentümer der kleineren Wohnung forderte das Recht auf eine angemessene Mitnutzung des Gartens. Die Eigentümer der größeren Wohnung lagerten dort Brennholz und beanspruchten Teile der Fläche für sich allein. Das geht nur, wenn ihnen alle Eigentümer gemeinsam ein Sondernutzungsrecht einräumen, so die Bundesrichter. Allerdings können die Gerichte eine Regelung treffen und Teile des Gartens einzelnen Eigentümern zur alleinigen Nutzung übertragen. Das Landgericht Karlsruhe muss jetzt erneut nach einer fairen Regelung suchen. Es hatte zunächst geurteilt: Die Eigentümer müssen sich tageweise abwechseln. Das habe bei völlig zerstrittenen Parteien keinen Sinn, urteilte der BGH.