Will eine Eigentümergemeinschaft etwa für Instandhaltungsarbeiten einen Auftrag vergeben, sollte sie vor dem Beschluss mindestens drei verschiedene Angebote einholen. Sonst riskiert sie, dass ein Miteigentümer den Beschluss erfolgreich anficht.
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte einen Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig, einer Firma den Auftrag für den Hausmeisterdienst zu erteilen (Az. 2-13 S 2/17). Der Verwalter hatte der Versammlung nur zwei Angebote vorgelegt.
Das sei keine ausreichende Grundlage für die Auftragsvergabe und mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht vereinbar, beanstandeten die Richter. Erst durch mehrere Alternativangebote könnten die Wohnungseigentümer ihren Ermessensspielraum sachgerecht ausüben. Mindestes drei Angebote müssten es schon sein.
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