Eigentümer­gemeinschaft Mindestens drei Angebote einholen

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Will eine Eigentümer­gemeinschaft etwa für Instandhaltungs­arbeiten einen Auftrag vergeben, sollte sie vor dem Beschluss mindestens drei verschiedene Angebote einholen. Sonst riskiert sie, dass ein Miteigentümer den Beschluss erfolg­reich anficht.

Das Land­gericht Frank­furt am Main erklärte einen Beschluss der Eigentümer­versamm­lung für ungültig, einer Firma den Auftrag für den Hausmeister­dienst zu erteilen (Az. 2-13 S 2/17). Der Verwalter hatte der Versamm­lung nur zwei Angebote vorgelegt.

Das sei keine ausreichende Grund­lage für die Auftrags­vergabe und mit einer ordnungs­gemäßen Verwaltung nicht vereinbar, bean­standeten die Richter. Erst durch mehrere Alternativ­angebote könnten die Wohnungs­eigentümer ihren Ermessens­spielraum sachgerecht ausüben. Mindestes drei Angebote müssten es schon sein.

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