
Das „Elki“ genannte Eltern-Kind-Zentrum in einer Wohnungseigentumsanlage im Münchener Stadtteil Schwabing darf bleiben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Hier lesen Sie, warum das Gericht so entschieden hat.
Zwei Gerichte urteilten gegen die Kita
Den Eigentümer einer Nachbarwohnung störte der Kinderlärm. Er meinte: Die in der Teilungserklärung als „Laden mit Lager“ bezeichneten Räume dürfen nicht als Begegnungsstätte mit Kindergartengruppe und Spielzimmer genutzt werden. Das Landgericht und das Oberlandesgericht in München gaben ihm recht und untersagten den Betrieb. Doch der Bundesgerichtshof urteilte jetzt für das Elki (Az. V ZR 203/18).
Bundesgerichtshof: Kinderlärm ist zu dulden
Auch wenn die Nutzung einer Eigentumseinheit nicht der Teilungserklärung entspreche, müssten Miteigentümer sie dulden, sofern diese sie nicht unzulässig beeinträchtige. Im Bundesimmisionsschutzgesetz heißt es ausdrücklich: „Geräuscheinwirkungen, die (...) durch Kinder hervorgerufen werden, sind (...) keine schädliche Umwelteinwirkung.“ Das sei auch im Wohnungseigentumsrecht zu beachten, begründeten die Richter in Karlsruhe ihr Urteil.
Tipp: Alles rund um Kinderlärm lesen Sie im Special Kinder im Mietshaus.
-
- Kinder machen Lärm, die Nachbarn sind genervt. Doch meist sind die Kinder im Recht. Lachen, weinen, schreien, toben – alle kindlichen Gefühlsregungen sind erlaubt.
-
- Seit den 80er-Jahren haben Gerichte sechsmal Nachbarschaftszoff rund um Gartenzwerge entschieden. Im Februar 2018 gab es nun einen siebten Fall. Das Amtsgericht...
-
- Wer haftet für Stürze auf schlecht geräumten Gehwegen? Hier erfahren Hauseigentümer und Mieter die Regeln für den Winterdienst – und wie sie dabei Steuern sparen.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.