Ein Eigentümer darf Räume, die in der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft als „Laden“ bezeichnet sind, nicht an einen Döner-Imbiss vermieten. Die Nutzung als Gaststätte sei störender als die Nutzung als einfacher Laden, entschied das Amtsgericht München. Es gab damit der Klage von Miteigentümern statt (Az. 483 C 2983/14).