Die Eigentümergemeinschaft darf beschließen, den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine jährliche Aufwandsentschädigung von 250 Euro zu zahlen und ihre Ausgaben für Büromaterial zu erstatten. Die Höhe des Betrags sei nicht zu beanstanden, entschied das Amtsgericht Hattingen (Az. 28 C 30/13).
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