Eigentümer­gemeinschaft Alleine zahlen für Terrasse und Balkon

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Wenn die Teilungs­erklärung es vorsieht, müssen Eigentümer einer Wohnung allein für die Instandhaltung von Balkonen, Loggien und ähnlichem Gemein­schafts­eigentum zahlen, sofern nur Bewohner ihrer Wohnung es benutzen können. Das hat der Bundes­gerichts­hof bestätigt (Az. V ZR 163/17) und ein anders­lautendes Urteil des Land­gerichts Saarbrücken aufgehoben. Solch eine Regelung erfasse auch Dachter­rassen, selbst wenn sie in der Teilungs­erklärung nicht ausdrück­lich genannt werden, ergänzten die Bundes­richter. Dachter­rassen sind anfäl­lig für Wasser­schäden, die oft besonders kost­spielige Reparaturen nach sich ziehen. Enthält die Teilungs­erklärung keine Regelung, kann die Eigentümer­versamm­lung allein denjenigen in die Pflicht nehmen, der die Terrasse benutzt. Dafür ist allerdings eine Drei­viertelmehr­heit erforderlich.

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