Wenn die Teilungserklärung es vorsieht, müssen Eigentümer einer Wohnung allein für die Instandhaltung von Balkonen, Loggien und ähnlichem Gemeinschaftseigentum zahlen, sofern nur Bewohner ihrer Wohnung es benutzen können. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Az. V ZR 163/17) und ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufgehoben. Solch eine Regelung erfasse auch Dachterrassen, selbst wenn sie in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich genannt werden, ergänzten die Bundesrichter. Dachterrassen sind anfällig für Wasserschäden, die oft besonders kostspielige Reparaturen nach sich ziehen. Enthält die Teilungserklärung keine Regelung, kann die Eigentümerversammlung allein denjenigen in die Pflicht nehmen, der die Terrasse benutzt. Dafür ist allerdings eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
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