Wenn die Teilungserklärung es vorsieht, müssen Eigentümer einer Wohnung allein für die Instandhaltung von Balkonen, Loggien und ähnlichem Gemeinschaftseigentum zahlen, sofern nur Bewohner ihrer Wohnung es benutzen können. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt (Az. V ZR 163/17) und ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Saarbrücken aufgehoben. Solch eine Regelung erfasse auch Dachterrassen, selbst wenn sie in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich genannt werden, ergänzten die Bundesrichter. Dachterrassen sind anfällig für Wasserschäden, die oft besonders kostspielige Reparaturen nach sich ziehen. Enthält die Teilungserklärung keine Regelung, kann die Eigentümerversammlung allein denjenigen in die Pflicht nehmen, der die Terrasse benutzt. Dafür ist allerdings eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Tipp: Alles, was Sie über Regeln der Eigentümergemeinschaft wissen müssen, lesen Sie im großen kostenlosen Special Die Grundregeln der Eigentümergemeinschaft.
-
- Wer eine Eigentumswohnung kauft, wird Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Hier lesen Sie, wie sie funktioniert worauf Sie als Wohnungskäufer achten sollten.
-
- Die Wohnfläche beeinflusst den Umfang einer Mieterhöhung und die Höhe der Betriebskosten. Nachmessen lohnt! Ist die Wohnung kleiner als vereinbart, kann die Miete sinken.
-
- Verbraucherschutzverbände erhalten mehr Macht: Sie können Unternehmen jetzt auch zwingen, rechtswidrig kassierte Beträge zu erstatten. So sieht es jedenfalls das...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.