
Besitzer von Eigenheimen können die Riester-Förderung künftig flexibler nutzen – und müssen im Alter weniger Steuern zahlen.
Im Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2009 steht das Versprechen: „Wir werden die Eigenheimrente vereinfachen.“ Nun will die Bundesregierung ihr Wort halten. Läuft alles nach Plan, wird das „Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz“ bis Februar die parlamentarischen Hürden nehmen. Dann können Besitzer von Eigenheimen schon ab dem kommenden Jahr von der Reform des sogenannten Wohn-Riester profitieren.
Die Grundsätze der Eigenheim-Förderung bleiben gleich (siehe „Eigenheimrente: Förderung kompakt“). Doch im Detail gibt es eine Reihe von Verbesserungen. Viel einfacher wird Wohn-Riester dadurch nicht – aber flexibler und günstiger.
Die wichtigste Neuerung: Haus- und Wohnungseigentümer können ihr Guthaben auf einem Riester-Vertrag zukünftig jederzeit für die Entschuldung ihrer selbstgenutzten Immobilie einsetzen. Bisher können sie ihr Riester-Kapital nur für den Bau oder Kauf verwenden oder damit erst zu Rentenbeginn Schulden tilgen.
Schulden tilgen mit Riester-Vertrag
Die neue Entschuldungsvariante bietet Kreditnehmern neue Sparchancen. Sie können zum Beispiel ihr Riester-Konto plündern, um damit am Ende der Zinsbindung ihres Darlehens einen Teil der Restschuld abzulösen. Auch eine Riester-Sondertilgung während der Zinsbindung ist möglich, wenn der Darlehensvertrag Extrazahlungen erlaubt.
Damit werden Kreditnehmer ihre Schulden schneller los und sie sparen die Zinsen, die sie sonst für ihr Darlehen zahlen müssten. In der Regel wird diese Zinsersparnis höher ausfallen als die Zinsen, die ihr alter Riester-Vertrag bringt.
Die geplante Entnahme müssen Riester-Sparer bei der Zentralen Zulagestelle beantragen – am besten schon ein paar Monate im Voraus, damit das Geld pünktlich ausgezahlt werden kann.
Altersgerecht umbauen mit Riester
Die Kapitalentnahme aus einem Riester-Vertrag soll künftig auch für den altersgerechten Umbau der eigenen vier Wände möglich sein. Dazu gehören zum Beispiel die Installation einer bodengleichen Dusche, der Abbau von Schwellen und der Einbau von breiteren Türen, Rampen, Treppenliften und Notrufsystemen. Die Förderung ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft:
- Baut der Eigentümer seine Wohnung innerhalb von drei Jahren nach dem Bau oder Kauf um, muss er dafür mindestens 6 000 Euro aus seinem Riester-Vertrag entnehmen.
- Baut er später um, beträgt die Mindestsumme laut Gesetzentwurf sogar 30 000 Euro. So viel dürften die ersten Sparer frühestens 2017 auf dem Riester-Konto haben.
- Der Eigentümer muss mindestens die Hälfte des Entnahmebetrags für Umbauten verwenden, die die Din-Norm für barrierefreies Bauen erfüllen (Din 18040 Teil 2). Die restlichen Maßnahmen müssen zwar nicht die Norm einhalten, aber ebenfalls zum Abbau von Barrieren führen. Das muss ein Sachverständiger bescheinigen.
- Wer die Riester-Förderung für den altersgerechten Umbau nutzt, darf dafür keine weiteren öffentlichen Zuschüsse oder Steuervorteile in Anspruch nehmen.
- Die Umbauten dürfen auch mit einem geförderten Riester-Darlehen finanziert werden.
Weniger Steuern für Rentner
Hauseigentümer müssen im Alter Steuern zahlen, wenn sie die Riester-Förderung für ihre Finanzierung nutzen. Anders als bei Riester-Sparverträgen verlangt das Finanzamt die Steuern nicht auf die Einnahmen aus einer Rente, sondern auf den Betrag auf dem sogenannten Wohnförderkonto.
Auf diesem Konto werden alle geförderten Beträge – Entnahmen und Tilgungsleistungen – verbucht. Ab Rentenbeginn ist die Summe zu versteuern.
Bislang erhöht sich der Betrag auf dem Wohnförderkonto jedes Jahr um fiktive Zinsen in Höhe von 2 Prozent. Dieser Zinssatz soll künftig auf 1 Prozent sinken. Der scheinbar kleine Unterschied bringt Hauseigentümern eine spürbare Entlastung.
Beispiel: Ein Alleinstehender entnimmt für die Finanzierung seiner Wohnung 10 000 Euro aus seinem Riester-Vertrag. Außerdem nimmt er ein Riester-Darlehen auf, das er bis zum Rentenbeginn in 25 Jahren zurückzahlt. Die maximal geförderte Tilgung von 2 100 Euro schöpft er jedes Jahr voll aus. Sinkt der Zinssatz des Wohnförderkontos von 2 auf 1 Prozent, muss er im Alter statt 85 000 Euro nur noch 72 700 Euro versteuern. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent spart er dadurch mehr als 3 000 Euro Steuern.
Bislang müssen sich Immobilieneigentümer zu Rentenbeginn zwischen zwei Varianten zur Besteuerung entscheiden: Sie versteuern das Förderkonto entweder in gleichen Raten bis zum 85. Lebensjahr. Oder sie zahlen alle Steuern sofort – dann aber nur auf 70 Prozent des Wohnförderkontos.
Künftig können sie die Einmalbesteuerung jederzeit wählen. Sie können zum Beispiel mit der jährlichen Besteuerung anfangen und nach ein paar Jahren den noch offenen Restbetrag abzüglich 30 Prozent auf einmal versteuern, um die Besteuerung auf einen günstigen Zeitpunkt zu verlagern.
Mehr Zeit zum Wohnungswechsel
Die Wohn-Riester-Förderung gibt es nur für selbstgenutzte Immobilien. Wenn der Geförderte sein Haus verkauft oder vermietet, muss er die geförderten Beträge nachversteuern – es sein denn, er zahlt sie innerhalb eines Jahres in einen Riester-Vertrag ein oder investiert erneut in ein Eigenheim.
Bislang muss er sich die neue Immobilie innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor und vier Jahren nach dem Auszug aus der geförderten Wohnung zulegen. Diese Spanne soll jetzt auf zwei Jahre vor und fünf Jahre nach dem Auszug verlängert werden.
Details noch unsicher
Bei Redaktionsschluss Ende November galt als sicher: Die Riester-Reform kommt. Ob der Regierungsentwurf das Parlament unverändert passiert, stand aber noch nicht fest. Diskutiert wurde zum Beispiel noch über die Höhe der Mindestentnahme für den altersgerechten Umbau. Über den letzten Stand informieren wir unter www.test.de/thema/eigenheimfoerderung.
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- Trotz hoher staatlicher Förderung sorgt Riester bei vielen Sparenden für Frust. Die Stiftung Warentest erklärt, ob ein Abschluss jetzt überhaupt noch sinnvoll ist.
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- Sparer mit Riester-Vertrag müssen am Ende entscheiden, wie sie ihr Kapital in der Auszahlphase nutzen möchten. Eine klassische Rente ist nicht immer die beste Option.
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- Eine Riester-Fondspolice ist nur so gut, wie die Fonds darin. Der Riester-Optimierer der Stiftung Warentest zeigt, mit welchen Fonds Sie mehr aus Ihrer Police rausholen.
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Unter dem nachfolgenden Link können Sie das neue Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz(AltVerbgG) einsehen:
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__92a.html
Die Neuregelungen gelten ab 2014. (dda)
Hallo.
Mit Interesse habe ich Ihren seinerzeit Ihren Artikel gelesen.
Mich interessiert, ob es zwischenzeitlich Neuigkeiten zum
im Betreff genanntem Thema gibt.
Wird die jederzeitige Hypothekentilgung mit Hilfe beispielsweise eines Riester Banksparplans demnächst möglich sein?
MfG
Zumindest früher gab es mal das Risiko der sofortigen Wohnriesterrückzahlungspflicht, wenn sich die beiden Kreditnehmer scheiden ließen und das Haus verkaufen mussten.
In Ihren Testberichten zur Immobilienfinanzierung wird zwar Wohnriester empfohlen, aber auf dieses Risiko nicht eingegangen.
Gibt es dieses Risiko nicht mehr?
@cjzukunft: Über den Antrag auf Entnahme von Altersvorsorgevermögen entscheidet die Zentrale Zulagenstelle (ZfA) und nicht der Anbieter. Nach derzeitiger Rechtslage müsste die ZfA den Antrag aber ablehnen, weil eine Entnahme zur Schuldentilgung erst zu Beginn der Auszahlungsphase zulässig ist. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Entnahme zur Schuldentilgung künftig bei selbstgenutzten Immobilien jederzeit möglich sein. Das gilt dann aber erst mit Inkrafttreten des Gesetzes. Wann das sein wird, können wir noch nicht sagen, werden aber mit Sicherheit darüber berichten. (PH)
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Allerdings könnte ein Missverständnis vorliegen. Wir haben den Riester-Fondssparplan bei der Cosmosdirekt. Dieses angesparte Rieser-Guthaben bei der Cosmosdirekt möchten wir zur Sondertilgung eines KfW-Förderdarlehens für ein selbst genutztes Eigenheim nutzen; dieses Darlehen, aufgenommen 2008, lässt die Sondertilgung in jedem Fall zu. Daher nochmal die Frage: Darf Cosmosdirekt die Überweisung des Riesterguthabens an die KfW verweigern, wenn das Riestergesetz so wie von Ihnen beschrieben den Vermittlungsausschuss passiert hat (und natürlich die anderen rechtlichen Voraussetzungen laut Gesetz eingehalten sind)?
Vielen Dank!