Eigenbe­darfs­kündigung

Bedarf vorgetäuscht: Tricks können für den Vermieter teuer werden

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Recht auf Rück­kehr. Ist der Mieter ausgezogen, obwohl die Kündigung nicht berechtigt war, darf er in die Wohnung zurück­kehren (BGH, Az. 307 S 72/08). Geht das nicht, muss der Vermieter Schaden­ersatz zahlen. Das gilt auch, wenn der Mieter einen Aufhebungs­vertrag unter­schrieben hat, weil er glaubte, die Kündigung sei rechtens (BGH, Az. VIII ZR 231/07).

Recht auf Geld. Der Mieter erhält die Umzugs­kosten, ebenso die Mehr­kosten, wenn die neue Wohnung teurer ist. Die Mietdifferenz bekommt er bis zu dem Tag, zu dem der Vermieter eine berechtigte Kündigung hätte aussprechen können, etwa wegen Eigenbe­darfs. Das können Jahre sein. Viele Gerichte sehen drei Jahre als Grenze, in Einzel­fällen auch 60 Monate (LG Wuppertal, Az. 16 S 80/97). Mögliche Miet­erhöhungen für die alte Wohnung sind einzurechnen. Hinzu kommen:

  • Kosten für Wohnungs­suche, Makler,
  • Doppelbelastung für Miete der alten und neuen Wohnung,
  • Ausgleich für noch nicht abge­wohnte Aufwendungen des Mieters,
  • Kosten für eine durch­geführte Reno­vierung, die ohne Kündigung noch nicht fällig gewesen wäre,
  • Einzugs­anstrich der neuen Wohnung,
  • Möbel und Zubehör wie Gardinen, die nicht zur neuen Wohnung passen,
  • Kauf neuer Möbel, soweit nötig,
  • Ummeldung Telefon und Internet,
  • Rechts­beratung des Mieters.
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