Bedarf vorgetäuscht: Tricks können für den Vermieter teuer werden
Recht auf Rückkehr. Ist der Mieter ausgezogen, obwohl die Kündigung nicht berechtigt war, darf er in die Wohnung zurückkehren (BGH, Az. 307 S 72/08). Geht das nicht, muss der Vermieter Schadenersatz zahlen. Das gilt auch, wenn der Mieter einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, weil er glaubte, die Kündigung sei rechtens (BGH, Az. VIII ZR 231/07).
Recht auf Geld. Der Mieter erhält die Umzugskosten, ebenso die Mehrkosten, wenn die neue Wohnung teurer ist. Die Mietdifferenz bekommt er bis zu dem Tag, zu dem der Vermieter eine berechtigte Kündigung hätte aussprechen können, etwa wegen Eigenbedarfs. Das können Jahre sein. Viele Gerichte sehen drei Jahre als Grenze, in Einzelfällen auch 60 Monate (LG Wuppertal, Az. 16 S 80/97). Mögliche Mieterhöhungen für die alte Wohnung sind einzurechnen. Hinzu kommen:
- Kosten für Wohnungssuche, Makler,
- Doppelbelastung für Miete der alten und neuen Wohnung,
- Ausgleich für noch nicht abgewohnte Aufwendungen des Mieters,
- Kosten für eine durchgeführte Renovierung, die ohne Kündigung noch nicht fällig gewesen wäre,
- Einzugsanstrich der neuen Wohnung,
- Möbel und Zubehör wie Gardinen, die nicht zur neuen Wohnung passen,
- Kauf neuer Möbel, soweit nötig,
- Ummeldung Telefon und Internet,
- Rechtsberatung des Mieters.