Kündigungsfristen: Schutz für Mieter
Drei bis neun Monate. Wurde die Wohnung schon vor dem Einzug des jetzigen Mieters in Eigentum umgewandelt, gilt die ordentliche Kündigungsfrist. Wohnt der Mieter seit weniger als fünf Jahren in der Wohnung, beträgt die Frist drei Monate, bei mehr als fünf Jahren sechs Monate und bei mehr als acht Jahren neun Monate.
Drei Jahre. Hat der Mieter schon in der Wohnung gelebt, als sie in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde, muss der Eigentümer mit der Kündigung mindestens drei Jahre warten. Zusätzlich zu dieser Sperrfrist gilt die ordentliche Kündigungsfrist.
Zehn Jahre. Landesregierungen können die Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern, wenn ein Gebiet nicht ausreichend mit Mietwohnungen versorgt ist. In Berlin muss ein Käufer in manchen Bezirken sieben Jahre auf seine Wohnung warten, in Hamburg zehn.