Drei bis neun Monate. Wurde die Wohnung schon vor dem Einzug des jetzigen Mieters in Eigentum umgewandelt, gilt die ordentliche Kündigungsfrist. Wohnt der Mieter seit weniger als fünf Jahren in der Wohnung, beträgt die Frist drei Monate, bei mehr als fünf Jahren sechs Monate und bei mehr als acht Jahren neun Monate.
Drei Jahre. Hat der Mieter schon in der Wohnung gelebt, als sie in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde, muss der Eigentümer mit der Kündigung mindestens drei Jahre warten. Zusätzlich zu dieser Sperrfrist gilt die ordentliche Kündigungsfrist.
Zehn Jahre. Landesregierungen können die Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern, wenn ein Gebiet nicht ausreichend mit Mietwohnungen versorgt ist. In Berlin muss ein Käufer in manchen Bezirken sieben Jahre auf seine Wohnung warten, in Hamburg zehn.
-
- Möchte der Vermieter die Wohnung selbst nutzen, kann er wegen Eigenbedarfs kündigen. Manchmal ist der Bedarf nur vorgetäuscht. Wir sagen, wie Mieter sich wehren können.
-
- Eine Betriebskostenabrechnung kann an vielen Stellen falsch sein. Wie Mieter ihre Nebenkostenabrechnung prüfen und wann sie sich gegen Nachzahlungen wehren können.
-
- Stiefel auf der Fußmatte, Blumen im Treppenhaus. In der Hausgemeinschaft sorgt das oft für Streit. Hier lesen Sie, was erlaubt ist – und was Sie lieber bleiben lassen.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Kommentar vom Autor gelöscht.