Der Wunsch eines Vermieters, eine Wohnung an den neuen Hausmeister zu vergeben, reicht nicht für eine Kündigung der Altmieter aus. Es muss betriebliche Gründe geben, die eine Nutzung gerade dieser Wohnung notwendig machen, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 44/16). Das ist nicht der Fall, wenn der Hausmeister mehrere Immobilien des Vermieters betreuen soll und ohnehin schon in der Nähe eines der Häuser wohnt.
Hat der Vermieter den Bedarf nur vorgetäuscht, können die Exmieter Schadenersatz für Umzugskosten und erhöhte Mieten verlangen. Im Streitfall war der Hausmeister nicht in die gekündigte Wohnung eingezogen. Angeblich sei ihm das Treppensteigen zu beschwerlich gewesen. Den Sinneswandel hielten die Richter für unglaubwürdig.
Tipp: Mehr Informationen zum Thema Kündigung wegen Eigenbedarf lesen Sie in unserem Special Eigenbedarf.
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- Wenn Vermieter ihre Wohnung selbst brauchen, dürfen sie wegen Eigenbedarfs kündigen. Doch manchmal ist der Bedarf erfunden oder die Kündigung als Härte ausgeschlossen.
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- Wer Grundstück, Haus oder Wohnung kaufen will, sollte vorher das Grundbuch einsehen. In Grundbüchern werden die genauen Besitzverhältnisse von Immobilien festgehalten.
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- Die Mietpreisbremse funktioniert. test.de liefert eine Anleitung und eine Tabelle mit über 700 Fällen. Gerade hat der Bundesgerichtshof erneut mieterfreundlich geurteilt.
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