Der Wunsch eines Vermieters, eine Wohnung an den neuen Hausmeister zu vergeben, reicht nicht für eine Kündigung der Altmieter aus. Es muss betriebliche Gründe geben, die eine Nutzung gerade dieser Wohnung notwendig machen, entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 44/16). Das ist nicht der Fall, wenn der Hausmeister mehrere Immobilien des Vermieters betreuen soll und ohnehin schon in der Nähe eines der Häuser wohnt.
Hat der Vermieter den Bedarf nur vorgetäuscht, können die Exmieter Schadenersatz für Umzugskosten und erhöhte Mieten verlangen. Im Streitfall war der Hausmeister nicht in die gekündigte Wohnung eingezogen. Angeblich sei ihm das Treppensteigen zu beschwerlich gewesen. Den Sinneswandel hielten die Richter für unglaubwürdig.
Tipp: Mehr Informationen zum Thema Kündigung wegen Eigenbedarf lesen Sie in unserem Special Eigenbedarf.
-
- Möchte der Vermieter die Wohnung selbst nutzen, kann er wegen Eigenbedarfs kündigen. Manchmal ist der Bedarf nur vorgetäuscht. Wir sagen, wie Mieter sich wehren können.
-
- Die Mietpreisbremse funktioniert. test.de liefert eine Anleitung und eine Tabelle mit über 700 Fällen. Jetzt urteilte das Amtsgericht Hamburg spektakulär.
-
- Die Mieten steigen rasant. Und oft stärker als zulässig. Wo die Mietpreisbremse gilt, können Mieter sich gegen überzogene Forderungen wehren. Das ist gar nicht schwer....
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.