
Freiwillige Hilfe wird steuerlich belohnt. Jetzt sind Verluste aus einem Ehrenamt absetzbar. © Westend61 / Hero Images
Der Bundesfinanzhof hat das Ehrenamt gestärkt: Übungsleiter können jetzt Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit absetzen. Und: Verluste aus Übungsleiter-Tätigkeiten können selbst dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag von 2 400 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Fall: Trainer rechnet Fahrtkosten als Verlust an
Ein Übungsleiter hatte eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 108 Euro im Jahr erhalten. Im Rahmen seiner Übungsleitertätigkeit fuhr er im Streitjahr 1 872 Kilometer. Das verursachte Fahrtkosten in Höhe von 608,60 Euro. Die Differenz machte er in seiner Steuererklärung als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an. Begründung: Verluste als Übungsleiter könnten nur berücksichtigt werden, wenn Einnahmen und Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Das daraufhin angerufene Finanzgericht gab ihm aber recht.
Nebenberufliche Tätigkeit muss auf Dauer und Gewinnerzielung angelegt sein
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass ein Übungsleiter, der weniger als 2 400 Euro einnimmt, seine Ausgaben trotzdem als Verlust geltend machen kann (Bundesfinanzhof [BFH], Az. VIII R 17/16). Ansonsten würde der bezweckte Steuervorteil in einen Nachteil umschlagen, hieß es in der Begründung. Die steuerliche Anerkennung des Verlusts setze jedoch voraus, dass die nebenberufliche Tätigkeit auf Dauer mit der Absicht ausgeübt werde, Gewinn zu erzielen, so der Bundesfinanzhof. Er verwies den Fall an das Finanzgericht zurück, um das prüfen zu lassen.
Übungsleiterpauschale – die grundlegenden Regeln
Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Dozenten und Betreuer können pro Jahr 2 400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdienen. Voraussetzung: Sie engagieren sich im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich oder wirken nebenberuflich in Universitäten, Schulen oder Sportvereinen mit.
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