Wenn Ehegatten ihr gemeinsames Kind als Erbe des länger Lebenden in einem gemeinschaftlichen Testament einsetzen, sind Schenkungen an andere Personen zu Lebzeiten eingeschränkt. In dem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall lernte der Vater des Klägers nach dem Tod der Mutter eine neue Frau kennen, mit der er in einem Haushalt zusammenlebte (Az. 10 U 75/16). Er übertrug ihr unter anderem Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen und Lebensversicherungen. Auch hob er für die Frau Bargeld in Höhe von insgesamt 50 000 Euro ab. Nach dem Tod des Vaters war das Erbe dadurch weitestgehend wertlos. Der Sohn hat nun einen Anspruch auf Erstattung der Dividenden und Barabhebungen erstritten. Sein Vater habe kein Eigeninteresse an den Schenkungen gehabt, urteilte das Gericht. Das wird in der Rechtsprechung nur dann bejaht, wenn jemand mit einer Schenkung seine Altersvorsorge und Pflege sichern will.
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